1246/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 09.07.2010
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Dolinschek, Hagen, Ursula Haubner

Kollegin und Kolleginnen

 

betreffend Einführung einer einheitlichen ärztlichen Begutachtung durch das Bundessozialamt für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b STVO

 

 

Die verschiedenen Zuständigkeiten von Behörden macht insbesondere Menschen mit Behinderungen immer wieder große Schwierigkeiten und führt oft zu Missverständnissen. Viele Antragswerber sind bei einfachen Behördenwegen meist überfordert.

Während für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO für dauernd stark gehbehinderte Personen die Bezirkshauptmannschaften bzw. die Magistrate der Städte (in Wien MA 15) zuständig sind ist die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundessozialamt zu beantragen.

 

Als Voraussetzung für die Erlangung eines derartigen Ausweises nach § 29b StVO gilt, dass eine andauernde starke Gehbehinderung vorliegt, die vom Amtsarzt festzustellen ist. Beim Behindertenpass wird die ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Behindertengrades durch das Bundessozialamt vorgenommen.

 

Mit dem Ausweis nach § 29b StVO darf zum Ein- oder Aussteigen und zum Ein- und Ausladen der für die gehbehinderte Person nötigen Behelfe, z.B. eines Rollstuhls, auf Straßenstellen, an denen ein Halte- und Parkverbot durch Verkehrszeichen kundgemacht ist sowie in zweiter Spur gehalten werden. Weiters darf auf Straßenstellen, an denen ein Parkverbot durch Verkehrszeichen kundgemacht ist, in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung, in einer Fußgängerzone, in der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf, geparkt werden.

 

Unverständnis löst bei den Behinderten oft jene Bestimmungen aus, dass bei der Gratis-Autobahnvignette der Parkausweis nach § 29b StVO nicht ausreicht und hierfür der Behindertenpass mit den erforderlichen Zusatzeintragungen notwendig ist.

Da die Beeinträchtigung der starken Gehbehinderung trotz Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes noch immer zu unterschiedlicher Spruchpraxis bei der


Beurteilung der starken Gehbehinderung führt, ist eine einheitliche ärztliche Begutachtung bei der Zuerkennung des Ausweises gemäß § 29b StVO durch das Bundessozialamt dringend erforderlich.

 

Eine Verwaltungsvereinfachung im Einvernehmen mit den Bundesländern könnte damit die Antragstellung für Personen mit Behinderungen erheblich verbessern.

 

 

 

Aus diesen Gründen stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden

 

 

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung wird ersucht, im Einvernehmen mit den Bundesländern die bestehenden Rechtsvorschriften so abzuändern, dass das Bundessozialamt dazu ermächtigt wird ärztliche Begutachtungen für die Zuerkennung des Ausweises nach § 29b StVO vorzunehmen um bestehende Ungleichbehandlungen zu vermeiden.“

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung dieses Antrages an den Verkehrsausschuss beantragt.

 

Wien, am 9. Juli 2010