1258/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 22.09.2010
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Brunner, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Fristhemmung in der Ferienzeit in umweltrelevanten Genehmigungsverfahren

 

 

Sommerzeit ist/war Ferienzeit, aber nicht für alle! BürgerInnen, die  sich in UVP-Verfahren engagieren, laufen Gefahr, genau zu Ferienbeginn viel Arbeit auf den Tisch zu bekommen. Seit vielen Jahren ist es Taktik der Behörden, Projektunterlagen und  Gutachten in der Ferienzeit aufzulegen oder Bescheide zuzustellen. Einwendungen bzw Stellungnahmen und Berufungen müssen dann in der Ferienzeit, neben dem Sommer auch in der Weihnachtszeit, erarbeitet werden. Nicht nur dass für die BürgerInnen die Erholungszeit verloren geht, auch Sachverständige und RechtsanwältInnen sind schwerer zu erreichen. Nicht selten werfen BürgerInnen genervt das Handtuch.

 

Im Zuge der Einführung des „Großverfahrens“ im  Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1999 konnten die Grünen zwar erreichen, dass eine behördliche Kundmachung (der Auflage von Projektunterlagen, der Zustellung von Bescheiden) in der Zeit vom 15. Juli bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner nicht erfolgen darf (siehe § 44 a Abs 3 AVG), doch erstens gilt diese Regel nicht für alle umweltrelevanten Verfahren und  zweitens greift sie zu kurz. Zu 1.: Die Großverfahrensregelungen gelten nur in Verfahren mit  sehr vielen Parteien und wo die Behörde diese zur Anwendung bringt. Zu 2. Die Kundmachung erfolgt oft knapp vor der kundmachungsfreien Zeit, die Fristen für Einwendungen, Stellungnahmen, Berufungen und Beschwerden laufen dann erst recht in der Ferienzeit ab.

 

Beispiele:

 

Schnellstraße S 1 West (Abschnitt A5/B7 bis Knoten Korneuburg), zuständige Behörde: BMVIT

 

Der Bescheid zur Genehmigung der Schnellstraße wurde am 27. Dezember 2007 erlassen.

 


Müllverbrennung in Pitten/NÖ, zuständige Behörde: NÖ LReg

 

Die Kundmachung über die Auflage des Projektantrags und der UVE erfolgte am 11. Juli 2008, die Auflage fand vom 18. Juli bis 12. September 2008 statt. Die BürgerInnen mussten also in der Ferienzeit die Projektunterlagen samt der umfangreichen Umweltverträglichkeitserklärung des Projektbetreibers (zahlreiche Gutachten) studieren und dazu fristgerecht eine Stellungnahme verfassen und mind 200 Unterschriften sammeln, um die Parteistellung als BI zu erlangen.

 

Das amtliche Umweltverträglichkeitsgutachten wurden dann in der Zeit von 10. Juli bis 4. September 2009 aufgelegt.

 

Gemeinschaftskraftwerk Inn, zuständige Behörde: Tiroler Landesregierung

 

Die Kundmachung – und damit Zustellung – des positiven Bescheids erfolgte am 12. Juli 2010. Die vierwöchige Berufungsfrist zum 222-Seiten langen Bescheid endet demnach am 23. August 2010.

 

Müllverbrennungsanlage Heiligenkreuz, zuständige Behörde zuletzt: Umweltsenat Wien

 

Der Bescheid wurde mit Kundmachung vom 16. Juni 2010 zugestellt. Die Frist für die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof resp Verfasungsgerichtshof beginnt demnach 2 Wochen später, also Anfang Juli zu laufen und endete am 12. August.

 

Kohlekraftwerk Voitsberg, UVP-Feststellungsverfahren, zuständige Behörde zuletzt: Umweltsenat Wien

 

Die Verhandlung beim Umweltsenat war für 13. Juli 2010 . Der Bescheid wurde am selben Tag erstellt und langte postalisch bei den Beteiligten 19. Juli 2010 ein. Die Frist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichthofbeschwerde endet demnach am 30. August.

 

S 7 Abschnitt West, Wasserrechtsverfahren, zuständige Behörden: LH Stmk, BH Jennersdorf

 

Die Projektunterlagen wurden  in Burgenland mit Edikt vom 7. 6. 2010, in der Steiermark mit Edikt vom 10. 6. 2010 aufgelegt. Die Einwendungsfrist endete in beiden Fällen für die Bürgerinitiativen am 30. Juli 2010.

 

 

Um diese bewusste Ausgrenzungstaktik der Behörden zu verhindern und Mitwirkungsrechte auch de facto zu ermöglichen fordern die Grünen eine Fristhemmnis für die Sommerferien, angelehnt an die Gerichtsferien für die Zeit vom 15. Juli bis 25. August in UVP-Verfahren und sonstigen umweltrelevanten Verfahren. Dasselbe soll für die Zeit vom 24. Dezember bis 6. Jänner gelten. In der ersten regulären Sitzung wird des Nationalrats wird ein entsprechender Entschließungsantrag eingebracht werden.

 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Die Bundesregierung, insbesondere der Bundeskanzler und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wird aufgefordert, Regierungsvorlagen zur Novellierung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes und zur Novellierung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes vorzulegen, mit denen eine bürgerfreundliche Fristhemmnis in umweltrelevanten Genehmigungsverfahren in der Zeit von 15. Juli bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner statuiert wird.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Umweltausschuss vorgeschlagen.