1114/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 05.05.2010
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend Nichtberücksichtigung von Aufwendungen für Medikamente für das Erreichen der Rezeptgebührenobergrenze

 

 

Im ihrem 33. Bericht (III-116 d.B., XXIV. GP) regt die Volksanwaltschaft an, zur Vermeidung von Härten für die Berechnung der Rezeptgebührengrenze auch Aufwendungen für jene Medikamente zu berücksichtigen, die selbst getragen werden, weil sie niedriger als die gesetzliche Rezeptgebühr sind.

 

Nach geltender Regelung gemäß § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG soll die Belastung der Versicherten durch die Entrichtung von Rezeptgebühren auf 2 % des Jahresnettoeinkommens – ohne Sonderzahlungen – beschränkt bleiben.

 

Ein auf Rechnung der Krankenversicherungsträger verschriebenes Medikament ist aber nicht mit dem jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger zu verrechnen, wenn die gesetzliche Rezeptgebühr des jeweiligen Medikamentes höher ist als der Kassenpreis einschließlich Umsatzsteuer. In solchen Fällen hat der Patient nur den Privatverkaufspreis zu bezahlen.

 

Damit kommt es zu keiner Abgabe eines Heilmittels auf Kosten der sozialen Krankenversicherung und auch zu keiner Belastung der Versicherten mit einer gesetzlichen Rezeptgebühr, weshalb entsprechende Zahlungen auf Grund der bestehenden Rechtslage für das Erreichen der Rezeptgebührenobergrenze nicht berücksichtigt werden können.

 

Bei den Betroffenen stößt die Nichtberücksichtigung solcher Aufwendungen auf Unverständnis. Bezieherinnen und Beziehern niedriger Einkommen entstehen durch die derzeitige Praxis verhältnismäßig hohe zusätzliche Belastungen, wenn sie als chronisch Kranke zum Großteil "billige" Medikamente benötigen, für die sie weitgehend selbst aufkommen müssen.

 


Entsprechend der Anregung der Volksanwaltschaft stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Der Bundesminister für Gesundheit wird ersucht, unverzüglich sicherzustellen, dass zur Vermeidung von Härten künftig für die Berechnung der Rezeptgebührenobergrenze auch Aufwendungen für jene Medikamente berücksichtigt werden, die selbst getragen werden, weil sie niedriger als die gesetzliche Rezeptgebühr sind.“

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Gesundheitsausschuss ersucht.