1442/A XXIV. GP

Eingebracht am 01.03.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANTRAG

der Abgeordneten Mag.a Christiane Brunner, Freundinnen und Freunde

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das BStG (Bundesstraßengesetz 1971) geändert und das Infrastruktur-Evaluierungsergebnis von 2010 hinsichtlich der Streichung einer Teilstrecke der geplanten S 31 Burgenland Schnellstraße umgesetzt wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz (BStG 1971) geändert und das Infrastruktur-Evaluierungsergebnis von 2010 hinsichtlich Streichung einer geplanten Teilstrecke der S 31 Burgenland Schnellstraße umgesetzt wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz betreffend die Bundesstraßen (Bundesstraßengesetz 1971 – BStG 1971) wird wie folgt geändert:

 

1.    Im Verzeichnis 2 „Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen)“ lautet die Beschreibung des Streckenverlaufs der S31 Burgenland Schnellstraße neu wie folgt:

„Eisenstadt/Ost (B50) – Knoten Eisenstadt (A3) – Knoten Mattersburg (S4) –Oberpullendorf (B61a)“

 

Begründung:

 

Nach krisenbedingten Einnahmenrückgängen und nach unten revidierten Verkehrsprognosen ist 2010 die von den Grünen seit Jahren geforderte Evaluierung der Straßenbauprojekte des Bundes unausweichlich geworden. Als Ergebnis dieser Evaluierung, bei der die geplante S31 Süd (Fortsetzung ab Oberpullendorf bis zur Staatsgrenze im Raum Rattersdorf/Köszeg) im zweitniedrigsten Nutzwert-Cluster landete, soll diese Strecke nur mehr als Landesstraße B61a realisiert werden. Der Bund will einer Bund-Land-Einigung zufolge die Kosten dafür übernehmen. Diese Redimensionierung ist der für 2025 prognostizierten Verkehrsstärke von etwa 5.000 dtV auch wesentlich angemessener, wird im von Bundesministerin Bures im November 2010 veröffentlichten Ausbauprogramm 2011-2016 für hochrangige Straßen explizit als Sparmaßnahme hervorgehoben und trägt demzufolge auch zur rasche(re)n Verwirklichung von Ortsumfahrungen bei. Dieses hinsichtlich der zurechtgestutzten Dimension sinnvolle Teilergebnis der Evaluierung sollte angelehnt an die Vereinbarung zwischen Land Burgenland und BMVIT ohne weiteren Verzug auch im Bundesstraßengesetz rechtlich verankert werden.

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den Verkehrsausschuss vorgeschlagen.