1430/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 01.03.2011
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Musiol, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Freiwilliges Ökologisches Jahr - Familienbeihilfe bis 25

 

Im Rahmen des Budgets wurde eine Senkung der Anspruchsdauer der Familienbeihilfe beschlossen. Statt bis zum vollendeten 26. Lebensjahr werden Studierende künftig nur mehr bis zum vollendeten 24. Lebensjahr Familienbeihilfe beziehen können. Die Regelung tritt mit 1.7.2011 in Kraft und soll jährlich für Einsparungen im Ausmaß von 27 Mio Euro (2011) bzw. 54 Mio Euro (2012) sorgen.

Aufgrund umfassender Protestmaßnahmen von Studierenden sowie Familienorganisationen einigte sich die Regierung auf Ausnahmeregelungen für bestimmte Personengruppen, die Familienbeihilfe künftig bis zum 25. Lebensjahr beziehen können.

 

Unter anderem wird darin die Absolvierung eines Freiwilligendienstes als Voraussetzung angeführt:

 

FLAG 1967 §2 Abs. 1 lit.

k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis 12 Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in §3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in §2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.

 

Von dieser Ausnahmeregelung profitieren demnach AbsolventInnen eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJ). Ihre Einsatzbereiche liegen in der Arbeit mit behinderten Menschen, mit alten Menschen, Kindern oder Jugendlichen.

 

Neben dem freiwilligen sozialen Jahr (FSJ) besteht in Österreich seit 1993 auch die Möglichkeit ein freiwilliges ökologisches Jahr (FÖJ) zu absolvieren. Doch die Absolvierung eines ökologischen Freiwilligendienstes stellt für die Regierung keinen Verlängerungsgrund für den Familienbeihilfen-Bezug dar.

 

Bei einem Umwelteinsatz im Rahmen des FÖJ leisten junge Menschen zwischen 18 und 26 Jahren für rund ein Jahr unterstützende Hilfsdienste in einer Einsatzstelle in den Bereichen: Ökologische Landwirtschaft, Umweltschutz, Natur- und Landschaftsschutz, Tierschutz, Artenschutz, Nachhaltigkeit und Umweltbildung. Das FÖJ ist sowohl eine Gelegenheit sich im Umweltbereich zu engagieren als auch eine Möglichkeit vielfältige ökologische Berufsfelder kennenzulernen. Im Jahr 2010/2011 haben 20 Personen ein freiwilliges ökologisches Jahr absolviert. In den Jahren davor waren es zwischen 13 und 19 Personen.

 

Junge Menschen, die ab 2011 ein freiwilliges ökologisches Jahr absolvieren, sind gegenüber AbsolventInnen eines freiwilligen sozialen Jahres doppelt benachteiligt. Sie erhalten während ihres Umwelteinsatzes weder die im Rahmen des FSJ gewährte Sonderförderung noch wird ihr Familienbeihilfenbezug künftig um ein Jahr verlängert.

 

Das Jahr 2011 ist das europäische Jahr der Freiwilligentätigkeit. Von den zuständigen Regierungsmitgliedern wird im Zuge dessen gerne betont, dass Freiwilligenarbeit auch günstige Rahmenbedingungen benötigt. Neben der längst fälligen Umsetzung eines Freiwilligengesetzes, wäre die Berücksichtigung des FÖJ bei den Ausnahmebedingungen zum Familienbeihilfenbezug bis zum 25. Lebensjahr ein kleiner, aber sehr wichtiger Schritt in diese Richtung.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung  wird aufgefordert, dem Nationalrat umgehend einen Gesetzesvorschlag vorzulegen, demzufolge die Absolvierung des freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ) ebenso wie das freiwillige soziale Jahr (FSJ) einen Ausnahmegrund darstellt, wonach die Familienbeihilfe anstatt bis zum 24. Lebensjahr künftig bis zum 25. Lebensjahr bezogen werden kann.“

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Familienausschuss vorgeschlagen.