1479/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 30.03.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Wiedereingliederung öffentlicher Unternehmen in das Korruptionsstrafrecht

 

Begründung

 

Gemäß § 74 Abs 4a lit d StGB ist Amtsträger, ua wer

„als Organ eines Rechtsträgers oder aufgrund eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger tätig ist, der der Kontrolle durch den Rechnungshof, dem Rechnungshof gleichartige Einrichtungen der Länder oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt und weit überwiegend Leistungen für die Verwaltung der in lit. b genannten Körperschaften erbringt.“

 

Als Rechtsträger nach lit. d kommen daher z.B. in Betracht: die Bundesbeschaffung GmbH, die Buchhaltungsagentur des Bundes, die Bundesimmobiliengesellschaft mbH, die Bundesrechenzentrum GmbH oder die Justizbetreuungsagentur. Nicht von lit. d umfasst sind alle Unternehmen der Daseinsvorsorge – falls sie konkret überhaupt einer Rechnungshofkontrolle unterliegen – da diese nicht überwiegend Leistungen für die Verwaltung der in lit. b angeführten Rechtsträger (Bund, ein Bundesland, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, für einen Sozialversicherungsträger oder deren Hauptverband, für einen anderen Staat oder für eine internationale Organisation) erbringen.

So sind beispielsweise Organe der öffentlich-rechtlichen Kammern, des Österreichischen Rundfunks, der Österreichische Post AG, der ASFINAG, der ÖBB Holding AG, der Wiener Linien GmbH & Co KG, der Austro Control GmbH, der Statistik Austria oder der Elektrizitätsunternehmen nicht vom Amtsträgerbegriff umfasst.

 

Da gerade bei staatsnahen Unternehmen besonders viel Geld verwaltet wird, ist die Anwendbarkeit des Korruptionsstrafrechtes hier von besonderer Bedeutung. Mit dem vorliegenden Entschließungsantrag sollen die leitenden Organe diese öffentlichen Unternehmen wieder dem Korruptionsstrafrecht unterstellt werden.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden


ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesministerin für Justiz wird aufgefordert, dem Nationalrat ehestens, jedoch längstens bis 31.6.2011 eine Novelle des Korruptionsstrafrechts vorzulegen, um leitende Angestellte und Mitarbeiter von leitenden Angestellten von Unternehmen, die von einer oder mehreren Gebietskörperschaften selbst betrieben werden oder an der eine oder mehrere Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind oder deren Gebarung der Überprüfung durch den Rechnungshof unterliegt, zukünftig unter die Anwendbarkeit der Korruptionsstrafbestimmungen des Strafgesetzbuches zu stellen, sodass insbesondere auch die Geschenkannahme durch leitende Angestellte und Mitarbeiter von leitenden Angestellten wieder entsprechend sanktioniert werden kann.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.