1361/A XXIV. GP
Eingebracht am 30.11.2010
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Antrag
der Abgeordneten Ing. Hofer, Themessel
und weiterer Abgeordneter
betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Tabakmonopolgesetz, BGBl. Nr. 830/1995, geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz mit dem das Tabakmonopolgesetz, BGBl. Nr. 830/1995, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Tabakmonopolgesetz, BGBl. Nr. 830/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2010, wird wie folgt geändert:
§ 14a Abs 1. zweiter und dritter Satz lauten: „Anspruchsberechtigt sind alle Trafikanten, die im Zeitraum ab dem 01.07.2007 über einen Bestellungsvertrag gemäß § 34 Abs 1 Tabakmonopolgesetz mit der Monopolverwaltung GmbH verfügen. Ein einmaliger Antrag an den Solidaritäts- und Strukturfonds seit dem 01.08.2008 für die Anspruchsberechtigung ist ausreichend.“
Begründung:
Zur Ausschöpfung der Förderungsmittel aus dem Solidaritäts- und Strukturfonds, der bei der Monopolverwaltung GmbH gemäß § 14 a eingerichtet ist, ist es notwendig, dass die österreichischen Trafikanten einen möglichst unbürokratischen Zugang zur Umsetzung ihrer Ansprüche haben. Deshalb soll weiterhin die einmalige Antragstellung durch den Inhaber eines Bestellungsvertrages genügen.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung um Zuweisung an den Finanzausschuss ersucht.