1265/A XXIV. GP

Eingebracht am 22.09.2010
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ANTRAG

 

der Abgeordneten Schatz, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend der Verankerung eines Rücktrittsrecht bei Hypothekarkrediten im Verbraucherkreditgesetz

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz über Verbraucherkreditverträge und andere Formen der Kreditierung zu Gunsten von Verbrauchern (Verbraucherkreditgesetz –VKrG) geändert wird.

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über Verbraucherkreditverträge und andere Formen der Kreditierung zu Gunsten von Verbrauchern (Verbraucherkreditgesetz –VKrG) BGBl. I Nr. 28/2010 wird geändert wie folgt:

 

§ 12 Abs 6 VKrG entfällt.

 

 

Begründung:

 

 

Gemäß derzeit geltenden § 12 (6) VKrG gilt das umseits verankerte Rücktrittsrecht nicht auch für Hypothekarkredite. Begründet wird das damit, dass Hypothekarkredite hauptsächlich für die Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen und Liegenschaftskäufen verwendet werden würden. Hier liege aber regelmäßig eine Treuhandkonstruktion vor, deren Rückabwicklung zu praktischen Problemen führen würde. Weiters wird darauf hingewiesen, dass das Erfordernis eines Übereilungsschutzes im weitaus geringerem Ausmaß bestehen würde.
Auch wenn man der Behauptung, dass Hypothekarkredite hauptsächlich für Sanierungsmaßnahmen und Liegenschaftskäufe verwendet werden, Glauben schenkt, mag die Argument der schwierigen Vertragsabwicklung dennoch nicht zu überzeugen, als das erhöhte Schutzniveau der Hypothekarkreditnehmer ja eindeutig höher wiegen würde!
Bzgl. der verminderten Übereilungsgefahr ist anzumerken, dass die Erfahrung zeigt, dass die vertragliche Vereinbarung eine hypothekarische Besicherung vorzunehmen, sehr schnell unterschrieben sein kann, da ein hypothekarisch gesicherter Kredit nicht erst bei Anmerkung der Hypothek im Grundbuch vorliegt. Dass im Vergleich zum Verbraucherkreditvertrag eine geringere Übereilungsgefahr gegeben sei, scheint daher nicht stichhaltig.
Weiters ist anzumerken, dass die Ausklammerung der Hypothekarkredite nicht nur konsumentenpolitisch schmerzlich sind, sondern auch im Widerspruch zum ursprünglichen Anliegen des VKrG steht, dem österreichischen Verbraucherkreditrecht einen möglichst einfachen und einheitlichen Rahmen zu geben.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung binnen drei Monaten verlangt.