1321/A XXIV. GP

Eingebracht am 21.10.2010
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

                                  Antrag

der Abgeordneten Anton Heinzl, Dr.Ferdinand Maier

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), das Führerscheingesetz und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), das Führerscheingesetz und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960

Das Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 23 Abs. 3a lautet:

„(3a) Wenn die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird und innerhalb von 50 m ein Halten nach Abs. 2 nicht möglich ist, darf mit Personen- und Kombinationskraftwagen des Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Gewerbes sowie mit Krankentransportfahrzeugen neben den nach Abs. 2 aufgestellten Fahrzeugen sowie im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder außer auf Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten und, wenn deren Benützung nicht durch Lichtzeichen geregelt ist, 5 m vor dem Schutzweg oder der Radfahrerüberfahrt aus der Sicht des ankommenden Verkehrs, zum Aus- oder Einsteigenlassen kurz angehalten werden.“

2. § 24 Abs. 1 lit. d lautet:

              „d) unbeschadet der Regelung des § 23 Abs. 3a im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder,“

3. § 38 Abs. 8 erster Satz lautet:

„(8) Zur gesonderten Regelung des Verkehrs auf einzelnen Fahrstreifen oder für bestimmte Gruppen von Straßenbenützern, wie etwa Fußgänger, Radfahrer oder Fahrzeuge des Kraftfahrlinienverkehrs sowie Taxifahrzeuge, dürfen auch andere leicht erkennbare Lichtzeichen verwendet werden, wobei hinsichtlich des grünen Lichtes die Bestimmung des Abs. 6 erster Satz anzuwenden ist.“

4.In § 42 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „Milch oder anderen leicht verderblichen Lebensmitteln,“ gestrichen.

5. In § 42 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Von den in Abs. 1 und 2 angeführten Verboten sind Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von frischem Obst und Gemüse, frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischem Fisch und frischen Fischerzeugnissen, lebenden Fischen, Eiern, frischen Pilzen, frischen Back- und Konditorwaren, frischen Kräutern als Topfpflanzen oder geschnitten, und von genussfertigen Lebensmittelzubereitungen dienen sowie damit verbundene Leerfahrten oder Rückfahrten zur Beförderung von Transporthilfsmitteln und Verpackungen der vorgenannten Gütergruppen. Bei der Beförderung ist ein Frachtbrief bzw. eine Ladeliste für die einzelnen Ent-ladestellen mitzuführen und bei Kontrollen vorzuweisen. Der Status der Beladung (Menge) hat zu Beginn und während einer Beförderung jederzeit nachvollziehbar zu sein.“

6. In § 45 Abs. 2a wird nach dem Komma nach dem Wort „Lebensmitteln“ die Wortfolge „im Sinne des § 42 Abs. 3a“ eingefügt.

7. § 100 Abs. 3 und 3a lauten:

„(3) Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann im Sinne des § 37a VStG als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis 1 308 Euro festgesetzt werden. Diese Wertgrenze ist auch für die Beschlagnahme gemäß § 37a Abs. 3 VStG maßgebend.

(3a) Die Organe der Straßenaufsicht können die Unterbrechung der Fahrt anordnen und ihre Fortsetzung durch geeignete Vorkehrungen (Abnahme der Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere, Anbringung technischer Sperren am Fahrzeug, Abstellung an geeignetem Ort u. dgl.) verhindern, solange die gemäß Abs. 3 festgesetzte vorläufige Sicherheit nicht geleistet wird. Hierbei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen den Lenker des Fahrzeugs einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß §§ 37, 37a VStG geleistet wurde.“

Artikel 2

Änderung des Führerscheingesetzes

Das Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 3 Z 3 und 4 lauten:

         „3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

           4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;“

2. § 26 Abs. 1 lautet:

„(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gem. § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

           1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

           2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.“

3. Nach § 26 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.“

4. § 26 Abs. 3 lautet:

„(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt - hat die Entziehungsdauer

           1. zwei Wochen,

           2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,

           3. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate

zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.“

5. In § 30a Abs. 2 Z 11 wird nach dem Zitat „§ 16 Abs. 2 lit. e und f“ das Zitat „ , § 18 Abs. 2 erster Satz“ eingefügt.

6. In § 30a Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Wurde innerhalb dieses zweijährigen Zeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begangen, so verlängert sich der Zeitraum auf drei Jahre.“

