1275/A XXIV. GP

Eingebracht am 22.09.2010
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Antrag

 

 

des Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), wird wie folgt geändert:

 

§ 63a (14) lautet:

(14) Zu den Sitzungen des Schulforums, ausgenommen Sitzungen auf Grund des § 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1996, ist der Vertreter der Klassensprecher (§ 59 Abs. 2 Z 2) mit beratender Stimme einzuladen. Der Obmann des Elternvereins ist zum Schulforum einzuladen. Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, welche die Beteiligung anderer Personen (z.B. andere Lehrer, Klassensprecher, Bildungsberater, Schularzt, Leiter des Schülerheimes, Schulerhalter u.a.) zweckmäßig erscheinen lässt, hat der Schulleiter (Klassenlehrer, Klassenvorstand) diese Personen einzuladen. Die Einladung von Klassensprechern ist nur zulässig, wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich ist. An Privatschulen ist in Angelegenheiten des Abs. 2 Z 1 lit. h bis j jedenfalls der Schulerhalter einzuladen. Den nach diesem Absatz Eingeladenen kommt beratende Stimme zu.

 


Begründung

 

Die aktuell gültige Regelung sieht für den Fall, dass der Obmann eines Elternvereins selbst nicht gewählter Klassenelternvertreter ist, vor, dass der Obmann bzw. die Obfrau auf den guten Willen der Schulleitung angewiesen ist, um zum Schulforum eingeladen zu werden. In den meisten Fällen stellt dies auch kein Problem dar, dennoch gibt es vereinzelt Schulleitungen, die einen unkooperativen Zugang zur Schulpartnerschaft haben und eine restriktive Einladungspolitik praktizieren. Die Antragsteller wollen mit dieser Gesetzesänderung aus der derzeitigen „Kann- Bestimmung“ eine „Muss-Bestimmung“ machen.

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Unterrichtsausschuss ersucht.