1313/A XXIV. GP

Eingebracht am 20.10.2010
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Mag.a Barbara Prammer, Fritz Neugebauer,

Mag. Albert Steinhauser, Ing. Peter Westenthaler

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich erlassen sowie das Nationalfondsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich erlassen sowie das Nationalfondsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

Bundesgesetz über die Einrichtung des Fonds

zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich

 

Inhaltsverzeichnis

 

§ 1. Einrichtung und Ziel des Fonds

§ 2. Mittel des Fonds

§ 3. Leistungen des Fonds

§ 4. Verwaltung und Organe des Fonds

§ 5. Beirat

§ 6. Schlussbestimmungen

 

 

Einrichtung und Ziel des Fonds

 

§ 1.      (1)       Beim Nationalrat wird zur Unterstützung und Sicherung der Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe Österreichs ein Fonds eingerichtet. Er trägt die Bezeichnung „Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich“.

            (2)       Der Fonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken.

 

 

Mittel des Fonds

 

§ 2.      (1)       Der Bund wendet dem Fonds zur Durchführung seiner Aufgaben in den nächsten 20 Jahren jährlich einen Betrag in Höhe von einer Million Euro zu. Diese Mittel sind, beginnend ab dem Jahr 2011, anteilsmäßig vom Bund jeweils zu Beginn eines Quartals an den Fonds zu überweisen, sofern dem Bund vom Fonds bis längstens ein Monat vor Quartalsbeginn ein unabweislicher Bedarf glaubhaft gemacht wird. Vom Bund mangels Glaubhaftmachung eines unabweislichen Bedarfes nicht überwiesene Mittel verfallen nicht, sondern können vom Fonds unter Glaubhaftmachung eines unabweislichen Bedarfes vom Bund zu einem der folgenden Quartale abgerufen werden. Am Jahresende beim Bund verbleibende Mittel können in den Folgejahren unter Glaubhaftmachung eines unabweislichen Bedarfes in Anspruch genommen werden. Unabhängig davon können vom Bund innerhalb der Grenze des ersten Satzes dieses Absatzes bei glaubhaft gemachtem höheren Bedarf in einem Quartal auch zusätzliche Mittel an den Fonds überwiesen werden. Es besteht keine Nachschusspflicht des Bundes.

            (2)       Der Betrag gemäß Absatz 1 ist wertgesichert auf der Grundlage des von der Statistik Austria monatlich verlautbarten  Verbraucherpreisindex 2005 oder eines an seine Stelle tretenden Index. Ausgangsbasis für die Wertsicherung ist erstmalig die für den Monat Dezember 2010 verlautbarte endgültige Indexzahl. Die Berechnung der Wertsicherung der jährlichen Zuwendung erfolgt durch Vergleich des Indexstandes des zuletzt veröffentlichten Kalendermonates mit dem Indexstand des Basismonates. Die Erhöhung der jährlichen Zuwendung wird bei Erreichen der 3 % Schwelle wirksam. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis einschließlich 3 % bleiben unberücksichtigt. Überschreitet die Schwankung 3 %, wird die gesamte Änderung berücksichtigt. Die neue Indexzahl ist jeweils Ausgangsbasis für die Errechnung der weiteren Änderungen.   

            (3)       Der Fonds ist offen für Drittmittel.

            (4)       Zuwendungen an den Fonds können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

            (5)       Die zur Durchführung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von bundesgesetzlichen Rechtsgebühren befreit.

 

 

Leistungen des Fonds

 

§ 3.      (1)       Der Fonds erbringt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel auf Antrag des Eigentümers oder der Eigentümerin des jeweils instandzusetzenden jüdischen Friedhofes Geldleistungen an den Eigentümer oder die Eigentümerin des jeweils instandzusetzenden jüdischen Friedhofes oder von den Eigentümern oder den Eigentümerinnen generell mit der Instandsetzung eines oder mehrerer jüdischer Friedhöfe oder sonstiger damit zusammenhängender Tätigkeiten beauftragte Dritte. Diese Geldleistungen
dürfen nur Kosten für Instandsetzungsarbeiten und dafür erforderliche Planungs- und Ausführungsarbeiten, nicht jedoch damit einhergehende Kosten für Verwaltungstätigkeiten des Eigentümers oder der Eigentümerin des jüdischen Friedhofes abdecken.

