1443/A XXIV. GP

Eingebracht am 01.03.2011
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Antrag

 

der Abgeordneten Bucher

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die XXIV. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates vorzeitig beendet wird

 

 

 

Die Vorkommnisse der vergangenen Tage und Wochen haben zum wiederholten Male gezeigt, dass ein Weiter­arbeiten dieser Bundesregierung unmöglich zu sein scheint. Der Koalitionsfriede, der noch  am Dienstag, den 1. Feber 2011 von Bundeskanzler Faymann und Vizekanzler Pröll ausgerufen wurde, hat gerade einmal sechs Stunden gehalten. Es geht in der Regierung drunter und drüber, Rot und Schwarz sind handlungsunfähig. Im Ministerrat gibt es keine Gesetzesvorlagen oder sonstige Initiativen. SPÖ und ÖVP haben offensichtlich kein Interesse das Land zu regieren und Reformen umzusetzen, sondern verwalten Österreich nur mehr. Die unterzeichneten Abgeordneten sind aber der Ansicht, dass Österreich eine dynamische Regierung braucht, die das Land nach vorne bringt, die notwendigen Reformen mutig in Angriff nimmt und auch umsetzt.

Nachdem eine Umsetzung der im Arbeitsübereinkommen dieser Bundesregierung für die XXIV. Gesetzgebungsperiode vorgesehenen Massnahmen im Lichte der Geschehnisse der letzten Tage und Wochen nicht mehr zu erwarten ist, sollte der Nationalrat gemäß Art. 29 Abs. 2 B-VG im Sinne eines kostengünstigen und kurzen Wahlkampfes sowie der Ermöglichung einer zeitgerechten Fortsetzung seiner Arbeit– insbesondere zur Beschlussfassung eines Bundesfinanzgesetzes für 2012 noch in diesem Kalenderjahr - vor dem gemäß Art. 27 B-VG vorgesehenen sonst regulären Ende dieser Gesetzgebungsperiode aufgelöst werden.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden

 


Antrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Bundesgesetz, mit dem die XXIV. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates vorzeitig beendet wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel I

 

Der Nationalrat wird gemäß Art. 29 Abs. 2 B-VG vor Ablauf der XXIV. Gesetzgebungsperiode aufgelöst.

 

Artikel II

 

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.“

 

Wien, am 1. März 2011

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die Erste Lesung die Zuweisung dieses Antrages an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.