1196/A XXIV. GP

Eingebracht am 17.06.2010
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

 

der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Jan Krainer

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 1) (Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG) erlassen wird sowie das Finanzmarktaufsichts­behörden­gesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 1) (Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG) erlassen wird sowie das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 1) (Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Zweck dieses Gesetzes

§ 2. Zuständige Behörde

§ 3. Aufsicht

§ 4. Kosten

§ 5. Strafbestimmungen

§ 6. Verfahrensvorschriften und Veröffentlichung

§§ 7. und 8 Verweise und Verordnungen

§ 9. Vollziehung

Zweck dieses Gesetzes

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 1).

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die „EG-Verordnung“ verwiesen wird, ist darunter die Verordnung gemäß Abs. 1 zu verstehen.

Zuständige Behörde

§ 2. Die FMA ist die für den EWR-Mitgliedstaat Österreich zuständige Behörde für die Zwecke der EG-Verordnung und nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die einer zuständigen Behörde gemäß der EG-Verordnung zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der EG-Verordnung zu überwachen. Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit nach diesem Bundesgesetz und der EG-Verordnung hat die FMA insbesondere auch die Leitlinien nach Art. 21 der EG-Verordnung zu berücksichtigen.

Aufsicht

§ 3. (1) Die FMA kann gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. d der EG-Verordnung insbesondere folgende Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Ratingagenturen den rechtlichen Anforderungen der EG-Verordnung genügen:

           1. Der Ratingagentur unter Androhung einer Zwangsstrafe auftragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;

           2. im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern der Ratingagentur die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre oder die FMA nach Art. 24 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 lit. b der EG-Verordnung vorgeht, und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Z 1 erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen. Dieser Vorgang kann mehrmals wiederholt werden.

(2) Die FMA kann mit Behörden und Zentralbanken aus Drittstaaten, die den Aufgaben der zuständigen Behörden aus Mitgliedstaaten gemäß Art. 22 der EG-Verordnung oder den in Art. 27 Abs. 2 der EG-Verordnung genannten Behörden und Zentralbanken entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit ist innerhalb desselben Rahmens, Umfangs und unter denselben Beschränkungen wie nach den Art. 26, 27 und 28 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 der EG-Verordnung zulässig, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben dieser Behörden und Zentralbanken aus Drittstaaten erforderlich ist und die im Rahmen dieser Zusammenarbeit weitergeleiteten Informationen bei diesen Behörden und Zentralbanken einem dem Art. 32 der EG-Verordnung gleichwertigen Berufsgeheimnis unterliegen und im Einklang mit Kapitel IV der Richtlinie 95/46/EG stehen. Die FMA kann für die Zwecke der Zusammenarbeit nach diesem Absatz oder dem Titel III, Kapitel III, der EG-Verordnung von ihren Befugnissen auch ausschließlich für die Zwecke einer solchen Zusammenarbeit Gebrauch machen; dies auch dann, wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt.

(3) Bescheide in Verfahren gemäß der EG-Verordnung gelten mit Hinterlegung bei der FMA ohne vorhergehenden Zustellversuch als im Sinne der EG-Verordnung erlassen. Gegenüber den Bescheidadressaten bleiben die an die Zustellung gebundenen Fristen nach den allgemeinen Verwaltungsverfahrensvorschriften und die Regeln des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, unberührt.

Kosten

§ 4. (1) Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) und sind von jenen Ratingagenturen, für die die FMA Aufgaben als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates wahrnimmt, zu erstatten. Diese Ratingagenturen sind Kostenpflichtige gemäß § 90 Abs. 1 WAG 2007. Die FMA hat zu diesem Zweck neben den in § 90 Abs. 1 WAG 2007 vorgesehenen Subrechnungskreisen im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht einen zusätzlichen Subrechnungskreis für Ratingagenturen zu bilden.

(2) Die auf Ratingagenturen als Kostenpflichtige nach § 90 Abs. 1 WAG 2007 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei ist insbesondere zu regeln:

           1. Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen;

           2. die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.

Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Z 1 und 2 ist auf das Ausmaß der erbrachten Ratingtätigkeiten Bedacht zu nehmen. Die Ratingagenturen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen. § 90 Abs. 2 WAG 2007 findet keine Anwendung.

Strafbestimmungen

§ 5. (1) Wer Ratings ohne die dafür erforderliche Berechtigung nach der EG-Verordnung abgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer Ratings entgegen Art. 4, 5 oder 24 Abs. 2 der EG-Verordnung verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer gegen die Informationspflicht in Prospekten nach Art. 4 Abs. 1 der EG-Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

(4) Wer gegen eine Verpflichtung gemäß Artikel 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 oder des Anhangs I der EG-Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

Verfahrensvorschriften und Veröffentlichung

§ 6. (1) Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß § 5 ist in erster Instanz die FMA zuständig.