 (2)      Von Seiten der Eigentümer oder der Eigentümerinnen der jüdischen Friedhöfe und/oder von diesen nach § 3 Abs. 1 beauftragten Dritten wird zu Zwecken der Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe ein dem Bund nachzuweisender Betrag in gleicher Höhe wie die Zuwendungen des Bundes an den Fonds gemäß § 2 Abs. 1 und 2 unter Einbeziehung von unentgeltlich erbrachten Leistungen aufgebracht. Anzurechnen sind hierfür alle seit dem 1. Jänner 2010 aufgebrachten Drittmittel. Falls über einen fünfjährigen Zeitraum nicht zumindest 75 vH dieser Drittmittel aufgebracht werden, reduzieren sich die künftigen Überweisungen des Bundes gemäß § 2 Abs. 1 und 2 solange bis der Anteil von 75 vH erreicht wird. Nicht überwiesene Mittel verfallen nicht, sondern können nach Maßgabe des vorangegangenen Satzes auch nachträglich überwiesen werden.

            (3)       Leistungen aus dem Fonds haben die schriftliche Zusage der jeweiligen Standortgemeinde zur Voraussetzung, auf mindestens 20 Jahre für die weitere Instandhaltung des betreffenden Friedhofes Sorge zu tragen.

            (4) Die Leistungen des Fonds erfolgen im Wege der    Privatwirtschaftsverwaltung.          

            (5)       Nähere Vorschriften über Antragsvoraussetzungen, Mindeststandards und Rahmenbedingungen eines Antrages sowie hinsichtlich der Erbringung von Leistungen des Fonds sind in Richtlinien des Fonds zu erlassen.

 

 

Verwaltung und Organe des Fonds

 

§ 4.      (1)       Organe des Fonds sind die Organe des Nationalfonds, und zwar das Kuratorium und der Generalsekretär oder die Generalsekretärin. An die Stelle des Komitees tritt der Beirat gemäß § 5.

            (2)       Die Besorgung der administrativen Aufgaben des Fonds und die      Vertretung des Fonds nach außen erfolgen gemäß den Grundsätzen des        Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer             des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995 in der jeweils geltenden             Fassung.

(3)       Die Mittel des Fonds sind vom Nationalfonds im Rahmen eines eigenen Verrechnungskreises zu verwalten.

 

 

Beirat

 

§ 5.     (1)       Dem Beirat für den Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe          in Österreich gehören an:

1. je ein Vertreter oder eine Vertreterin des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Inneres sowie des Bundesdenkmalamtes;

2. zwei durch die Landeshauptleutekonferenz nominierte Vertreter oder Vertreterinnen;

3. je ein Vertreter oder eine Vertreterin des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes;

4. zwei Vertreter oder Vertreterinnen der Israelitischen Kultusgemeinde Wien.

(2)       Der Beirat kann zwei Historiker oder Historikerinnen als weitere Mitglieder aufnehmen. Wenn es die Arbeit des Beirates erfordert, können zu einzelnen Sitzungen weitere sachkundige Experten oder Expertinnen beigezogen werden, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben. 

      (3)       Der Beirat berät das Kuratorium bei seinen Entscheidungen über die Zuerkennung von Leistungen und begleitet die Projekte zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich. Die Funktionen im Beirat werden ehrenamtlich ausgeübt.

      (4)       Im Rahmen der Beiratssitzungen, die zumindest halbjährlich    stattzufinden haben, sind die Mitglieder des Beirates über die Fortschritte bei     der Instandsetzung in Kenntnis zu setzen.

      (5) Der Beirat fällt seine Entscheidungen mehrheitlich. Bei Stimmengleichheit         entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.

      (6) Nähere Regelungen betreffend die Führung der Geschäfte trifft der          Beirat in einer Geschäftsordnung.

 

 

Schlussbestimmungen

 

§ 6.     (1)       Der Fonds wird mit Ende jenes Kalenderjahres, das auf seine 20.     Dotierung folgt, abgewickelt.

            (2)       Die zu diesem Zeitpunkt allenfalls verbleibenden Finanzmittel werden dem Nationalfonds für Projekte, die der wissenschaftlichen Erforschung des Nationalsozialismus und des Schicksales seiner Opfer dienen, an das nationalsozialistische Unrecht erinnern oder das Andenken der Opfer wahren, zugeleitet.

 

 

 

Artikel 2

 

Änderung des Nationalfondsgesetzes

 

Das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 19/2003, wird wie folgt geändert:

 

1.         In § 2a Abs. 1 Z 3 wird die Wendung „an Personen im Sinne der Z 2.“ durch die Wendung „an Personen im Sinne der Z 2;“ ersetzt.

 

 

2.         Nach § 2a Abs. 1 Z 3 wird folgende Ziffer 4 eingefügt:

 

„4. die Besorgung der administrativen Aufgaben des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich gemäß § 4 des Bundesgesetzes über die Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich, BGBl. I Nr. xxx/2010.“


3.         In § 2a Abs. 2 und 3 wird die Wendung „Die Mittel gemäß Abs. 1“ durch die Wendung „Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3“ ersetzt.

