1464/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 22.03.2011
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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Ursula Haubner, Sigisbert Dolinschek
Kolleginnen und Kollegen
betreffend Ungleichbehandlung bei der steuerlichen Absetzbarkeit der Kosten für die Kinderbetreuung

 

Seit 1. Jänner 2009 ist es möglich Kosten für Kinderbetreuung als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend zu machen. Damit reduzieren die Kinderbetreuungskosten die Steuerbemessungsgrundlage, d. h. das zu versteuernde Einkommen. Die Kosten sind mit 2.300 Euro pro Kind und Jahr begrenzt, die Altersgrenze liegt beim vollendeten 10. Lebensjahr.

Folgender Personenkreis kann diese Kosten geltend machen:

Innerhalb dieses Personenkreises kann jeder die von ihm getragenen Kinderbetreuungskosten absetzen. Insgesamt dürfen aber nicht mehr als 2.300 Euro/Kind im Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung nach § 34 Abs. 9 EStG 1988 abgesetzt werden

Das Kind  muss dabei von einer öffentlichen oder einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung (z. B. Kindergarten, Internat, Kinderbetreuungsstätte) oder von einer pädagogisch qualifizierten Person (z. B. Tagesmutter/Tagesvater) betreut werden.. Wobei in letztere Gruppe auch Familienmitglieder fallen, so ferne sie eine Ausbildung und Weiterbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung oder Elternbildung im Mindestausmaß von 8 Stunden nachweisen können. Die Betreuungsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Für Betreuungspersonen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ist der Nachweis einer Ausbildung und Weiterbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung oder Elternbildung im Mindestausmaß von 16 Stunden notwendig.

Erfolgt die Kinderbetreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person, die Angehörige (z. B. Eltern, Geschwister, usw.) ist und die zum selben Haushalt wie das Kind gehört, so sind die Kinderbetreuungskosten nicht steuerlich abzugsfähig.

Die Regelung, wonach Kinderbetreuungsleistungen, die von Personen erbracht werden, die im selben Haushalt leben, ist nicht stringend und benachteiligt Familien, die noch mit mehreren Generationen unter einem Dach leben.

Ein großer Teil der Kinderbetreuung erfolgt zudem im Familienverband und es ist nicht einzusehen, dass außerhäusliche Kinderbetreuung oder Kinderbetreuung durch nicht im selben Haushalt wohnende Personen steuerlich anders bewertet wird, als Kinderbetreuung durch Personen, die im selben Haushalt leben.

Im Extrem fördert diese Bestimmung auch noch Meldebetrug, wenn Personen, die an sich unter einem Dach leben würden, sich bei Verwanden oder Bekannten anmelden, damit die Familie in den Genuss der Absetzbarkeit kommen.

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden

 

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:
 

„Die Bundesregierung wird ersucht, dem Nationalrat eine Gesetzesvorlage vorzulegen, die die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten auch dann vorsieht, wenn diese durch Personen erbracht werden, die im selben Haushalt leben.“

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss beantragt.

 

 

Wien, den 31.03.2011