1325/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 21.10.2010
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Ursula Haubner, Dolinschek,

Kollegin und Kollegen

betreffend Erweiterung der Aufgaben der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung

 

 

Gemäß § 108e ASVG ist beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen eine Kommission zur langfristigen Pensionssicherung einzurichten. Die Aufgaben dieser Kommission sind die Berechnung des Richtwertes und die Erstattung eines Gutachtens über die voraussichtliche Gebarung der gesetzlichen Pensionsversicherung für fünf Jahre. Die Kommission ist weiters gesetzlich verpflichtet, alle drei Jahre einen Bericht über die langfristige Entwicklung und Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung bis zum Jahr 2050 zu erstatten (§ 108e Abs 9 Z 3 ASVG). Ergeben dabei neue Annahmen einen Mehraufwand bei den Pensionsaufwendungen, so soll ein Nachhaltigkeitsmechanismus ausgelöst werden.

Zusätzlich zum Bericht hat dann die Kommission auch Vorschläge zu machen, wie dieser Mehraufwand bedeckt werden soll. Handlungsbedarf der Kommission besteht dann, wenn der Grenzwert (Referenzwert) überschritten wird, indem die Lebenserwartung zum 65. Lebensjahr eine Abweichung von durchschnittlich mehr als 3 % bis zum Jahr 2050 ausweist.

 

Doch trotz dieser Aufgaben ist es der Kommission nicht möglich, die entsprechenden Berechnungen der Finanzströme auch für die öffentlich-rechtliche Altersvorsorge sowie für die 2. und 3. Säule der Alterssicherung im Sinne von Langfristprognosen durchzuführen.

 

 

Aus diesen Gründen stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung wird ersucht, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die eine Erweiterung der Aufgaben der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung vorsieht, sodass die Finanzströme der Altersicherungssysteme im öffentlichen Dienst und bei der 2. und 3. Säule der Alterssicherung ebenso untersucht und analysiert werden sollen, wie dies aufgrund des § 108e ASVG bei den gesetzlichen Pensionssystemen der Fall ist.“

 

 In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales beantragt.