7. In § 41 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die Verlängerung des Zeitraumes auf drei Jahre bei Begehung eines zweiten Vormerkdeliktes gilt erst für Delikte, die ab dem 1. März 2011 begangen wurden. Vormerkdelikte, die mit 1. März 2011 nach der bis dahin geltenden Rechtslage nicht mehr zu berücksichtigen sind (§ 30a Abs. 4), sind auch weiterhin nicht mehr zu berücksichtigen, selbst wenn die Begehung dieser Delikte mit 1. März 2011 nicht länger als drei Jahre zurückliegt.“

8. In § 43 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 7 Abs. 3 und § 26 Abs. 1, 2a und 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 30a Abs. 2 und 4 und § 43 Abs. 10 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. März 2011 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2009, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 47 Abs. 4 dritter Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Weiters sind Auskünfte automationsunterstützt im Wege der Datenfernverarbeitung nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit auch Behörden anderer Staaten zu erteilen, sofern sich eine solche Verpflichtung aus Gemeinschaftsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Vereinbarungen ergibt.“

2. § 120 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Zusatzausbildung von Kraftfahrzeuglenkern

           1. der Feuerwehr in Landesfeuerwehrschulen,

           2. der Kraftfahrlinien-Unternehmungen, die mit durchschnittlich mehr als 50 Omnibussen Ortslinienverkehr oder Stadtrundfahrten betreiben,

           3. der gesetzlich anerkannten Rettungsorganisationen für Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg.“

3. Dem § 135 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) § 120 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Verkehrsausschuss zuzuweisen.


 

 

Begründung

Zu Artikel 1:

Zu Z 1 und 2 (§ 23 Abs. 3a und § 24 Abs. 1 lit. d):

Durch die starke Verkehrsdichte, insbesondere in Ballungsräumen und insbesondere durch den Mangel an Abstellplätzen sollten Taxis im „5 Meter Kreuzungsbereich“ – außer im Bereich von Schutzwegen und Radfahrerüberfahren – ebenfalls kurz anhalten dürfen, um Fahrgäste aus- bzw. einsteigen lassen zu können, sofern keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer entsteht.

Zu Z 3 ( 38 Abs. 8):

Im städtischen Bereich werden zur Bevorzugung öffentlicher Verkehrsmittel oftmals sogenannte Spurensignale verwendet. Nachdem Taxifahrzeuge Busspuren benützen dürfen, wäre es daher auch notwendig, dass diese Fahrzeuge ebenfalls den Spurensignalen unterworfen werden können, unabhängig von den für den Individualverkehr vorgesehenen Verkehrslichtsignalanlagen.

Zu Z 4, 5 und 6 (§ 42 Abs. 3, § 42 Abs. 3a, § 45 Abs. 2a):

Die Genießbarkeit von Lebensmittel wird durch Verfaulen, Frieren oder Austrocknen beeinträchtigt. Regelungszweck dieser Bestimmung ist, dass unter Berücksichtigung der Gesamtkette „Produktion“, „Veredelung“, „Verteilung“, „Verzehr“, Lebensmittel angeboten werden können, deren Genießbarkeit sonst nicht mehr gegeben ist. Lebensmittel, die in Form von Konservendosen oder einer nach einer zugelassenen Konservierungsmethode in verschiedenen Verpackungsformen (z. B. Glas, Kunststoff, Karton etc.) angeboten werden und deren Haltbarkeit mehr als ein Monat beträgt, fallen nicht unter diese Regelung.

Um die Kontrolle auf der Straße zu erleichtern, soll die nachfolgende Aufzählung die Beurteilung im Einzelfall erleichtern. Die unten angeführte Liste präzisiert die in Abs. 3a genannten Produkte und Produktgruppen. Bei Unklarheiten muss im Einzelfall beurteilt werden, ob das transportierte Gut dem Sinn des Gesetzes entspricht.

Folgende Produkte sind unter Abs. 3a zu verstehen:

„frisches Obst und Gemüse“

Zitrusfrüchte, Bananen, Melonen, Kiwi, Südfrüchte, Äpfel, Birnen, Kirschen und anderes Steinobst, Weintrauben, Beerenfrüchte (Erdbeeren, Heidelbeeren etc.), Nüsse, Erdäpfel, Karotten, Rettich und Radieschen, Suppengemüse, Pilze, Zwiebel, Knoblauch, Wurzel- und Knollengemüse, Lauch, Gewürzkräuter, Salat, Tomaten, Gurken, Paprika, Grüngemüse (z. B. Spinat, Mangold, etc.), verpackte Salate, marinierte Salate, Salatdressing und andere Marinaden, essfertige Obstsalate, Marinaden und Aspik, Most, Sturm, frisch gepresste Säfte, frische Pommes Frites (nicht tief gekühlt), Ananas, Mango, Litschi, Maroni (=Kastanien), feuchtes Getreide und feuchter Mais (unmittelbar nach der Ernte), Trester (Trebern), frische Bäckerhefe.

