1265/A XXIV. GP
Eingebracht am 22.09.2010
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ANTRAG
der Abgeordneten Schatz, Freundinnen und Freunde
betreffend der Verankerung eines Rücktrittsrecht bei Hypothekarkrediten im Verbraucherkreditgesetz
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz über Verbraucherkreditverträge und andere Formen der Kreditierung zu Gunsten von Verbrauchern (Verbraucherkreditgesetz –VKrG) geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über Verbraucherkreditverträge und andere Formen der Kreditierung zu Gunsten von Verbrauchern (Verbraucherkreditgesetz –VKrG) BGBl. I Nr. 28/2010 wird geändert wie folgt:
§ 12 Abs 6 VKrG entfällt.
Begründung:
Gemäß derzeit geltenden § 12
(6) VKrG gilt das umseits verankerte Rücktrittsrecht nicht auch für
Hypothekarkredite. Begründet wird das damit, dass Hypothekarkredite
hauptsächlich für die Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen und
Liegenschaftskäufen verwendet werden würden. Hier liege aber
regelmäßig eine Treuhandkonstruktion vor, deren Rückabwicklung
zu praktischen Problemen führen würde. Weiters wird darauf
hingewiesen, dass das Erfordernis eines Übereilungsschutzes im weitaus
geringerem Ausmaß bestehen würde.
Auch wenn man der Behauptung, dass Hypothekarkredite hauptsächlich
für Sanierungsmaßnahmen und Liegenschaftskäufe verwendet
werden, Glauben schenkt, mag die Argument der schwierigen Vertragsabwicklung
dennoch nicht zu überzeugen, als das erhöhte Schutzniveau der
Hypothekarkreditnehmer ja eindeutig höher wiegen würde!
Bzgl. der verminderten Übereilungsgefahr ist anzumerken, dass die
Erfahrung zeigt, dass die vertragliche Vereinbarung eine hypothekarische
Besicherung vorzunehmen, sehr schnell unterschrieben sein kann, da ein
hypothekarisch gesicherter Kredit nicht erst bei Anmerkung der Hypothek im
Grundbuch vorliegt. Dass im Vergleich zum Verbraucherkreditvertrag eine
geringere Übereilungsgefahr gegeben sei, scheint daher nicht stichhaltig.
Weiters ist anzumerken, dass die Ausklammerung der Hypothekarkredite nicht nur
konsumentenpolitisch schmerzlich sind, sondern auch im Widerspruch zum
ursprünglichen Anliegen des VKrG steht, dem österreichischen
Verbraucherkreditrecht einen möglichst einfachen und einheitlichen Rahmen
zu geben.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung binnen drei Monaten verlangt.