1187/A XXIV. GP

Eingebracht am 17.06.2010
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Antrag

der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann Mag. Wilhelm Molterer, Mag. Christine Lapp, Hermann Gahr,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Rechnungshofgesetz 1948, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Rechnungshofgesetz 1948, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/2009, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 127a Abs. 1, 3 und 4 wird die Zahl „20 000“ durch die Zahl „10 000“ ersetzt.

2. Art. 127a Abs. 7 und 8 wird durch folgende Abs. 7 bis 9 ersetzt:

„(7) Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen der Landesregierung die Gebarung bestimmter Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern zu überprüfen. Die Abs. 1 und 3 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden. In jedem Jahr dürfen nur zwei derartige Ersuchen gestellt werden.

(8) Der Rechnungshof hat auf Beschluss des Landtages die Gebarung bestimmter Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern zu überprüfen. Die Abs. 1 und 3 bis 6 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Bericht des Rechnungshofes auch dem Landtag mitzuteilen ist. In jedem Jahr dürfen nur zwei derartige Anträge gestellt werden.

(9) Auf die Gemeindeverbände sind die Abs. 1 bis 8 sinngemäß anzuwenden; maßgeblich ist die Gesamtzahl der Einwohner der verbandsangehörigen Gemeinden.“

3. Art. 127c lautet:

Artikel 127c. Ist in einem Land ein Landesrechnungshof eingerichtet, können durch Landesverfassungsgesetz folgende Regelungen getroffen werden:

           1. eine dem Art. 126a erster Satz entsprechende Bestimmung mit der Maßgabe, dass Art. 126a zweiter Satz auch in diesem Fall gilt;

           2. dem Art. 127a Abs. 1 bis 6 entsprechende Bestimmungen betreffend Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern;

           3. dem Art. 127a Abs. 7 und 8 entsprechende Bestimmungen betreffend Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern;

           4. dem Art. 127a Abs. 9 entsprechende Bestimmungen betreffend die Gemeindeverbände, wobei für die sinngemäße Anwendung des Art. 127a Abs. 1 bis 6 eine Gesamtzahl der Einwohner der verbandsangehörigen Gemeinden von weniger als 10 000 und für die sinngemäße Anwendung des Art. 127a Abs. 7 und 8 eine Gesamtzahl der Einwohner der verbandsangehörigen Gemeinden von mindestens 10 000 maßgeblich ist.“

4. In Art. 146 Abs. 1 wird das Zitat „Art. 127c“ durch das Zitat „Art. 127c Z 1“ ersetzt.

5. Dem Art. 151 wird folgender Abs. xx angefügt:

„(xx) Art. 127a Abs. 1, 3, 4 und 7 bis 9, Art. 127c und Art. 146 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit xx. xxxxxx 2010 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Rechnungshofgesetzes 1948

Das Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2009, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über den Rechnungshof (Rechnungshofgesetz 1948 – RHG)“

2. In § 3 Abs. 2 Z 2 wird der Klammerausdruck „(wie Geschäftsstücke, Korrespondenzen, Verträge)“ durch den Klammerausdruck „(wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen)“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 2 Z 3 werden die Worte „Bücher, Rechnungsbelege“ durch die Worte „Rechnungsbücher, -belege“ und das Wort „Einschau“ durch das Wort „Einsicht“ ersetzt.

4. In § 11 Abs. 1 werden die Worte „die Einhaltung der bestehenden Vorschriften und die Richtigkeit“ durch die Worte „die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften und die ziffernmäßige Richtigkeit“ ersetzt.

