1476/A XXIV. GP

Eingebracht am 30.03.2011
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ANTRAG

 

der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Übergangsregelung für gleichgeschlechtliche Partnerschaften hinsichtlich der Hinterbliebenenpension im ASVG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

 

1.    § 259 wird folgender Abs. 2 angefügt

 

„(2) Abs. 1 gilt auch für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen nach eingetragenen Partnerschaften gemäß EPG, die zwischen 1. Jänner 2010 und 1. Juli 2011 geschlossen wurden, wenn der überlebende Partner oder die überlebende Partnerin glaubhaft macht, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Hinterbliebenenrente nur deshalb nicht erfüllt werden können, weil der bereits bestehenden Partnerschaft vor Inkrafttreten des EPG die Begründung einer eingetragen Partnerschaft nicht möglich war.“

 

 

2.    Der nach der Überschrift folgende Text des § 259 in der Fassung des BGBl. I Nr. 111/2010 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“

 

3.    Nach § 660 wird folgender § 661 samt Überschrift angefügt:

 

„Schlussbestimmung zu Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2011

§ 661. § 259 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2011 tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.“

 

Begründung:

 

Da die Begründung einer Eingetragenen PartnerInnenschaft erst seit dem 01.01.2010 möglich ist, kann es zu der Situation kommen, dass die überlebende eingetragene Partnerin bzw. der überlebende eingetragene Partner keinen oder bloß Anspruch auf eine befristete Hinterbliebenenpension gemäß den Bestimmungen der Witwen- bzw. Witwerpension zukommt, da es für sie bzw. für ihn faktisch unmöglich ist, die jeweilige Mindestdauer der Eingetragenen PartnerInnenschaft für eine unbefristete Hinterbliebenenpension zu erreichen. Dies obwohl oftmals zwischen den Partnerinnen bzw. Partnern über viele Jahre hinweg ein tatsächliches eheähnliches Verhältnis gelebt wurde, und eine Verrechtlichung der Partnerschaft nur an den mangelnden gesetzlichen Möglichkeit, die Partnerschaft eintragen zu lassen, scheiterte. Daher ist eine Regelung zu schaffen, anhand derer es der überlebenden eingetragenen Partnerin bzw. dem überlebenden eingetragenen Partner ermöglicht wird, das Bestehen einer faktischen, der Eingetragenen PartnerInnenschaft ähnlichen Lebensgemeinschaft vor Inkrafttreten des EPG glaubhaft zu machen. Die Eingetragene PartnerInnenschaft muss dabei vor Inkrafttreten der Regelung begründet worden sein, um sogenannten Versorgungsehen vorzubeugen.

 

Da dies in der Praxis nur sehr wenige Partnerschaften betreffen kann, sind die Kosten dieser Regel vernachlässigbar gering.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.