(2) Bei Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 5 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

(3) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz oder der EG-Verordnung tritt an die Stelle des in § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro.

(4) Die FMA kann von ihr getroffene Maßnahmen nach Art. 20, 23, 24 oder 25 der EG-Verordnung sowie Sanktionen nach § 5 durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet bekannt machen. Veröffentlichungen von Maßnahmen dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes zur Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Sanktionen sind bekannt zu geben, es sei denn, eine solche Bekanntgabe würde die Stabilität der Finanzmärkte erheblich gefährden oder den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden.

(5) Die FMA kann durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte Rechtsperson zur Abgabe von Ratings nach der EG-Verordnung nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Diese Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift und Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden.

(6) Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 4 oder 5 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 4 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

Verweise und Verordnungen

§ 7. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 95/46/EG verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995, S. 31) anzuwenden.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

§ 8. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Vollziehung

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 2

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs  3 wird nach der Wortfolge „Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004,“ die Wortfolge „im Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG, BGBl. I Nr. xx/2010“ eingefügt.

2. In den §§ 22b, 22c und 22d wird nach dem Verweis „§ 47 PKG“ jeweils ein Beistrich und der Verweis “§ 5 Abs. 1 RAVG“ eingefügt.

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Finanzausschuss zuzuweisen.

Begründung:

I. Allgemeiner Teil

Zu Art. 1 und 2:

Die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 1; im Folgenden: „EG-Verordnung“) führt in der Gemeinschaft ein neues Aufsichtssystem für Ratingagenturen ein. Der vorliegende Entwurf soll diesbezüglich jene Bestimmungen in das österreichische Recht einfügen, die notwendig sind, damit die EG-Verordnung in Österreich wirksam werden kann. Dementsprechend muss insbesondere eine zuständige Behörde, die an dem in der EG-Verordnung vorgesehenen Aufsichtssystem im Interesse des österreichischen Finanzmarktes mitwirkt, benannt werden. Überdies müssen gesetzliche Vorschriften betreffend Sanktionen für Verstöße gegen die EG-Verordnung und die für einen wirkungsvollen Vollzug notwendigen sonstigen begleitenden Verfahrens- und Aufsichtsvorschriften vorgesehen werden.

Die EG-Verordnung trat mit 7. Dezember 2009 in Kraft. Dementsprechend sind die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen für eine Aufsicht über Ratingagenturen in Österreich unverzüglich zu schaffen. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Novelle der EG-Verordnung derzeit in Verhandlung steht, sodass es im Beschlussfalle in der Folge auch zu einer Änderung des RAVG kommen muss.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG)

Zu § 1:

§ 1 definiert den Zweck des RAVG. Durch das RAVG sollen im österreichischen Recht die für das Wirksamwerden der EG-Verordnung erforderlichen Bestimmungen geschaffen werden.

Zu § 2:

Art. 22 der EG-Verordnung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten für die Zwecke der EG-Verordnung eine zuständige Behörde zu benennen haben. Dieser europarechtlichen Verpflichtung wird hier nachgekommen. Die FMA wird als zuständige Behörde für die Aufsicht über Ratingagenturen in Österreich benannt. In Art. 21 der EG-Verordnung ist vorgesehen, dass CESR eine Reihe technischer Leitlinien zu erlassen hat. Der zweite Satz dieser Bestimmung soll gesetzlich klarstellen, dass die FMA angehalten ist, diese Leitlinien bei der Anwendung und Auslegung der Bestimmungen der EG-Verordnung im Sinne eines einheitlichen europäischen Vollzugs zu berücksichtigen.

Zu § 3:

Die in Abs. 1 vorgesehene Bestimmung dient zur Klarstellung, dass die aus anderen Bereichen des österreichischen Aufsichtsrechts (vgl. z.B. § 70 Abs. 4 Z 1 und 2 BWG) bekannten grundlegenden Aufsichtsmittel – der so genannte „Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes“ und die „Untersagung der Geschäftsführung“ – im hier abgesteckten Rahmen jedenfalls auch bei Nichteinhaltung der relevanten Aufsichtsnormen der EG-Verordnung von der FMA als „angemessene Maßnahmen“ nach Art. 24 Abs. 1 lit. d der EG-Verordnung getroffen werden können. Die Verordnung sieht überdies weiterführende Aufsichtsmittel und Aufsichtsmaßnahmen – wie insbesondere den Widerruf der Registrierung (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a der EG-Verordnung) – vor.

