1448/A XXIV. GP
Eingebracht am
01.03.2011
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Antrag
des Abgeordneten Norbert Hofer
und weiterer Abgeordneter
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Aktiengesellschaften (Aktiengesetz - AktG), BGBl. 98/1965, geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Aktiengesellschaften (Aktiengesetz - AktG), BGBl. 98/1965, geändert wird,
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Aktiengesellschaften des Nationalrates (Aktiengesetz - AktG), BGBl. 98/1965, geändert wird, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert.
In § 90 Abs. 2 wird das Wort "behindert" durch das Wort "verhindert" ersetzt.
Begründung
Seit Jahresbeginn ist Christoph Herbst Vorstandsvorsitzender der Flughafen Wien AG. Laut eigenen Aussagen in einem österreichischen Wirtschaftsmagazin erfolgte seine Bestellung auf der rechtlichen Basis des § 90 Abs. 2 des Aktiengesetzes.
Nun besagt § 90 Abs. 2, dass der Aufsichtsrat " nur für einen im Voraus bestimmten Zeitraum (…) einzelne seiner Mitglieder zu Vertretern von behinderten Vorstandsmitgliedern bestellen" kann. "In dieser Zeit dürfen sie keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben."
Jetzt ist das Wort behindert in diesem Zusammenhang nach einhelliger Meinung als verhindert zu verstehen und bezieht sich eindeutig nicht auf den Fall, dass der Aufsichtsrat ein Mitglied des Vorstandes als ungeeignet ansieht.
Hier geht es eindeutig darum, dass ein oder mehrere Vorstandsmitglieder dauerhaft an der Ausübung der Amtsgeschäfte gehindert sind! Durch die Änderung wird der in diesem Zusammenhang verwirrende Begriff "behindert" durch das eindeutige "verhindert" ersetzt.
Zuweisungsvorschlag: Justizausschuss