 

 

4.         Nach § 2a Abs. 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

 

(4) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 4 sind im Rahmen eines eigenen Verrechnungskreises zu verwalten.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss


 

Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

 

Die Entschließung des Nationalrates vom 29. Jänner 2010 (79/E XXIV. GP) betreffend Sanierung und Erhaltung jüdischer Friedhöfe in Österreich wurde von allen Parteien angenommen. Darin wurden die Bemühungen der österreichischen Bundesregierung zur Einrichtung eines Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich und somit zum baldigen Beginn ihrer Sanierung begrüßt. Die Bundesregierung wurde mit dieser Entschließung ersucht, im Sinne der Einigung mit der Israelitischen Kultusgemeinde, dem Bundesland Niederösterreich und der Stadt Wien vom Dezember 2009 die entsprechenden weiteren Schritte zu setzen.

 

Mit der Entschließung appellierte der Nationalrat auch an die übrigen Bundesländer, sich ihrer Verpflichtung zur Erhaltung des jüdischen, kulturellen und religiösen Erbes in Österreich bewusst zu werden und ebenfalls entsprechende Maßnahmen zur Sanierung und Instandhaltung der in ihrem Bundesland gelegenen jüdischen Friedhöfe zu setzen.

 

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll, wie im Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode vorgesehen (Abschnitt „Kunst und Kultur“, Punkt 17), die gemeinsame Anstrengung mit Ländern und Gemeinden, des Nationalfonds sowie Dritter zur Restaurierung und Erhaltung der jüdischen Friedhöfe und die unverzügliche Einleitung der noch ausstehenden zusätzlichen Maßnahmen festgelegt und ermöglicht werden.

 

Das Vorhaben gründet sich auf Anhang A Punkt 8 zum Washingtoner Abkommen, wo vereinbart wurde, dass Österreich zusätzliche Unterstützung für die Restaurierung und Erhaltung bekannter und unbekannter jüdischer Friedhöfe in Österreich leisten werde. Ihm liegen die folgenden grundsätzlichen Erwägungen zugrunde:

 

-       Gesamtfinanzierungsbedarf über 20 Jahre: rund EUR 40 Mio. (nicht wertgesichert);

-       es wird ein Fonds zur Instandsetzung der österreichischen jüdischen Friedhöfe eingerichtet. Dieser wird vom Bund mit 1 Mio. EUR jährlich für 20 Jahre, in Summe also 20 Mio. EUR wertgesichert dotiert;

-       dieser Fonds soll beim Nationalrat angesiedelt werden, der durch den Nationalfonds über einschlägige Expertise verfügt;

-       der Fonds ist offen für Drittmittel;

-       finanzielle Beteiligungen der Länder können entweder in den Fonds oder direkt in ein Sanierungsprojekt fließen;

-       in Summe sollen die der Israelitischen Kultusgemeinde als Eigentümerin der in Österreich gelegenen jüdischen Friedhöfe zuzurechnenden Beiträge jenen des Bundes entsprechen;

-       Auszahlungen aus dem Fonds erfolgen nur, wenn die Standortgemeinde sich zur weiteren Instandhaltung (nach erfolgter Sanierung) des jeweiligen Friedhofs auf die Dauer von mindestens 20 Jahren verpflichtet;

-       die Priorisierung der Projekte im Fonds erfolgt nach fachlichen Kriterien.

 

Für die finanzielle Bedeckung der Ausgaben des Bundes ist im Bundesfinanzrahmengesetz 2011 bis 2014 in der Untergliederung 02 Bundesgesetzgebung entsprechend vorgesorgt. Für die Folgejahre ist jeweils im Zuge der Budgetverhandlungen entsprechend Vorsorge zu treffen.

 

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 17 (Privatwirtschaftsverwaltung) des Bundes-Verfassungsgesetzes.

 

 

Besonderer Teil

 

Bundesgesetz über die Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich

 

Zu § 1:

Die geplante Einrichtung des Fonds wird einen wesentlichen Beitrag des Bemühens der Republik Österreich, ihrer Verantwortung gegenüber den Opfern des Nationalsozialismus gerecht zu werden, bilden. Die Ansiedlung beim Nationalrat, der durch den Nationalfonds über diesbezüglich einschlägige Erfahrungen verfügt, soll eine professionelle und sparsame Gebarung sicherstellen.

