1438/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 01.03.2011
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Zinggl, Freundinnen und Freunde

 

betreffend ein Urhebervertragsrecht

 

 

In Österreich ist das Urhebervertragsrecht vergleichsweise unterentwickelt, womit ein wesentlicher Aspekt des gesamten Urheberrechtssystems bedauerlicherweise vernachlässigt wird. Letztmals waren in einem Ministerialentwurf des Jahres 2002 einige Elemente eines Urhebervertragsrechts enthalten, die aber nicht verwirklicht wurden.

 

Sinn und Zweck des Urhebervertragsrechts besteht darin, im Rahmen von Vertragsverhandlungen und -vereinbarungen die typischerweise schwächere Partei – gemeinhin also die UrheberInnen – zu schützen. Das deutsche Bundesverfassungsgericht spricht dem Schutz der schwächeren Vertragspartei sogar Verfassungsrang zu, wenn „eine ungleiche Verhandlungsstärke strukturell vorgegeben ist“ (Michel M. Walter, Urheberrechtsgesetz ’06, Wien 2007, S. XXVIII).

Diese strukturelle Ungleichheit lässt sich auch in Österreich beobachten, etwa wenn mächtige Rundfunkanstalten mit Songwriterinnen, große Filmfirmen mit Nachwuchsschauspielern oder international tätige Verlage mit hoffnungsvollen Jungliteratinnen Verträge aushandeln. Aus begreiflichen Gründen tun sich die jeweils Letztgenannten im Regelfall schwer, eigene Bedingungen in die Vertragsgestaltung hineinzureklamieren.

 

Explizite gesetzliche Bestimmungen zur Verhinderung von Buy-out-Verträgen, zur automatischen zeitlichen Begrenzung von Verträgen, zur Verankerung eines Bestseller-Paragrafen und des Grundsatzes, dass die Befugnisse des Werknutzungsberechtigten im Zweifelsfall nicht weiter reichen als für den praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung nötig, scheinen daher von erheblicher politischer Relevanz.

 

Die Durchsetzung eines modernen Urhebervertragsrechts ist letztlich eine Frage der Gerechtigkeit.

 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden


 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Die Bundesregierung wird aufgefordert, eine Novelle des Urheberrechtsgesetzes vorzulegen, in deren Rahmen ein modernes Urhebervertragsrecht implementiert wird, das sich insbesondere den Problemstellungen

 

 

widmet.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Kulturausschuss vorgeschlagen