1485/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 30.03.2011
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Brunner, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Umweltsenat als zweite Instanz für UVP-Verfahren zu Bundesstraßen- und Bahnvorhaben

 

Der Verwaltungsgerichtshof fasste im September 2010 zwei wesentliche Erkenntnisse zu zwei Eisenbahnprojekten (Brenner-Basistunnel und Angertalbrücke im Gasteinertal, Zlen 2010/03/0051, 0055; 2009/03/0067, 0072): Die aktuelle Rechtslage in Österreich, wonach Eisenbahnen nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz nur in einer Instanz, nämlich von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, genehmigt werden, sei europarechtswidrig. Diese Rechtslage sei daher „unangewendet zu lassen“. Der Umweltsenat sei daher auch für Eisenbahnen -  nach der Bundesministerin -  Berufungsinstanz. Die Neuerung gilt gleichermaßen für Bundesstraßenvorhaben.

 

Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist eindeutig zu begrüßen, weil damit dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes Rechnung getragen wird. Es ist wichtig, dass eine zweite Instanz sowohl die Sachverhaltserhebungen als auch die Rechtsfragen nochmals überprüft, ergänzt bzw korrigiert. Gerade, wenn die Verkehrsministerin die Umweltverträglichkeit von Eisenbahnen (und von Straßen) prüft, ist nämlich eine zweite unabhängige Instanz mit Tatsachenkognition, unerlässlich.

 

Auch wenn dies für die Wirksamkeit der VwGH-Erkenntnisse nicht notwendig ist, sollte aus Gründen der Publizität das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes im Sinne der VwGH-Erkenntnisse geändert werden. Außerdem würde das BMLFUW mit einem entsprechenden Ministerialentwurf klar zum Ausdruck bringen, dass es dem von ÖBB und ASFINAG ins Spiel gebrachten „Infrastruktursenat“ im Verkehrsministerium nichts abgewinnen kann.

 

Der Umweltsenat ist eine bestehende Institution, mit einer personellen Aufstockung kann er die neuen Fälle ohne weiteres bewältigen. Es ist schon aus verwaltungsreformatorischer Sicht die Schaffung einer neuen Behörde „Infrastruktursenat“, noch dazu wo ohnehin – wie im Regierungsprogramm angekündigt – in dieser Legislaturperiode die Landesverwaltungsgerichte und ein Bundesverwaltungsgericht eingeführt werden sollen, abzulehnen.


 

Im Übrigen stehen Verbesserungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes hinsichtlich des Anwendungsbereichs und des Partizipationsstandards/Zugang zum Recht für Betroffene an. Zum Reformbedarf insgesamt siehe Abweichende persönliche Stellungnahme der Abg. Kogler und Brunner zur UVP-G-Novelle 2009 vom 29. 6. 2009 (271dBeil, 24. G.P.). Zwischenzeitig ist das Urteil EuGH 15.10.2009, C-263-08, Djurgarden-Lilla, ergangen, welches gemeinsam mit Art 47 der Grundrechtscharta endgültig Anlass sein sollte, eine Erweiterung des Parteienkreises im Feststellungsverfahren vorzunehmen. Weiters ist auf das bedeutsame Erkenntnis des Aarhus Convention Compliance Committee vom Jänner 2011 (ACCC/C/2009/41)  zu verweisen, das auch für das UVP-G schlagend wird. Auch Aktualisierungen und Überprüfungen von Anlagen können UVP-pflichtig sein.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird aufgefordert, eine Regierungsvorlage zur Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes vorzulegen, damit die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom September 2010 (Umweltsenat ist zweite Instanz nach dem BMVIT in  UVP-Verfahren zu Straßen und Eisenbahnen) im Gesetz  abgebildet werden und die notwendigen Reformen zur Ausweitung des Anwendungsbereichs des UVP-G und zur Hebung des Partizipationsstandards bzw des Zugangs zum Recht vorgenommen werden.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Umweltausschuss vorgeschlagen.