5. In § 12 Abs. 2 wird das Wort „Rechnungen“ durch das Wort „Rechnungsbelegen“ ersetzt.

6. In § 15 Abs. 1 lautet der dritte Satz:

„Dem Rechnungshof obliegt weiters die Überprüfung jener Unternehmungen, die das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht.“

7. In § 15 Abs. 4 erster Satz werden die Worte „eines Landtages“ durch die Worte „des Landtages“ ersetzt.

8. § 17 lautet:

§ 17. Auf die Gemeindeverbände ist § 18 sinngemäß anzuwenden.“

9. In § 18 Abs. 1 erster Satz wird die Zahl „20 000“ durch die Zahl „10 000“ ersetzt.

10. In § 18 Abs. 1 lautet der dritte Satz:

„Dem Rechnungshof obliegt weiters die Überprüfung jener Unternehmungen, die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht.“

11. In § 18 Abs. 6 zweiter Satz wird zwischen den Worten „und“ und „Behelfen“ das Wort „sonstigen“ eingefügt.

12. § 19 lautet:

§ 19. (1) Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen der Landesregierung auch die Gebarung von Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern zu überprüfen. § 18 Abs. 1 bis 3 und 6 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Rechnungshof hat auf Beschluss des Landtages oder auf Verlangen der durch Landesverfassungsgesetz bestimmten Anzahl von Mitgliedern des Landtages auch die Gebarung von Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern zu überprüfen. § 18 Abs. 1 bis 3 und 6 bis 8 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Bericht des Rechnungshofes auch dem Landtag mitzuteilen ist.“

13. Dem § 25 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten in Kraft:

           1. § 15 Abs. 1 dritter Satz und § 18 Abs. 1 dritter Satz mit 20. Oktober 2009;

           2. der Titel, § 3 Abs. 2 Z 2 und 3, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 4 erster Satz, § 17, § 18 Abs. 1 erster Satz und Abs. 6 zweiter Satz und § 19 mit xx. xxxxxx 2010.“

Artikel 3

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Abs. 1 wird das Zitat „127c“ durch das Zitat „127c Z 1“ ersetzt.

2. In § 22 entfallen die Worte „durch Anschlag“.

3. In § 36 und in der Überschrift zu Abschnitt A des 2. Hauptstückes wird das Zitat „Art. 127c“ durch das Zitat „Art. 127c Z 1“ ersetzt.

4. Dem § 94 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) § 15 Abs. 1, § 22, § 36 und die Überschrift zu Abschnitt A des 2. Hauptstückes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit xx. xxxxxx 2010 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wird wie folgt geändert:

In § 22 Z 1 wird das Wort „eigenes“ durch das Wort „eigenen“ ersetzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss

 


Begründung

Allgemeiner Teil

Das Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode sieht im Kapitel „Leistungsfähiger Staat“ unter „A) Vorrangig umsetzbare Verfassungsreformen, 4. Rechnungshof und Volksanwaltschaft“ unter anderem folgende Punkte vor:

         „3.  Möglichkeit für die Länder, unbeschadet der bestehenden Zuständigkeit des Rechnungshofs den Landesrechnungshöfen die Überprüfung der Gemeinden und Gemeindeverbände zu übertragen.

         4.    Abstimmung des Rechnungshofes und der Landesrechnungshöfe zur Vermeidung nicht erforderlicher Doppelprüfungen.“

Der vorgeschlagene Gesetzentwurf dient der Umsetzung dieses Vorhabens. Folgende Punkte der Neuregelung sind hervorzuheben:

–      Vermeidung von Doppelprüfungen durch klare Abgrenzung der Zuständigkeiten von Rechnungshof und Landesrechnungshöfen: Die Zuständigkeiten des Rechnungshofes und der Landesrechnungshöfe betreffend Gemeinden (Gemeindeunternehmungen, Gemeindemittel und Gemeindeverbände) sollen so voneinander abgegrenzt werden, dass es zu Doppelprüfungen grundsätzlich nicht kommen kann.

–      Senkung des Grenzwertes von 20 000 auf 10 000 Einwohner: Entsprechend der geltenden Rechtslage soll als Kriterium für die Abgrenzung von Groß- und Kleingemeinden weiterhin die Einwohnerzahl fungieren, der maßgebliche Wert soll allerdings von 20 000 auf 10 000 Einwohner gesenkt werden.

–      Punktuelle Flexibilisierung der Gebarungsüberprüfung: Um eine gewisse Flexibilität zu ermöglichen, sollen – auf Ersuchen der Landesregierung und auf Antrag des Landtages – in einer beschränkten Zahl von Fällen Gebarungsüberprüfungen auch jenseits des maßgeblichen Grenzwerts zulässig sein (also für den Rechnungshof in Bezug auf Kleingemeinden und einen Landesrechnungshof in Bezug auf Großgemeinden).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes):

Zu Z 1 (Art. 127a Abs. 1, 3 und 4):

Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll die Grenze zwischen Großgemeinden und Kleingemeinden auf 10 000 Einwohner gesenkt werden.

