1293/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 05.10.2010
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

des Abgeordneten Dr. Karlsböck

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend Streichung der Versicherungspflicht für Wohnsitzärzte

 

 

Ein Wohnsitzarzt ist ein Arzt, der ärztliche Tätigkeiten ausübt, ohne dass er eine Ordination führt oder eine Anstellung hat. Die typischen Arbeitsbereiche für Wohnsitzärzte sind

 

Diese Ärzte müssen eine abgeschlossene Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt vorweisen. Darüber hinaus ist die Eintragung in die Ärzteliste die Voraussetzung dafür, dass sie in Österreich überhaupt ärztlich tätig werden dürfen. In diesem Fall gilt die Wohnadresse als „Berufsitz“ und diese wird in die Ärzteliste eingetragen. Durch die Eintragung erlangen die Wohnsitzärzte ein Wahlrecht bei ihrer Standesvertretung, sind wohlfahrtsfondspflichtig und kammerumlagenpflichtig.

 

Mit Beschluss des Bundesgesetzes zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung, 779 d.B. (XXIV. GP) sind auch die Wohnsitzärzte von der Zwangshaftpflichtversicherung umfasst.

 

Da die Versicherungspflicht für Wohnsitzärzte überschießend ist und dadurch die Gefahr droht, dass die Zahl der Wohnsitzärzte massiv abnimmt, stellen die unterfertigten Abgeordneten nachfolgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

„Der Bundesminister für Gesundheit wird aufgefordert, sicherzustellen, dass die Wohnsitzärzte von der Zwangshaftpflichtversicherung ausgenommen sind.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Gesundheitsausschuss ersucht.