 

Zu § 2:

Der Fonds wird durch Bundesmittel gespeist und kann Drittmittel (auch der Länder oder Gemeinden) erhalten. Die vom Bund zugewendeten Mittel werden wertgesichert und  je nach glaubhaft gemachtem Bedarf flexibel zur Verfügung gestellt.

 

Ein unabweislicher Bedarf gemäß § 2 Abs. 1 wird insbesondere dann glaubhaft sein, wenn die Mittelzuwendungen an den Fonds für jene Geldleistungen gemäß § 3 Abs. 1 benötigt werden, die im Laufe des selben Quartals fällig werden. Darüber hinaus können die gemäß § 3 Abs. 5 zu erlassenden Richtlinien  weitere Anwendungsfälle für die Glaubhaftmachung eines unabweislichen Bedarfes vorsehen.

 

Die steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften orientieren sich an den bereits bestehenden Modellen, etwa dem National- sowie dem Entschädigungsfonds.

 

Zu § 3:

Die Anträge an den Fonds zur Erbringung von Leistungen zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe sind jeweils von den EigentümerInnen der Friedhöfe oder von diesen diesbezüglich beauftragten Dritten zu stellen. Anträge haben die Antragsvoraussetzungen zu erfüllen; diesbezügliche Mindeststandards und Rahmenbedingungen werden in Richtlinien festgelegt werden, die eine rasche und einfache Bearbeitung durch den Fonds sicherstellen sollen. Die Ausarbeitung eines Antrags anhand dieser Vorgaben wird es dem/der AntragstellerIn ermöglichen, einen beschlussreifen Projektvorschlag an den Fonds zu richten.

 

Gemäß Untersuchungen der IKG wird sich der Gesamtfinanzierungsbedarf auf rund EUR 40 Mio. belaufen; dieser soll je zur Hälfte vom Bund und aus Mitteln der IKG als Friedhofseigentümerin bzw. der diesbezüglich beauftragten Dritten aufgebracht werden. Werden über einen fünfjährigen Durchrechnungszeitraum hinweg nicht zumindest 75% der Drittmittel aufgebracht, so erfolgt eine entsprechende Anpassung der Bundesleistungen bis zu dem Zeitpunkt, an dem dies erneut erreicht wird.


Auf die Mittel der EigentümerInnen bzw. ihrer diesbezüglich beauftragten Dritten können auch unentgeltliche Leistungen angerechnet werden. Solche Leistungen sind von der IKG dem Nationalfonds gegenüber zu belegen.

 

Zu § 4:

Durch die Besorgung der administrativen Aufgaben des Fonds und dessen Vertretung nach außen durch den Nationalfonds werden – nach dem Vorbild des Entschädigungsfonds – Synergien genutzt. Die finanzielle Gebarung erfolgt jedoch in einem eigenen Verrechnungskreis.

 

Der Beirat (siehe § 5), der an die Stelle des Komitees im Nationalfonds tritt, spiegelt die Besonderheiten der Aufbringung der diesbezüglichen finanziellen Mittel wider und soll durch die Beteiligung der IKG insbesondere auch sicherstellen, dass Projekte in Übereinstimmung mit den für jüdische Friedhöfe geltenden religiösen Vorschriften abgewickelt werden.

 

Zu § 5:

Das Kuratorium des Nationalfonds hat die Entscheidungen über die Zuerkennung von Leistungen dieses Fonds zu treffen. Diesbezüglich wird es durch einen Beirat, in dem jedenfalls alle Mittel zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe zur Verfügung stellenden Stellen (Bund, Länder, Gemeinden, Israelitische Kultusgemeinde) vertreten sind, beraten. Die Israelitischen Kultusgemeinden in Österreich werden dabei durch die Israelitische Kultusgemeinde Wien vertreten. Sachkundige ExpertInnen (HistorikerInnen) können einerseits vom Beirat als weitere Mitglieder aufgenommen, andererseits zu einzelnen Sitzungen beigezogen werden (weitere sachkundige ExpertInnen). Der Beirat begleitet auch die Projekte, die der Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe dienen, wobei die Beiratsmitglieder zumindest halbjährlich über die Fortschritte zu informieren sind.

 

Zu § 6:

Der Fonds wird befristet eingerichtet. Allenfalls verbleibende Restmittel sind nach Zuleitung an den Nationalfonds von diesem für einschlägige Projekte zu verwenden.

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Nationalfondsgesetz geändert wird

 

Die zusätzliche Aufgabe des Nationalfonds, die administrativen Aufgaben des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe zu besorgen, ist in das Nationalfondsgesetz aufzunehmen. Daraus ergibt sich eine Reihe von redaktionellen Änderungen.