Eine enge Kooperation mit ausländischen Behörden im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen nach Art. 34 der EG-Verordnung ist eine wichtige unabdingbare Voraussetzung, damit die Bestimmungen über das Übernehmen von Ratings („Endorsement“) nach Art. 4 Abs. 3 bis 6 der EG-Verordnung und die Zertifizierung auf Grundlage der Gleichwertigkeit in Art. 5 der EG-Verordnung wirksam werden können (vgl. Art. 4 Abs. 3 lit. h und Art. 5 Abs. 1 lit. c und Abs. 7 der EG-Verordnung). Die EG-Verordnung setzt dabei voraus, dass die zuständigen Behörden aus Mitgliedstaaten im hier notwendigen Ausmaß mit zuständigen Behörden aus Drittstaaten kooperieren können. Damit dies auch in Österreich sichergestellt ist, war es notwendig, vorzusehen, dass die FMA mit ausländischen Behörden effektiv kooperieren und alle relevanten Informationen austauschen kann. Dies unter der Voraussetzung, dass die übermittelten Informationen einem dem Art. 32 der EG-Verordnung gleichwertigen Berufsgeheimnis unterliegen und die Weiterleitung der Informationen im Einklang mit Kapitel IV der Richtlinie 95/46/EG steht. Die allgemeinen Verfahrensvorschriften finden auch auf Amtshandlungen Anwendung, die nur für Zwecke der Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden von der FMA vorgenommen werden.

Die Verordnung knüpft insbesondere im Zusammenhang mit der Registrierung an den Erlass von behördlichen Entscheidungen verschiedene Fristen. Nach österreichischem Recht gelten Bescheide erst mit deren Zustellung als erlassen. In Art. 17 Abs. 7 der EG-Verordnung ist vorgesehen, dass die zuständige Behörde innerhalb von 15 Werktagen nach dem Eingang der Empfehlung von CESR ihre Registrierungs- bzw. Ablehnungsentscheidung zu erlassen hat. Ohne die hier vorgesehene Bestimmung würde sich die Entscheidungsfrist für die Behörde daher unangemessen – zumindest um den Postweg (dessen Dauer im Vorhinein überdies regelmäßig nicht genau feststeht) – im Vergleich zu anderen europäischen Behörden verkürzen. Dass Bescheide nach österreichischem Recht üblicherweise erst mit deren Zustellung als erlassen gelten, wäre ohne die vorgesehene Bestimmung auch im Zusammenhang mit Art. 20 der EG-Verordnung („Widerruf der Registrierung“) problematisch. Diese Entscheidungen sollen nämlich nach Art. 20 Abs. 4 der EG-Verordnung unmittelbar gemeinschaftsweit in Kraft treten. Überdies fängt die Frist für die weitere Verwendung von Ratings einer Ratingagentur, die von einer solchen Widerrufsentscheidung betroffen ist, erst mit Erlass einer solchen Entscheidung an zu laufen (vgl. Art. 24 Abs. 2 der EG-Verordnung).

Zu § 4:

Die in Art. 19 der EG-Verordnung vorgesehene Möglichkeit, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats einer Ratingagentur eine Registrierungsgebühr in Rechnung stellen kann, wird im Sinne des bereits bisherigen Kostenverrechnungssystems der FMA ausgeübt. Kostenpflichtige sind Ratingagenturen, für die die FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde zuständig ist, oder gemäß Art. 5 Abs. 5 der EG-Verordnung als Fazilitator Aufgaben als Behörde des Herkunftsmitgliedstaats wahrnimmt. Dazu wird im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht ein eigener Subrechnungskreis eingerichtet.

Zu § 5:

In Abs. 1 wird die Abgabe von Ratings ohne die hierfür notwendige Registrierung nach der EG-Verordnung unter Verwaltungsstrafe gestellt.

Art. 4 Abs. 1 der EG-Verordnung sieht vor, dass die dort genannten Rechtsträger für aufsichtsrechtliche Zwecke nur Ratings von Ratingagenturen verwenden dürfen, die ihren Sitz in der Gemeinschaft haben und gemäß der EG-Verordnung registriert sind. Nach einem Widerruf der Registrierung dürfen Ratings nur in den in Art. 24 Abs. 2 der EG-Verordnung vorgesehenen Übergangsperioden weiter verwendet werden. Ebenso dürfen Ratings, die nach Art. 4 Abs. 3 der EG-Verordnung von registrierten Ratingagenturen übernommen wurden und Ratings von nach Art. 5 der EG-Verordnung zertifizierten Ratingagenturen verwendet werden. Das Verwenden von anderen als diesen Ratings durch die in Art. 4 Abs. 1 der EG-Verordnung genannten Rechtsträger wird hier unter Verwaltungsstrafe gestellt.