„frische Milch und frische Milcherzeugnisse“

Rohmilch, Vorzugsmilch, Vollmilch, fettarme Milch, entrahmte Milch, Weichkäse, Schnittkäse, Hartkäse, Frisch- und Streichkäse, Edelschimmelkäse, Schaf- und Ziegenkäse, Camembert, Brie, Milchmischerzeugnisse, Joghurt und Produkte aus Joghurt, Rahm, Schlagobers, Sauermilcherzeugnisse und Buttermilcherzeugnisse, Kefirerzeugnisse, Molkenmischerzeugnisse.

„frischer Fisch und frische Fischerzeugnisse“

frische Fische: nicht in tiefgefrorenem Zustand; lebende Fische, frische Fischerzeugnisse: ganz oder bearbeitete (ausgenommen, zerteilt, filetiert oder zerkleinert) Fischerzeugnisse, die lediglich gekühlt sind; frische Meeresfrüchte, Krustentiere, Fischsalate und ähnliche Zubereitungen.

„frisches Fleisch und frische Fleischerzeugnisse“

frisches Fleisch: nicht in tiefgefrorenem Zustand; Brät- und Brühwürste, Frischwurst (Extrawurst, Koch- und Pökelwaren, etc.), Pasteten in verschiedenen Zubereitungen; nicht unter frisch fallende Fleischerzeugnisse: länger gereifte Rohwürste (z. B. Salami), länger gereifte Rohware (z. B. Rohschinken).

Zu Z 7 (§ 100 Abs. 3 und 3a):

Durch die Änderung des Abs. 3 wird klargestellt, dass die Wertgrenze für eine allfällige Beschlagnahme dieselbe ist wie für eine vorläufige Sicherheit. Abs. 3a wird durch die Neufassung an § 134 Abs. Abs. 4a KFG angeglichen, der durch die 26. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 117/2005, eingefügt wurde und sich seitdem sehr gut bewährt hat.

Zu Artikel 2:

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 3):

In Z 3 wird ergänzt, dass Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, jedenfalls unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen werden.

In der Z 4 kann die Wortfolge „oder eine Geschwindigkeit von 180 km/h überschritten“ entfallen, da diese Regelung auf die seinerzeitige Versuchsstrecke mit 160 km/h abgestellt war und nunmehr obsolet ist.

Zu Z 2 (§ 26 Abs. 1):

Da bei Verwirklichung des Tatbestandes des § 7 Abs. 3 Z 3 nunmehr die Entzugsdauer sechs Monate zu betragen hat, muss das in Abs. 1 Z 1 redaktionell berücksichtigt werden. Der Fall des § 7 Abs. 3 Z 3 daher wird aus der Z 1 (wo nach wie vor ein dreimonatiger Entzug vorgesehen ist) herausgenommen und als neuer 3. Satz eingefügt.

Zu Z 3 (§ 26 Abs. 2a):

Hier wird für den Tatbestand des § 7 Abs. 3 Z 3 (besonders gefährliche Verhältnisse oder unter besonderer Rücksichtslosigkeit) eine Sonderregelung für die Entziehung geschaffen. Die Mindestentzugsdauer hat sechs Monate zu betragen.

Zu Z 4 (§ 26 Abs. 3):

Für höhere Geschwindigkeitsübertretungen werden längere Entzugszeiten festgelegt. Das erfolgt gestaffelt in 20 km/h Schritten, wobei je Schritt eine entsprechend längere Entzugsdauer festgelegt wird.

Für eine Geschwindigkeitsübertretung im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h wird die Entzugsdauer mit sechs Wochen festgelegt.

Für eine Geschwindigkeitsübertretung im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h wird die Entzugsdauer mit drei Monaten festgelegt.

