1450/A XXIV. GP

Eingebracht am 01.03.2011
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Antrag

 

des Abgeordneten Wolfgang Zanger

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend eine Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. 410/1975, geändert wird.

 

 

            Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. 410/1975, geändert wird,

 

            Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. 410/1975, geändert wird, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2010, wird wie folgt geändert.

 

 

1.         § 79 Abs. 3 lautet wie folgt:

 

„(3) Enthält ein Bericht des Rechungshofes Beanstandungen oder Vorschläge für die Beseitigung von Mängeln oder Missständen, kann 1/3 der Mitglieder des Ausschusses die Bundesregierung oder das zuständige Mitglied der Bundesregierung auffordern, innerhalb eines Jahres nach der Behandlung des Berichtes im Ausschuss über die aufgrund des entsprechenden Berichtes getroffenen Maßnahmen zu berichten. Gegebenenfalls hat die Bundesregierung zu begründen, warum den Beanstandungen oder Vorschlägen zur Beseitigung von Mängeln nicht entsprochen worden ist.“

 

2.         Die Absätze 3 und 4 des § 79 werden zu den Absätzen 4 und 5.

 


 

Begründung

 

 

Mit dieser Regelung soll den Mitgliedern des Rechungshofausschusses ein Instrument geben werden, welches eine Verbesserung der Kontrolle über die Beseitigung von Mängeln und Missständen der geprüften Bundesministerien und der nachgeordneten Dienststellen bringen soll.

 

Durch die Berichte der Bundesministerien würde dem Nationalrat ein besserer Überblick über Reformen in den einzelnen Bundesministerien und in ihren nachgeordneten Dienststellen, sowie über Reformen und Reformvorhaben in der Verwaltung allgemein, gegeben werden.

Durch Begründungen in den Berichten, warum es Probleme bei Beseitigungen von Mängeln und Missständen gibt, kann der Gesetzgeber mit entsprechenden Beschlüssen besser und gezielter reagieren.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Rechnungshofausschuss