Art. 4 Abs. 1 der EG-Verordnung verpflichtet den Emittenten, Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, dass der veröffentlichte Prospekt klare und unmissverständliche Informationen darüber enthält, ob verwiesene Ratings von Ratingagenturen mit Sitz in der Gemeinschaft abgegeben wurden, die im Einklang mit der EG-Verordnung registriert wurden. Ein Verstoß gegen diese Informationspflicht wird in Abs. 3 unter Verwaltungsstrafe gestellt.

Abs. 4 sieht vor, dass Verstöße gegen die aufgezählten Bestimmungen der EG-Verordnung unter Verwaltungsstrafe gestellt werden. Dabei handelt es sich um die Bestimmungen betreffend Unabhängigkeit und Vermeidung von Interessenkonflikten (Art. 6), Ratinganalysten, Mitarbeiter und sonstige an der Abgabe von Ratings beteiligte Personen (Art. 7), Methoden, Modelle und grundlegende Annahmen für Ratings (Art. 8), Auslagerungen (Art. 9), Bekanntgabe und Präsentation von Ratings (Art. 10), allgemeine und regelmäßige Bekanntgaben (Art. 11), den Transparenzbericht (Art. 12) und das Verbot für bestimmte Angaben Gebühren in Rechnung zu stellen (Art. 13). Darüber hinaus werden auch Verstöße gegen die in Anhang I der EG-Verordnung vorgesehenen Bestimmungen betreffend Unabhängigkeit und Vermeidung von Interessenkonflikten unter Verwaltungsstrafe gestellt.

Zu § 6:

In Abs. 1 wird die FMA als in erster Instanz für die Verwaltungsstrafverfahren nach RAVG zuständige Behörde benannt.

Abs. 2 sieht im Einklang mit anderen Aufsichtsgesetzen (vgl z.B. § 96 WAG 2007) eine Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist nach § 31 Abs. 2 VStG von 6 Monaten auf 18 Monate vor.

In Abs. 4 und 5 wird der FMA die Möglichkeit zur Veröffentlichung der Tatsache, dass eine namentlich genannte Rechtsperson zur Abgabe von Ratings nach der EG-Verordnung nicht berechtigt ist sowie zur Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen nach der EG-Verordnung eingeräumt. Insbesondere bei einem Widerruf der Registrierung einer Ratingagentur (Art. 20 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 lit. a der EG-Verordnung) und bei einer Aussetzung der Verwendung von Ratings einer Ratingagentur für aufsichtliche Zwecke (Art. 24 Abs. 1 lit. c der EG-Verordnung) besteht regelmäßig ein zwingendes überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit von diesen Maßnahmen unmittelbar Kenntnis erlangen zu können. Nach Art. 24 der EG-Verordnung dürfen die Ratings einer Ratingagentur nämlich unter Umständen nur mehr zehn Werktage nach Erlass dieser Maßnahmen weiter von den in Art. 4 Abs. 1 der EG-Verordnung angeführten Rechtsträgern für aufsichtsrechtliche Zwecke verwendet werden. Die hier vorgesehene Veröffentlichung von Sanktionen kommt überdies der Verpflichtung des Art. 36 der EG-Verordnung nach, sicherzustellen, dass die zuständige Behörde solche Sanktionen veröffentlichen kann.

Abs. 6 ergänzt die Veröffentlichungsbestimmungen in Abs. 4 und 5 um spezifische verfahrensrechtliche Vorkehrungen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG):

Zu § 2 Abs. 3:

Die Aufgaben und Befugnisse nach dem Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG und somit gemäß § 2 RAVG weiterführend auch die Befugnisse und Aufgaben einer zuständigen Behörde nach der EG-Verordnung werden der FMA übertragen und wie auch auf europäischer Ebene (vgl. z.B. Art. 21 der EG-Verordnung, der dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden CESR eine beratende Funktion beim Vollzug der EG-Verordnung zuweist) dem Bereich Wertpapieraufsicht zugeordnet.

Zu §§ 22b, 22c und 22d:

Durch diese Änderung wird die unerlaubte Abgabe von Ratings in das bestehende Regime zum unerlaubten Geschäftsbetrieb nach BWG, WAG 2007, BörseG, PKG und VAG eingegliedert und parallel geregelt.