1368/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 01.12.2010
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Ing. Hofer, Neubauer, Dr. Belakowitsch-Jenewein, Kickl

und weiterer Abgeordneter

 

 

betreffend Einführung einer Pflegelehre

 

 

 

 

In Österreich arbeiten überproportional viele ausländische Arbeitskräfte teils illegal im Pflegebereich. Nur ein Teil der illegal Beschäftigten konnte aufgrund der von der Bundesregierung gesetzten Maßnahmen rund um die 24-Stunden-Betreuung in die Legalität geführt werden. Ein wesentlicher Grund für die Missstände liegt in der nach wie vor ausstehenden Ausbildungsoffensive bei den Pflegeberufen. Um die Pflege legal und unter verbesserten Bedingungen für das Personal abwickeln zu können, muss auch genug Fachpersonal zur Verfügung stehen.

 

Die Einführung des Lehrberufes „Pflege und Betreuung“ ist daher anzustreben. So könnten junge Menschen mit Interesse an diesem Beruf eine  Ausbildung im Pflegebereich beginnen. Nach drei Jahren dualer Ausbildung ist der Auszubildende dann Pflegehelfer. Das vierte Lehrjahr soll der Spezialisierung auf Alten- und Behindertenarbeit dienen und wird vom Auszubildenden als Fachsozialarbeiter abgeschlossen.

 

Bei der Pflegelehre muss besonders darauf geachtet werden, mit welchen Patienten die Jugendlichen arbeiten dürfen. Daher ist festzulegen, welche Tätigkeiten in welchem Lehrjahr durchgeführt werden dürfen. Zu Beginn der Pflegelehre soll die theoretische Ausbildung im Vordergrund stehen.


Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

Entschließungsantrag

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, sich für eine Senkung des Mindestalters für Pflegeberufe einzusetzen und alle erforderlichen Schritte zu setzen, um die Einführung eines Lehrberufes im Pflegebereich nach folgenden Kriterien sicherzustellen:

·        Nach drei Jahren dualer Ausbildung wird die Lehre als Pflegehelfer abgeschlossen.

·        In einem vierten Lehrjahr kann sich der Pflegehelfer auf Alten- und Behindertenarbeit spezialisieren und absolviert die Ausbildung als Fachsozialarbeiter.

·        Zu Beginn der Lehrzeit soll die theoretische Ausbildung im Vordergrund stehen.

·        Es ist ein genauer Plan festzulegen, welche Tätigkeit in welchen Lehrjahr durchgeführt werden darf.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales ersucht.