1403/A XXIV. GP

Eingebracht am 20.01.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

gem. § 75 Abs. 1 GOG-NR

 

 

des Abgeordneten Kunasek

und weiterer Abgeordneter

betreffend Ministeranklage gemäß Art. 142 Abs. 2 lit. b wider den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport Mag. Norbert Darabos

 

Dem Rechnungshofbericht zum Thema „Erweiterung der Infrastruktur am Militärflugplatz Zeltweg“ ist zu entnehmen, dass es im Zusammenhang mit den Planungs- und Baumaßnahmen am Militärflughafen Zeltweg zur Verletzung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen gekommen ist.

 

Der Rechnungshof spricht von einer Verdreifachung der Kosten für das Projekt Militärflugplatz Zeltweg. Aus 46,20 Mill EUR beim Projektstart im Jahr 2003 wurden im Jahr 2010 160,77 Mill. EUR!

 

Explizit ist dem Rechnungshofbericht zu entnehmen:  „Die budgetäre Erfassung des Projekts erfolgte erst nach Vorliegen einer - zu bezahlenden - Rechnung. Dies widersprach den haushaltrechtlichen Vorschriften und einer gewissenhaften Kostenkontrolle.“ Und weiters: „Der Rechnungshof beanstandete die mangelhafte Einhaltung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen zur Erfassung der eingegangenen Verpflichtungen und zur gleichzeitigen Sicherstellung der notwendigen Gelder!“

 

Weitere Kritikpunkte aus dem Bericht sind:

·        Hauptgründe für die Kostenexplosion waren laut Bericht Fehler und Verzögerungen bei der Planung, Mängel bei der Kontrolle sowie die Wechselwirkung zwischen Zeitdruck und Verzögerungen.

 

·        Die Übernahme des ersten Eurofighters im Juni 2007 am Flugplatz Zeltweg war nur mit zusätzlichen provisorischen Maßnahmen möglich, die deutlich höhere Mehrkosten (rd 2,35 Mill. EUR) verursachten.

 

·        Die Projektleitung erstellte jedoch auch in den folgenden Jahren die Prognosen für die voraussichtlichen Projektkosten weder zeitgerecht, noch nachvollziehbar.

 

·        Die Ungenauigkeit der Kostenprognosen überstieg das übliche Maß (bis maximal 20 %) um ein Vielfaches. Hauptursache dafür war eine ungenügende Planungstiefe, die sich zum Teil mit dem Zeitdruck erklären ließ. Weiters fehlte eine periodische Kontroll-Hochrechnung der Projektkosten.

 

·        Eine dem Umfang des Bauvorhabens angemessene Kostenkontrolle fand nicht statt.

 

·        Die fehlende kaufmännische Zuständigkeit und die fehlende Entscheidungsbefugnis der Projektleitung bzw. des Projektverantwortlichen Wirkten sich jedoch zum Teil nachteilig auf die Dauer von Entscheidungsprozessen aus.

 

·        Die verspätete Einigung im BMLV über Raum- und Funktionsprogramme und (…) unzureichende Planungstiefe (…) waren mit ein Grund für die nicht fristgerechte Fertigstellung und für die entstandenen Mehrkosten.

 

·        (…) verzögerte sich die Fertigstellung der Bauarbeiten am Flugplatz Zeltweg um rd. zweieinhalb Jahre.

 

·        Die Ursachen dafür, die zu Mehrkosten (…) von bis zu 2,35 Mill. EUR führten, lagen überwiegend in der Sphäre des BMLV bzw. des BMLVS.

 

·        Die angeordnete Überlappung der Dienststellen- und Projektstrukturen unterlief das Vier-Augen-Prinzip.

 

·        So fanden etwa bei großen Aufträgen keine routinemäßigen vertieften Angebotsprüfungen statt.

 

·        Die begleitende Kontrolle der Termin- und Budgetgebarung (…) stellte nach wenigen Monaten ihre Arbeit wieder ein.

