1195/A XXIV. GP

Eingebracht am 17.06.2010
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Jan Krainer

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz über die Haftungsübernahme für die Ausstellung „Michelangelo. Zeichnungen eines Genies“

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz über die Haftungsübernahme für die Ausstellung „Michelangelo. Zeichnungen eines Genies“

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2010 namens des Bundes gemäß § 66 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, die Haftung für Schäden an Objekten, die von Dritten der Albertina als Leihgabe für die vom 8. Oktober 2010 bis 9. Jänner 2011 in der Albertina gezeigte Ausstellung „Michelangelo. Zeichnungen eines Genies“, zur Verfügung gestellt werden, zu übernehmen.

(2) Haftungen gemäß Abs. 1 dürfen nur in einem Ausmaß übernommen werden, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 550 Millionen Euro und im Einzelfall 100 Millionen Euro nicht übersteigt.

(3) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 ist § 66 Abs. 2 Z 3 BHG nicht anzuwenden.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 3. Das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes steht unter Vorbehalt der Entscheidung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

§ 4. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 28. Februar 2011 außer Kraft.

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Finanzausschuss zuzuweisen.

 

 

Begründung:

Allgemeiner Teil

Mit diesem Bundesgesetz soll eine Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen zur Haftungsübernahme für Leihgaben für die im Herbst 2011 in der Albertina gezeigte Ausstellung „Michelangelo. Zeichnungen eines Genies“ geschaffen werden.

Die Ausstellung hat einen außerordentlich hohen kulturpolitischen Wert und soll vom 8. Oktober 2010 bis 9. Jänner 2011 stattfinden. In der Ausstellung sollen rund 100 der schönsten Zeichnungen Michelangelos gezeigt werden, die einen umfassenden Überblick über das Schaffen und die Karriere des großen Künstlers zeigen.  Mit den Werken aus eigenem Besitz der Albertina und Leihgaben aus den bedeutendsten Museen Europas und Amerikas sowie von privaten Sammlern ist es die erste Ausstellung dieser Art in Österreich.


Leihgaben, die den Bundesmuseen von Dritten für Ausstellungen zur Verfügung gestellt werden, müssen üblicherweise kommerziell versichert werden. Zur Verringerung dieser Versicherungskosten ist der Bundesminister für Finanzen bereits derzeit gemäß Art. VIII Abs. 1 Z 9 Bundesfinanzgesetz 2010 (BFG) ermächtigt, Haftungen für Schäden an Objekten, die von Dritten den Bundesmuseen als Leihgabe für Ausstellungen zur Verfügung gestellt werden, zu übernehmen. Auch aufgrund des Haftungsbedarfs der anderen Bundesmuseen reicht der in dieser Haftungsermächtigung enthaltene Gesamthaftungsrahmen in Höhe von einer Milliarde Euro jedoch nicht aus um den hohen Versicherungsbedarf für diese Ausstellung von herausragender kulturpolitischer Bedeutung zu decken.

Die Gesamtversicherungswerte für die Ausstellung „Michelangelo. Zeichnungen eines Genies“ sollen rund 910 Millionen Euro betragen. Der nicht von der Bundeshaftung erfasste Teil der Leihgaben wird von der Albertina kommerziell versichert.

 

EU-Recht:

Das Gesetzesvorhaben ist der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beihilfenrechtlich zu notifizieren und von dieser zu genehmigen. Die Notifzierung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erfolgt parallel zum Gesetzgebungsverfahren. 

 

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen“).

Besonderer Teil

Zu § 1

Diese Bestimmung enthält die Ermächtigung zur Haftungsübernahme durch den Bundesminister für Finanzen und ist im wesentlichen Artikel VIII Abs. 1 Z 9 BFG nachgebildet. Der Gesamthaftungsrahmen, welcher nicht revolvierend ausgenützt werden kann, beträgt 550 Millionen Euro. Der Haftungsrahmen für den Einzelfall entspricht Artikel VIII Abs. 1 Z 9 BFG. Die Entrichtung eines Haftungsentgeltes für die Haftungsübernahme gemäß § 66 Abs. 2 Z 3 BHG wird ausgeschlossen.

Zu § 2 bis § 4:

Diese Regelungen enthalten die Vollzugs- und Außerkrafttretensbestimmung. Der Vorbehalt für das Inkrafttreten ist EU-rechtlich vorgegeben. Durch die Außerkrafttretensbestimmung wird die Abwicklung allfälliger Schadenszahlungen durch den Bund nach dem 28. Februar 2011 nicht berührt.