1477/A XXIV. GP

Eingebracht am 30.03.2011
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ANTRAG

 

der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend eine Korrektur der verfassungswidrigen übergangslosen Aufhebung des Zugangs zur Invaliditätspension für Witwen mit vier Kindern im ASVG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, geändert wird.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

 

1. Nach § 658 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt

 

„(2a) § 254 Abs. 2 in der am 31.12.2010 geltenden Fassung ist auch nach dem 31.12.2010 anzuwenden mit der Maßgabe, dass anstelle des vollendeten 55. Lebensjahres für

 

1.    im Jahr 1959 geborene Personen das vollendete 57. Lebensjahr

2.    im Jahr 1960 geborene Personen das vollendete 58. Lebensjahr und

3.    im Jahr 1961 geborene Personen das vollendete 59. Lebensjahr

 

tritt.“

 

2. Nach § 660 wird folgender § 661 samt Überschrift angefügt:

 

„Schlussbestimmung zu Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2011

§ 661. § 658 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2011 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

 

 

Begründung:

 

 

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde mit § 254 Abs. 2 ASVG eine Bestimmung gestrichen, die es Witwen mit 4 Kindern ermöglicht hat, nach Vollendung des 55. Lebensjahres eine Invaliditätspension zu beanspruchen.

 

Die aus der Stammfassung des ASVG stammende Bestimmung ist tatsächlich in ihrer Form ein Anachronismus und gereicht in der Regel Betroffenen auch nicht zum Vorteil. Ihre Abschaffung ist begründbar und auch nachvollziehbar.

 

Weder begründ- noch nachvollziehbar hingegen ist die Art und Weise der Abschaffung ohne Übergangsfrist. Die Übergangslose Abschaffung mit 1.1.2011 hat dazu geführt, dass Frauen, die kurz vor Vollendung des 55. Lebensjahres stehen, vier Kinder geboren haben und verwitwet sind und – aus welchen Gründen auch immer – bereits mit einem Pensionsantritt im Jahr 2011 gerechnet haben, vom Gesetzgeber vom einen auf den anderen Tag mit einer neuen Situation konfrontiert wurden, die auf einen um mehr als vier Jahre späteren Pensionsantritt hinausläuft.

 

Diese Situation ist mit Sicherheit verfassungswidrig.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.