1274/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 22.09.2010
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

des Abgeordneten Vock, Ing. Hofer

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend Verbot der Haltung von Riesen- und Giftschlangen

 

 

§ 9 2. Tierhalteverordnung legt fest, die Haltung welcher Wildtiere außerhalb von außerhalb von Zoos, die über eine Bewilligung gemäß § 26 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes verfügen, sowie von wissenschaftlichen Einrichtungen, die ihre Wildtierhaltung gemäß § 25 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes anzeigen, verboten ist. Die Haltung gefährlicher Tiere sowie allfällige Meldepflichten sind in 9 verschiedenen Landesgesetzen geregelt.

 

Riesenschlangen und Giftschlangen sind derzeit vom § 9 2. Tierhaltungsverordnung nicht umfasst. Gerade in letzter Zeit werden österreichweit aber immer wieder Fälle bekannt, bei denen Schlangen ihren Besitzern entkommen – man denke etwa an die tageslange Suche Ende Juli 2010 nach einer in Graz entkommenen und nicht gemeldeten dreieinhalb Meter langen und 20 Kilogramm schweren Würgeschlange (Boa constrictor) oder an die Anfang August 2010 in Leonding bei Linz aus ihrem Käfig verschwundenen 1,5 Meter langen und knapp sieben Kilo schweren Königspython, die im Schlafzimmer der Nachbarwohnung aufgetaucht ist.

 

Eine große Zahl von Schlangen sind von ihren Haltern nicht gemeldet. Inwieweit deren Haltung artgerecht erfolgt, ist unbekannt. Zahlen über ungemeldete Schlangen, die aufgrund nicht artgerechter Haltung sterben und im normalen Hausmüll „entsorgt“ werden, fehlen zur Gänze.

 

Einerseits aus Tierschutzgründen, anderseits aber auch aufgrund der durch unsachgemäß gehaltene und insbesondere durch ungemeldete Schlangen ausgehende Gefahren für die Bevölkerung ist ein Halteverbot von Schlangen, insbesondere von Riesenschlangen (Boidae) und Giftschlangen in Österreich wünschenswert.

So sind beispielsweise in Niederösterreich folgende Giftschlangen von der Verordnung über Wildtierarten, deren Haltung beschränkt ist, umfasst:

 

·        Giftnattern (Elapidae) der Arten Australischer Kupferkopf (Austrelaps), Königskobra (Ophiophagus Hannah), Oxyuranus, Taipan und Rauhschuppen-Schlange (Tropidechis carinatus) sowie alle Arten von Todesottern (Acantrophis spp.), Kraits (Bungarus spp.), Mambas (Dendroaspis spp.), Korallenottern (Leptomicrurus spp.), Bauchdrüsenottern (Maticora spp.), Korallenottern (Micrurus spp.), Kobras (Naja spp.), Notechis spp., Australische Schwarzotter (Pseudechis spp.), Australische Braunschlange (Pseudonaja spp.) und Baumkobras (Pseudohaje spp.)

·        alle Gattungen von Seeschlangen.

·        Vipern (Viperidae) der Arten Puffotter (Bitis arietans), Gabunviper (Bitis gabonica), Nashornviper (Bitis nasicornis) und Kettenviper (Daboia russelli) sowie alle Arten von Sandrasselotter (Echis spp.)

·        Grubenottern (Crotalidae) der Arten Östliche Diamantklapperschlange (Crotalus adamanteus), Westliche Diamantklapperschlange (Crotalus atrox), Mexikanische Westküstenklapperschlange (Crotalus basiliscus), Tropische Klapperschlange (Crotalus durissus), Rote Diamantklapperschlange (Crotalus ruber), Mojave-Klapperschlange (Crotalus scutulatus), Aruba-Klapperschlange (Crotalus unicolor), Uracoan-Klapperschlange (Crotalus vegrandis), Buschmeister (Lachesis muta), Lanzenottern der Arten Bothrops alternatus, Bothrops asper, Bothrops atrox, Bothrops caribbaeus, Bothrops jararaca, Bothrops jajaracussu, Bothrops lanceolatus und Bothrops moojeni sowie die Chinesische Lanzenotter (Agkistrodon acutus)

·        Riesenschlangen (Boidae spp.) der Arten Netzpython (Python reticulatus), Felsenpython (Python sebae) und Grüne Anakonda (Eunectes murinus).

 

 

Die unterfertigen Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Der Bundesminister für Gesundheit wird aufgefordert, umgehend die 2. Tierhaltungsverordnung zu evaluieren und zu verschärfen und insbesondere ein österreichweites Verbot der Haltung von Riesenschlangen (Boidae) und Giftschlangen sicherzustellen.

Für jene Riesenschlangen und Giftschlangen, die derzeit außerhalb von Zoos, die über eine Bewilligung gemäß § 26 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes verfügen, sowie von wissenschaftlichen Einrichtungen, die ihre Wildtierhaltung gemäß § 25 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes anzeigen, gehalten werden, sind Übergangsfristen vorzusehen, bis zu der die Tiere abzugeben sind.“

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss ersucht.