1284/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 05.10.2010
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Übergangsbestimmungen bei eingetragenen PartnerInnenschaften

 

Begründung

 

 

In den diversen Sozialversicherungsgesetzen ist vorgesehen, dass im Falle des Ablebens des versicherten eingetragenen Partners/der versicherten eingetragenen Partnerin dem überlebenden eingetragenen Partner/der überlebenden eingetragenen Partnerin ein Pensionsanspruch nach den jeweiligen Bestimmungen der Witwen(Witwer)Pension zukommt. Dieser Anspruch ist auf 30 Monate befristet,

 

-      wenn der überlebende eingetragene Partner/die überlebende eingetragene Partnerin bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes des (der) Versicherten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, es wäre denn, dass die Eingetragene Partnerschaft mindestens zehn Jahre gedauert hat;

 

-      wenn der überlebende eingetragene Partner/die überlebende eingetragene Partnerin bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes des (der) Versicherten das 35. Lebensjahr bereits vollendet hat und die Eingetragene PartnerInnenschaft in einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem der andere Eingetragene Partner/die andere eingetragene Partnerin einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Pension aus einem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und der Knappschaftspension hatte, es wäre denn, dass

 

o   die Eingetragene PartnerInnenschaft mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der eigetragenen Partner/der eingetragenen Partnerin nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder


o   die Eingetragene PartnerInnenschaft mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der eingetragenen Partner/der eingetragenen Partnerin nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder

o   die Eingetragene PartnerInnenschaft mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Eingetragenen PartnerInnen mehr als 25 Jahre betragen hat;

 

-      wenn der überlebende eingetragene Partner/die überlebende eingetragene Partnerin bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes des (der) Versicherten das 35. Lebensjahr bereits vollendet hat und die Eingetragene PartnerInnenschaft in einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem der eingetragene Partner bereits das 65. Lebensjahr (die eingetragene Partnerin bereits das 60. Lebensjahr) überschritten und keinen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine in Z 2 bezeichnete Pension hatte, es wäre denn, dass die Eingetragene PartnerInnenschaft zwei Jahre gedauert hat.

 

 

Da die Eintragung einer solchen PartnerInnenschaft erst seit dem 1.1.2010 möglich ist, kann es in obigen Fällen zu der Situation kommen, dass der überlebende eingetragene Partner/die überlebende eingetragene Partnerin bloß Anspruch auf eine befristete Pension gemäß den Bestimmungen der Witwen(Witwer)Pension zukommt, da es für ihn/sie faktisch unmöglich ist, die jeweilige Mindestdauer der Eingetragenen PartnerInnenschaft zu erreichen. Dies obwohl oftmals zwischen den PartnerInnen über viele Jahre hinweg ein tatsächliches eheähnliches Verhältnis gelebt wurde, und eine Verrechtlichung der PartnerInnenschaft nur an den mangelnden gesetzlichen Voraussetzungen gescheitert ist.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird aufgefordert, entsprechende Übergangsbestimmung zu schaffen, in denen es dem überlebenden eingetragenen Partner/der überlebenden eingetragenen Partnerin ermöglicht wird, das Bestehen einer faktischen der Eingetragenen PartnerInnenschaft ähnlichen Lebensgemeinschaft glaubhaft zu machen.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.