Zu Z 2 (Art. 127a Abs. 7 bis 9):

Mit den vorgeschlagenen Bestimmungen soll die „fallweise“ Gebarungsüberprüfung von Kleingemeinden durch den Rechnungshof auf begründetes Ersuchen der Landesregierung durch die Gebarungsüberprüfung auf begründetes Ersuchen der Landesregierung (Abs. 7 erster Satz) und die Gebarungsüberprüfung auf Antrag des Landtages (Abs. 8 neu erster Satz) ersetzt werden. In welchen Fällen die Landesregierung den Rechnungshof um die Vornahme der Überprüfung der Gebarung einer Kleingemeinde ersucht bzw. der Landtag eine solche Gebarungsüberprüfung beantragt, steht in ihrem Ermessen. Naheliegenderweise wird dies dann der Fall sein, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Gebarung der betreffenden Kleingemeinde nicht den Gebarungsgrundsätzen entspricht (also etwa dann, wenn außergewöhnlich hohe Schulden eingegangen oder Haftungen übernommen wurden).

Im Übrigen soll sich die Überprüfung der Gebarung der betreffenden Kleingemeinden von der Überprüfung der Gebarung von Großgemeinden grundsätzlich nicht unterscheiden (Abs. 7 zweiter Satz und Abs. 8 neu zweiter Satz). Für die Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen die betreffenden Kleingemeinden beteiligt sind, und die Überprüfung der Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln dieser Gemeinden gilt Entsprechendes.

Im Interesse der Vermeidung einer Überlastung des Rechnungshofes sollen in jedem Jahr nicht mehr als je zwei derartige Gebarungsüberprüfungen gleichzeitig anhängig gemacht werden können.

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung unterliegen gemäß Art. 127a Abs. 8 B‑VG alle Gemeindeverbände unabhängig von der Einwohnerzahl der verbandsangehörigen Gemeinden der Kontrolle durch den Rechnungshof. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes ist also auch dann gegeben, wenn in den Verbänden nur Kleingemeinden zusammengeschlossen sind (vgl. Kroneder-Partisch, Art 127a B‑VG, in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 4. Lfg. [2001] Rz 18 bei FN 29 mwH).

Würde diese Zuständigkeit des Rechnungshofes gemäß Art. 127a Abs. 8 B‑VG unverändert beibehalten, wäre mit der Einführung einer Überprüfung der Gebarung von Gemeindeverbänden durch den Landesrechnungshof notwendigerweise eine Zuständigkeitskonkurrenz zwischen Rechnungshof und Landesrechnungshof verbunden. Im Interesse einer Vermeidung solcher Zuständigkeitskonkurrenzen schlägt der Gesetzentwurf folgende Neuregelung vor:

Die Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Gebarungsüberprüfung soll sich nur noch auf Gemeindeverbände mit einer Gesamtzahl der Einwohner der verbandsangehörigen Gemeinden von mindestens 10 000 erstrecken (Art. 127a Abs. 9 iVm. Abs. 1 bis 6). Hiefür war die Überlegung maßgeblich, dass die haushaltsrechtliche Relevanz der Tätigkeit eines solchen Gemeindeverbandes der Tätigkeit einer einzigen (fiktiven) Gemeinde mit derselben Einwohnerzahl weitgehend entsprechen wird. Die Gebarung von Gemeindeverbänden mit einer Gesamtzahl der Einwohner der verbandsangehörigen Gemeinden von weniger als 10 000 soll vom Rechnungshof nur noch auf Ersuchen der Landesregierung bzw. auf Antrag des Landtages unter den für die Überprüfung der Gebarung von Kleingemeinden geltenden Voraussetzungen geprüft werden können (Art. 127a Abs. 9 iVm. Abs. 7 und 8).

Zu Z 3 (Art. 127c) und Z 4 (Art. 146 Abs. 1):

Der vorgeschlagene Art. 127c Z 1 entspricht der geltenden Rechtslage.

