1232/A(E) XXIV. GP
Eingebracht am 08.07.2010
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Entschließungsantrag
der Abgeordneten Neubauer, Kickl
und weiterer Abgeordneter
betreffend Entfall des Pensionssicherungsbeitrages bis zur Höhe der ASVG Höchstpension
Bezieher von Beamtenpensionen zahlen seit Jahren den so genannten Pensionssicherungsbeitrag, der zwischen 3 und 15 Prozent liegt. Bei der derzeitigen Regelung müssen auch Waisen, Halbwaisen und Witwen von ihren Bezügen diesen Pensionssicherungsbeitrag bezahlen. Es kommt dabei immer wieder zu Härtefällen wie z.B. bei einer Familie, deren Vater verstorben ist und nun das behinderte Kind und die Witwe lebenslang diesen Pensionssicherungsbeitrag von ihren Bezügen zahlen müssen. Im Regierungsprogramm ist vorgesehen, diesen Beitrag zumindest für niedrige Versorgungsleistungen abzuschaffen.
Bei der Pensionsanpassung wurden die Beamten und ASVG-Versicherten gleichgestellt. Das war bei der seinerzeitigen Einführung des Pensionssicherungsbeitrages nicht der Fall, hat sich aber mittlerweile geändert. Daher ist auch der Pensionssicherungsbeitrag für Beamtenpensionen in seiner jetzigen Form zu überdenken.
Darüberhinaus wird im Bereich der Beamtenpensionen ein wichtiger Aspekt völlig
außer Acht gelassen. Die Pensionen im öffentlich-rechtlichen Pensionssystem haben
den Charakter einer Firmenpension. Viele Beamte haben deshalb äußerst niedrige
Anfangsbezüge in Kauf genommen, weil beim Einstellungsgespräch die Zusage unter Hinweis auf das (damals) geltende Recht gemacht wurde, eine entsprechend bessere Pension zu erhalten.
Selbst der als kritisch bekannte Sozialrechtler Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Mazal wird
im PROFIL v. 13. Jänner 2003 zitiert: „Die Leute mussten sich in den sechziger und
siebziger Jahren auslachen lassen wegen ihrer Minigehälter. Jetzt zu sagen: ,seid
solidarisch und zahlt', das ist zynisch." Kein Mensch würde z.B. in der
Privatwirtschaft daran denken, vertraglich fixierte Pensionszusagen nicht einzuhalten.
Fakt ist, dass der Pensionssicherungsbeitrag, der erstmals 1993 von der damaligen
großen Koalition eingeführt wurde, unterschiedlich hoch ist. Der so genannte
"Pensionssicherungsbeitrag" für niedrige Ruhebezugsbezieher ist ungerecht und sollte bis zur Höhe der ASVG Höchstpension entfallen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage
zuzuleiten, die vorsieht, dass Bezieher von Beamtenpensionen, die nicht höher sind als die ASVG-Höchstpension, hinkünftig keinen Pensionssicherungsbeitrag mehr leisten müssen."
In formeller Hinsicht wird um die Zuweisung an den Verfassungsausschuss ersucht.