1267/A XXIV. GP

Eingebracht am 22.09.2010
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ANTRAG

 

der Abgeordneten Schatz, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend Ausweitung des Anwendungsbereiches des Verbraucherkreditgesetzes

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz über Verbraucherkreditverträge und andere Formen der Kreditierung zu Gunsten von Verbrauchern (Verbraucherkreditgesetz –VKrG) geändert wird.

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über Verbraucherkreditverträge und andere Formen der Kreditierung zu Gunsten von Verbrauchern (Verbraucherkreditgesetz –VKrG) BGBl. I Nr. 28/2010 wird geändert wie folgt:

 

§ 4 lautet:

 

„Dieser Abschnitt gilt nicht für Kreditverträge,

 

1.bei denen der Kredit binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist und nur geringe Kosten anfallen,

 

2. die zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern als Nebenleistung aus dem Arbeitsverhältnis zu einem effektiven Jahreszins unter dem marktüblichen Zins geschlossen werden,

 

3. die in Gestalt eines vor einem Gericht oder einer sonstigen staatlichen Einrichtung geschlossenen Vergleichs oder als dessen Ergebnis geschlossen werden,

 

4. die von einem Land, einem von einem Land eingerichteten Fonds oder einer von einem Land beauftragten juristischen Person nach den gesetzlichen Vorschriften über die Wohnbauförderung geschlossen werden.“

 


Begründung:

 

 

Seit Juni 2010 ist das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) in Kraft. Dieses beinhaltet aus konsumentenschutzrechtlicher Sicht deutliche Verbesserungen der Rechtsstellung der Verbraucher.

Umso bedauerlicher ist es, dass Kleinkredite mit einer Höhe unter EUR 200 bislang nicht in den Anwendungsbereich des VKrG fallen. Dies vor allem unter dem Aspekt, dass von niedrigen Finanzierungsbeträgen häufig einkommensschwache Verbraucher sowie Jugendliche Gebrauch machen dürften, welche besonders des Verbraucherschutz bedürften.

Die Untergrenze ist deshalb keine „Bagatellgrenze“, sondern macht für diese Bevölkerungsgruppen einen großen Teil ihrer monatlichen Ressourcen aus. Aufgrund des Festhaltens an einer Untergrenze entsteht eine Schutzlücke im Rechtschutzsystem des VKrG. Anzumerken ist weiters, dass die Argumentation, eine Regelung des Bereiches unter EUR 200 sei aufgrund der strengen Vorgaben der betreffenden EU-Richtlinie (Vollharmonisierung) nicht möglich, unrichtig ist. Niemand hindert die österreichische Gesetzgebung daran, für Kreditverträge unter EUR 200 gleichlautende Regelungen, wie im VKrG, vorzusehen.

Gemäß derzeit gültigem § 4 (2) Z2 VKrG sind Pfandleihverträge von der Anwendbarkeit des VKrG ausgenommen. Eine Erhebung der Arbeiterkammer Wien zeigt, dass der Effektivzinssatz bei Pfandleihverträgen besonders hoch sein kann. Gerade aus diesem Grund besteht ein besonderes Schutzbedürfnis. Die Argumentation, dass die spezielle Art der Kreditierung bei der Pfandleihe eine Subsumierung unter den Regelungsgehalt des VKrG verbietet, vermag nicht zu überzeugen, da auch im „speziellen“ Bereich des Leasings Sonderregelungen geschaffen wurden.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung binnen drei Monaten verlangt.