1107/A XXIV. GP

Eingebracht am 22.04.2010
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Josef Bucher,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre geändert wird, sowie ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesbezügegesetz und das Bezügegesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre geändert wird, sowie ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesbezügegesetz und das Bezügegesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre

Das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 53/2009, wird wie folgt geändert:

Dem § 11 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) Die in § 3 Abs. 1 vorgesehene Anpassung entfällt bis 31. Dezember 2011.“

Artikel 2

Änderung des Bundesbezügegesetzes

Das Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2009, wird wie folgt geändert:

1. Der mit BGBl I 2009/60 eingefügte Abs. 6 des § 21 erhält die Bezeichnung „(7)“.

2. Dem § 21 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, entfällt bis 31. Dezember 2011.“


 

Artikel 3

Änderung des Bezügegesetzes

Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

§ 49r samt Überschrift lautet:

„Entfall der Anpassung der Ruhebezüge für die Jahre 2010 und 2011

§ 49r. Die in den §§ 31, 34 Abs. 4, 44 Abs. 1 und 44k vorgesehene Anwendung des § 41 Abs. 2 und 3 des Pensionsgesetzes 1965 entfällt bis 31. Dezember 2011.““

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss

 

Wien, am 22. April 2010

 

 

Begründung

 

 

Bereits 2009 wurde mit BGBl I Nr. 53/2009 eine Nulllohnrunde für Politikerinnen und Politiker, deren Einkünfte durch Bundes­gesetz zu regeln sind, beschlossen. Mit der vorliegenden Novelle soll nunmehr die im Bezügebegrenzungsgesetz vorgesehene jährliche Anpassung des Ausgangsbetrages bis einschließlich 2011 entfallen, da die zur Novelle 2009 führenden Rahmenbedingungen nach wie vor aufrecht sind.

Abgesehen davon, dass dies weitere budgetwirksame Minderkosten von jedenfalls rd. 2,86 Mio. € p.a. bewirkt, ist es auch 2010 in diesen nach wie vor wirtschaftlich schwierigen Zeiten mit steigender Arbeitslosigkeit ein Gebot der Stunde, dass alle Politiker, ob auf Bundes-, Landes- oder Gemeindeebene ein Zeichen setzen und auch für 2011 auf ihre Gagenerhöhung verzichten.

 

 

Zu § 11 Abs. 16 des Bezügebegrenzungsgesetzes:

Mit der vorgeschlagenen Regelung wird der bereits mit BGBl I Nr. 53/2009 beschlossene Entfall der Anpassung der durch Bundesgesetz zu regelnden Politikerbezüge bis einschließlich 2011 verlängert. Auch dieser Entfall wirkt (im Gegensatz etwa zu einer Aussetzung der Anpassung) nachhaltig, die nächste Anpassung mit 1. Jänner 2012 wird daher die mit 1. Juli 2008 festgelegten Bezüge zur Grundlage haben.

Zu § 21 Abs. 7 und 8 BBezG:

Die in Art. 2 Z. 1 vorgeschlagene Vorgangsweise saniert das mit BGBl Nr. I 60/2009 beschlossene Redaktionsversehen.

Zu § 49r BezG:

Entsprechend dem mit dieser Novelle normierten Entfall der Anpassung der Politikerbezüge bis einschließlich 2011 sollen sich auch die Politikerpensionen der diesem Bundesgesetz unterliegenden Politiker für die Jahre 2010 und 2011 nicht erhöhen.