1407/A XXIV. GP

Eingebracht am 20.01.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Stadler, Ing. Westenthaler, Haubner, Schenk

Kollegin und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird      

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2010, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 92 Abs. 3 lautet:

„(3) Hat die Tat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, hat sie den Tod des Geschädigten zur Folge, mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.“

 

Begründung:

 

Im Strafgesetzbuch ist zwar bei Raub mit Todesfolge gem. § 143 StGB  oder bei Vergewaltigung mit Todesfolge gem. § 201 Abs. 2 StGB lebenslange Freiheitsstrafe möglich, nicht aber bei Quälen von Kindern bis zum Tod. Hier ist gem. § 92 Abs. 3 StGB nur eine Strafe von höchstens zehn Jahren normiert. Dies gilt es aus Wertungsgesichtspunkten anzugleichen.

 

 

In formeller Hinsicht die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.