1388/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 22.12.2010
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

des Abgeordneten Themessl

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend Abschaffung der Gesellschaftssteuer

 

 

Die Gesellschaftssteuer ist im Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) geregelt, betrifft bestimmte Vorgänge bei Kapitalgesellschaften und der Steuersatz beträgt derzeit 1 Prozent. So ist beispielsweise beim Ersterwerb von Gesellschaftsrechten an einer Kapitalgesellschaft wie der GmbH und bei der Kapitalerhöhung die Gesellschaftsteuer zu entrichten. Sie entsteht mit der Eintragung ins Firmenbuch und ist selbst zu berechnen.

 

Tatsache ist aber, dass die Zuführung von Eigenkapital an Kapitalgesellschaften gegenüber Fremdkapital benachteiligt ist. Die steuerrechtlichen Nachteile des Eigenkapitals sind daher rasch zu beseitigen. Die Unternehmen brauchen Eigenkapital um einerseits Investitionen voranzutreiben und somit Wachstumsimpulse zu setzen. Aber auch die bevorstehende Umsetzung der Basel III Bestimmungen wird die Unternehmen dazu zwingen, mehr Eigenkapital aufzubauen um die derzeitige Bankenabhängigkeit zurückzudrängen.

 

Abschließend sei noch erwähnt, dass gegenwärtig die Gesellschaftssteuer nur noch in 7 der 27 EU-Mitgliedstaaten erhoben (Griechenland, Spanien, Zypern, Luxemburg, Österreich, Polen und Portugal) wird. Die Europäische Kommission hat bereits 2006 – in einer breit angelegten europäischen Studie – festgestellt, dass die Gesellschaftssteuer eine nachteilige Auswirkung auf die Wirtschaft hat und erhebliche Wachstumshemmnisse beinhaltet.

 

 

Aus diesen Gründen stellen die unterfertigenden Abgeordneten folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Gesetzesnovelle vorzulegen, die die ersatzlose Aufhebung der Gesellschaftssteuer vorsieht.“

 

In formeller Hinsicht wird um die Zuweisung an den Ausschuss für Finanzen ersucht.