1247/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 09.07.2010
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

des Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz

und weiterer Abgeordneter

 

 

betreffend Ermöglichung der ehrenamtlicher Tätigkeit von Feuerwehrärzten gemäß ihrer Dienstanweisung in vollem Umfang

 

 

 

Das österreichische freiwillige Feuerwehrwesen ist unverzichtbar für die Sicherheit der Bevölkerung und genießt in der Bevölkerung höchste Anerkennung.

 

Im Rahmen des freiwilligen Feuerwehrwesens versehen auch zahlreiche Ärzte als Feuerwehrärzte freiwillig und ehrenamtlich Dienst zur Unterstützung und Aufrechterhaltung des Feuerwehrwesens, insbesondere der Gesundheit und Sicherheit der Feuerwehrmitglieder. Auf 93.000 Feuerwehrmitglieder kommen derzeit rund 300 Feuerwehrärzte.

 

Die Dienstanweisung für Feuerwehrärzte (1.10.5., 2/2004) beinhaltet die Aufgaben:

a)    Vorsorge (Tauglichkeitsuntersuchung, Unfallverhütung, Einsatzhygiene, Ausbildung…)

b)    Medizinische Betreuung der Feuerwehrleute (Erste Hilfe, Impfungen, ärztliche Leitung und Betreuung von Wettkämpfen, KHD-Einsätze…)

c)    Beratung des FF-Kommandanten

d)    Teilnahme an Einsätzen und Übungen

e)    Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen der Feuerwehrärzte.

 

Feuerwehrärzte können „Ärzte, die Doktor der gesamten Heilkunde mit ius practicandi […] bzw. dazu in Ausbildung stehen oder Ärzte (Fachärzte) mit dem Recht zur selbständigen Berufsausbildung“ werden.

 

Das bedeutet im Spannungsfeld der übergeordneten Normen im Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), dass zB ein Notarzt oder ein Facharzt, der „nur“ im Krankenhaus arbeitet und keine eigene Ordination führt, nicht einmal eine Impfung an Feuerwehrleute verabreichen oder die Atemschutztauglichkeit feststellen darf. Ähnliches gilt für pensionierte Ärzte.


Gerade die Atemschutztauglichkeit muss laufend überprüft werden, um die eigene Gefährdung von Feuerwehrleuten zu minimieren. Wenn diese Untersuchungen von den Freiwilligen Feuerwehren selbst finanziert werden müssten, hätten die Feuerwehren im Rahmen ihrer immer knapper werdenden finanziellen Mittel Probleme, diesen Selbstschutz durchzuführen. Die möglichen Auswirkungen brauchen wohl nicht näher erläutert zu werden.

 

Für eine Aufrechterhaltung eines geordneten freiwilligen Feuerwehrwesens ist es notwendig, dass nicht nur aktive ordinationsführende Ärzte, sondern auch angestellte Ärzte und pensionierte Ärzte uneingeschränkt im Rahmen der Dienstanweisung für Feuerwehrärzte tätig werden können. Da dies das geltende österreichische ÄrzteG 1998 derzeit nicht zulässt, ist eine Reform der geltenden Rechtslage dringend geboten.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

"Die Bundesregierung, insbesonders der Bundesminister für Gesundheit, wird aufgefordert, sicherzustellen, dass künftig sämtliche Feuerwehrärzte gemäß ihrer Dienstanweisung ehrenamtlich in vollem Umfang tätig sein können."

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Gesundheitsausschuss ersucht.