Die vorgeschlagenen Z 2 bis 4 des Art. 127c enthalten bundesverfassungsgesetzliche Ermächtigungen an die Landesverfassungsgesetzgebung, gegenüber Art. 127a „spiegelverkehrte“ Zuständigkeiten eines Landesrechnungshofes vorzusehen. Danach kann ein Landesrechnungshof insbesondere ermächtigt werden,

–      die Gebarung von Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern, die Gebarung von Unternehmungen, an denen solche Gemeinde beteiligt sind, oder die Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln solcher Gemeinden zu überprüfen (Z 2);

–      auf begründetes Ersuchen der Landesregierung und auf Antrag des Landtages die Gebarung von je zwei Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern zu überprüfen (Z 3);

–      die Gebarung von kleinen Gemeindeverbänden (Gemeindeverbänden mit einer Gesamtzahl der Einwohner der verbandsangehörigen Gemeinden von weniger als 10 000) sowie auf begründetes Ersuchen der Landesregierung und auf Antrag des Landtages die Gebarung von je zwei großen Gemeindeverbänden (Gemeindeverbänden mit einer Gesamtzahl der Einwohner der verbandsangehörigen Gemeinden von mindestens 10 000) zu überprüfen (Z 4).

Das Zitat des Art. 127c in Art. 146 Abs. 1 B‑VG ist entsprechend anzupassen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Rechnungshofgesetzes 1948):

Zu Z 1 (Titel):

Aus gegebenem Anlass soll der Gesetzestitel entsprechend den RL 100 bis 103 der Legistischen Richtlinien 1990 neu gefasst werden.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 2 Z 2), Z 3 (§ 3 Abs. 2 Z 3), Z 4 (§ 11 Abs. 1), Z 5 (§ 12 Abs. 2) und Z 11 (§ 18 Abs. 6 zweiter Satz):

Im Hinblick auf eine allfällige Wiederverlautbarung des Gesetzes sollen aus gegebenem Anlass einige terminologische Vereinheitlichungen vorgenommen bzw. ungenaue Formulierungen präzisiert werden. Normative Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu Z 6 (§ 15 Abs. 1 dritter Satz) und Z 10 (§ 18 Abs. 1 dritter Satz):

Durch diese Bestimmungen sollen zwei aus Anlass der Novelle BGBl. I Nr. 105/2009 unterlaufene Redaktionsversehen (rückwirkend) bereinigt werden.

Zu Z 7 (§ 15 Abs. 4 erster Satz), Z 8 (§ 17), Z 9 (§ 18 Abs. 1 erster Satz) und Z 12 (§ 19):

Die Z 8 (§ 17), Z 9 (§ 18 Abs. 1 erster Satz) und Z 12 (§ 19) enthalten die erforderlichen Ausführungsregelungen zu den in Art. 1 Z 1 (Art. 127a Abs. 1, 3 und 4) und Z 2 (Art. 127a Abs. 7 bis 9) vorgeschlagenen Änderungen des B‑VG.

Durch die Z 7 soll die Formulierung des § 15 Abs. 4 erster Satz an die in Z 12 (§ 19 Abs. 1) vorgeschlagene Formulierung angeglichen werden.

Zu Artikel 3 (Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953):

Zu Z 1 (§ 15 Abs. 1) und Z 3 (§ 36 und Überschrift zu Abschnitt A des 2. Hauptstückes):

Im Hinblick auf die in Art. 1 Z 5 vorgeschlagene Neufassung des Art. 127c B‑VG sind drei Zitate in Bestimmungen des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 entsprechend anzupassen.

Zu Z 2 (§ 22):

Die in dieser Bestimmung vorgesehene Beschränkung der Kundmachung auf die herkömmliche Form der Verlautbarung „durch Anschlag“ erscheint nicht mehr zeitgemäß.

Zu Artikel 4 (Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985):

Bereinigung eines – durch Kundmachung des Bundeskanzlers über die Berichtigung von Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt gemäß § 10 des Bundesgesetzblattgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2003, nicht berichtigungsfähigen – Redaktionsversehens in Art. 3 Z 4 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008.“