 

·        Die Zustimmung zu einer grundsätzlichen Ausführungsvariante nach Auftragserteilung widersprach dem Gebot der Gleichbehandlung der Bieter, weil das Anbieten von Ausführungsvarianten im Vergabeverfahren untersagt worden war.

 

·        Die Mengenermittlungen der Leistungsverzeichnisse waren fehlerhaft (…)

 

·        Die Baudokumentation und der Nachvollzug der Aufmaßkorrekturen waren lückenhaft.

 

·        Die Einheitspreise von zusätzlichen Leistungen waren teilweise unplausibel hoch (…)

 

·        Bei den noch nicht schlussgerechneten Baumeisterarbeiten des Tower traten Abrechnungsfehler in Höhe von rd. 260.000 EUR (…) auf.

 

·        Überlegungen, welche Wartungsarbeiten wegen der nunmehr fehlenden Infrastruktur fremdvergeben werden müssen (…) und welche Mehrkosten dadurch zu erwarten sind, waren nicht dokumentiert.


·        Im dritten Quartal 2008 konnte das BMLV Rechnungen für das Eurofighter-spezifische Projekt vorübergehend nicht bezahlen, weil die im Haushaltsverrechnungssystem für das Projekt vorgesehene Jahresrate erschöpft war.

 

·        (…)Ungenauigkeiten der  prognostizierten Projektkosten in der Phase Einreichplanung von rd. 45 %.

 

·        Der RH kritisierte, dass die Dokumentation zur Kostenkontrolle zu keinem Zeitpunkt den strukturellen Anforderungen der ÖNORM B 1801-1 genügten und nicht ausreichte, eine zeitnahe Projektsteuerung zu ermöglichen.

·        Eine dem Umfang des Bauvorhabens angemessene Kostenkontrolle fand weder auf der Ebene einzelner Bauobjekte bzw. Aufträge noch auf Projektebene statt.

 

·        Ab 19. Februar 2009 überstiegen die gebuchten Rechnungen den Wert der Kostenpläne beider Projekte und ab 19. März 2009 die gebuchten Aufträge (Verfügungen). Daher konnte das Heeres-Bau- und Vermessungsamt ab März 2009 die fälligen Rechnungen nicht bezahlen und keine neuen Aufträge vergeben.

 

·        Der Rechnungshof bemängelte, dass trotz der eindeutigen Regelung das Heeres-Bau- und Vermessungsamt die Planung und die Heeresverwaltung Süd die Errichtung der Bau- und Infrastrukturmaßnahmen ohne USt beauftragte.

 

·        Die vom RH zu Vergleichszwecken durchgeführte  Anrechnung der nicht abzugsfähigen Vorsteuer der Baumeisterarbeiten der Luftfahrzeug-Durchfahrts-hallen erhöht die Angebots- und Abrechnungssummen der Bieter und macht die Wettbewerbsverzerrung der unechten Steuerbefreiung sichtbar.

 

·        Der RH kritisierte weiters, dass offensichtlich während der gesamten Abwicklung die USt-Regelung unsicher, undurchgängig und intransparent gehandhabt wurde.

 

Da der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport Mag. Norbert Darabos im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes ein Organ der Haushaltsführung ist, ist er auch an die Ziele der Haushaltsführung, die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, welche im § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes geregelt sind, gebunden.

 

Diese Grundsätze des Bundeshaushaltsgesetzes wurden nicht eingehalten und somit liegt eine Verletzung des Bundeshaushaltsgesetzes vor.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher den

 

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Der Nationalrat erhebt gem. Art. 142 Abs. 2 lit. b B-VG Anklage beim Verfassungsgerichtshof gegen den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport Mag. Norbert Darabos, wegen der Verletzung der Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes.


Der Nationalrat begehrt daher die Verurteilung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport Mag. Norbert Darabos. Mit der Vertretung der Anklage vor dem Verfassungsgerichtshof wird Abgeordneter zum Nationalrat Rechtsanwalt Dr. Johannes Hübner beauftragt.“

 

Es wird ersucht, diesen Antrag dem Landesverteidigungsausschuss zuzuweisen.