Bei wiederholter Begehung einer Geschwindigkeitsübertretung um mehr als 40 aber nicht mehr als 60 km/h im Ortsgebiet oder um mehr als 50 aber nicht mehr als 70 km/h außerhalb des Ortsgebiets bleibt die Entzugsdauer unverändert bei sechs Wochen. Bei wiederholter Begehung von höheren Geschwindigkeitsübertretung bzw. wenn nach einer Geschwindigkeitsübertretung im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h neuerlich einer Geschwindigkeitsübertretung um mehr als 40 km/h im Ortsgebiet oder um mehr als 50 km/h außerhalb des Ortsgebiets begangen wird, wird die Entzugsdauer mit mindestens sechs Monaten festgelegt.

Weiters erfolgt die Klarstellung, dass eine nach 2 Jahren seit der letzten Übertretung begangene Übertretung wieder als erstmalig zu behandeln ist.

Zu Z 5 (§ 30a Abs. 2 Z 11):

Die Z 11 betreffend Eisenbahnkreuzungen wurde um ein wesentliches und gefährliches Delikt erweitert, nämlich das Überqueren von Eisenbahnübergängen bei sich schließenden oder (über einen Teil der Fahrbahn) geschlossenen Schranken.

Zu Z 6 (§ 30a Abs. 4 zweiter Satz):

Grundsätzlich gilt im Vormerksystem ein zweijähriger Beobachtungszeitraum. Wenn jedoch ein zweites Delikt begangen wird, soll der Beobachtungszeitraum auf drei Jahre verlängert werden.

Zu Z 7 (§ 41 Abs. 10):

Diese Regelung enthält die Übergangsbestimmung im Zusammenhang mit der Verlängerung des Beobachtungszeitraumes bei Begehung eines zweiten Vormerkdeliktes. Es wird klargestellt, dass die Verlängerung des Beobachtungszeitraumes erst bei Delikten wirkt, die ab dem 1. März 2011 begangen werden. Weiters wird klargestellt, dass durch die ab 1. März 2011 mögliche Verlängerung des Beobachtungszeitraumes Delikte, die nach der bisherigen Rechtslage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung nicht mehr zu berücksichtigen waren, nicht „wieder aufleben“, sondern weiterhin unberücksichtigt bleiben.

Zu Z 8 (§ 43 Abs. 19):

Die Neuregelungen betreffend die Anhebung der Lenkberechtigungsentzugszeiten treten am 1. Jänner 2011 in Kraft. Die Neuregelungen betreffend das Vormerksystem treten mit 1. März 2011 in Kraft, da noch Anpassungen im Führerscheinregister vorzunehmen sind und die Behörden sich auf die Neuerungen einstellen müssen.

Zu Artikel 3:

Zu Z 1 (§ 47 Abs. 4):

Es wird eine Grundlage geschaffen, wonach Anfragen ausländischer Behörden nach den Halterdaten automationsunterstützt direkt über das KZR abgewickelt werden können.

Dadurch wird zugleich auch eine Grundlage für Eucaris – Abfragen ausländischer Stellen geschaffen. Der geplante Beitritt zum EUCARIS – Vertrag hat dann keine gesetzesändernde Wirkung.

Die Auskunftserteilung wird aber auf Gegenseitigkeit eingeschränkt. Nur Staaten, die auch den österreichischen Behörden solche Abfragen/Zugriffe ermöglichen, erhalten Auskünfte.

Weiters muss es für die Auskunftserteilung eine gemeinschaftsrechtliche oder andere zwischenstaatliche Vereinbarungen geben.

Zu Z 2 (§ 120 Abs. 5):

In der 13. FSG-Novelle ist vorgesehen, dass Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg außer mit einer Lenkberechtigung der Klasse C1 überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden dürfen, wenn der Lenker im Besitz einer speziellen Bestätigung der Rettungsorganisation ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist. Vor Ausstellung einer solchen Bestätigung sind eine interne theoretische und praktische Ausbildung und eine interne theoretische und praktische Fahrprüfung zu absolvieren.

Durch die Änderung des § 120 Abs. 5 erhalten die Rettungsorganisationen die Möglichkeit solche Kandidaten auch auf Straßen mit öffentlichem Verkehr auszubilden. Diese Ausbildungsbefugnis der Rettungsorganisationen ist aber auf Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg eingeschränkt.

Zu Z 3 (§ 134 Abs. 22):

Die Änderung des § 120 Abs. 5 soll zugleich mit der 13. FSG-Novelle in Kraft treten.