1504/A XXIV. GP

Eingebracht am 31.03.2011
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Antrag

 

der Abgeordneten Anton Heinzl, Dr.Ferdinand Maier

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (23. StVO-Novelle)

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (23. StVO-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 3 samt Überschrift lautet:

„Rücksichtnahmegebot und Vertrauensgrundsatz.

§ 3. (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme.

(2) Ungeachtet Abs. 1 darf jeder Straßenbenützer vertrauen, dass andere Personen die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen, außer er müsste annehmen, dass es sich um Kinder, Menschen mit Sehbehinderung mit weißem Stock oder gelber Armbinde, Menschen mit offensichtlicher körperlicher Beeinträchtigung oder um Personen handelt, aus deren augenfälligem Gehaben geschlossen werden muss, dass sie unfähig sind, die Gefahren des Straßenverkehrs einzusehen oder sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten.

(3) Der Lenker eines Fahrzeuges hat sich gegenüber Personen, gegenüber denen der Vertrauensgrundsatz gemäß Abs. 2 nicht gilt, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so zu verhalten, dass eine Gefährdung dieser Personen ausgeschlossen ist.“

2. In § 24 Abs. 1 lit. o wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende lit. p angefügt:

       „p) entlang von nicht unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linien gemäß § 55 Abs. 8.“

3. § 24 Abs. 3 lit. a lautet:

       „a) im Bereich der Vorschriftszeichen „Parken verboten“ und „Wechselseitiges Parkverbot“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13a und 13c, auf Straßenstellen, die mit einer Zickzacklinie gekennzeichnet sind, sowie entlang von unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linien gemäß § 55 Abs. 8,“

4. In § 43 Abs. 2a Z 1 und 2 wird das Wort „Kraftwagen“ jeweils durch das Wort „Kraftfahrzeugen“ ersetzt.


5. § 46 Abs. 1 lautet:

„(1) Autobahnen dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benützt werden, die eine Bauartgeschwindigkeit von mindestens 60 km/h aufweisen und mit denen diese Geschwindigkeit überschritten werden darf; dies gilt nicht für Fahrzeuge des Straßendienstes. Jeder andere Verkehr, insbesondere der Fußgängerverkehr, der Verkehr mit Fahrrädern, Motorfahrrädern und Fuhrwerken, der Viehtrieb und das Reiten, ist auf der Autobahn verboten. Im Bereich eines Grenzüberganges darf die Autobahn betreten werden, um Tätigkeiten zu verrichten, die mit der Grenzabfertigung zusammenhängen oder einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dienen (wie Geldwechsel, Aufsuchen von Informationsstellen u. dgl.); das gleiche gilt für den Bereich einer Mautstelle sinngemäß. Die Autobahn darf weiters betreten werden:

        1. im Bereich eines Kontrollplatzes, um Tätigkeiten zu verrichten, die mit Personen- oder Fahrzeugkontrollen zusammenhängen, oder

        2. um Tätigkeiten zu verrichten, die mit einer Verkehrszählung zusammenhängen.

6. In § 52 lit. a Z 7e lautet die Legende unter der Abbildung:

„Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, angeführten Vorschriften befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen sind, verboten ist. Bezieht sich das Verbot auf einen gemäß diesen Vorschriften kategorisierten Tunnel, ist auf einer Zusatztafel mit den Großbuchstaben „B“, „C“, „D“ oder „E“ die diesem Tunnel gemäß den genannten Vorschriften zugeordnete Tunnelkategorie anzugeben; in diesem Fall gilt das Verbot nur für Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter befördert werden, die in Tunneln der jeweiligen Tunnelkategorie nicht zugelassen sind.“

7. In § 52 lit. b Z 15a lautet die Legende unter der Abbildung:

„Dieses Zeichen zeigt an, dass Lenker von Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, angeführten Vorschriften befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen sind, nur in der durch den Pfeil angegebenen Fahrtrichtung fahren dürfen. Ist dieses Gebot auf Grund eines für einen kategorisierten Tunnel im Sinn der Z 7e geltenden Fahrverbots erforderlich, so ist auf einer Zusatztafel mit den Großbuchstaben „B“, „C“, „D“ oder „E“ die diesem Tunnel zugeordnete Tunnelkategorie anzugeben; in diesem Fall gilt das Gebot nur für Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter befördert werden, die in Tunneln der jeweiligen Tunnelkategorie nicht zugelassen sind.“

8. In § 53 Abs. 1 wird nach Z 2b folgende Z 2c eingefügt:

     „2c. ‚KENNZEICHNUNG EINES SCHUTZWEGS UND EINER RADFAHRERÜBERFAHRT’

           

Diese Zeichen zeigen einen Schutzweg und eine unmittelbar daneben liegende Radfahrerüberfahrt an, wobei die Symbole entsprechend der Sicht des ankommenden Verkehrs anzuordnen sind. Eines dieser Zeichen kann jeweils an Stelle von zwei Zeichen gemäß Z 2a und 2b verwendet werden.“

9. An § 55 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Abweichend von Abs. 6 sind die in § 24 Abs. 1 lit. p und 3 lit. a genannten Linien in gelber Farbe auszuführen; die in § 24 Abs. 3 lit. a angeführten Linien sind überdies abweichend von Abs. 2 als unterbrochene Linien auszuführen. Die genannten Linien sind außerhalb einer allenfalls vorhandenen Randlinie anzubringen und können bei Vorhandensein eines Gehsteigs auch auf diesem in einer Entfernung von nicht mehr als 0,30 m zum Fahrbahnrand angebracht werden.“


10. An § 68 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Kinder unter 12 Jahren müssen beim Rad fahren, beim Transport in einem Fahrradanhänger und wenn sie auf einem Fahrrad mitgeführt werden, einen Sturzhelm in bestimmungsgemäßer Weise gebrauchen. Dies gilt nicht, wenn der Gebrauch des Helms wegen der körperlichen Beschaffenheit des Kindes nicht möglich ist. Wer ein Kind beim Rad fahren beaufsichtigt, auf einem Fahrrad mitführt oder in einem Fahrradanhänger transportiert, muss dafür sorgen, dass das Kind den Sturzhelm in bestimmungsgemäßer Weise gebraucht. Im Falle eines Verkehrsunfalls begründet das Nichttragen des Helms kein Mitverschulden im Sinne des § 1304 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811, an den Folgen des Unfalls.“

11. In § 99 wird der Punkt am Ende von Abs. 6 lit. d durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende lit. e angefügt:

       „e) wenn die in § 68 Abs.6 genannten Personen einer dort genannten Verpflichtung nicht nachkommen.“

 

12. In § 103 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Dieses Bundesgesetz, BGBl. I Nr. xxx/2011, tritt mit …….. 2011 in Kraft.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem

Verkehrsausschuss zuzuweisen.


 

Begründung

 

Es hat sich gezeigt, dass einige Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung nicht mehr den Anforderungen der Zeit entsprechen oder zumindest weiter gefasst werden sollten; erwähnt sei hier z.B. die Möglichkeit der Kundmachung von Halte- oder Parkverboten durch Bodenmarkierungen.

 

Der Schutz schwächerer Verkehrsteilnehmer muss immer ein besonderes Anliegen der Verkehrspolitik sein. Da das Tragen eines Radhelms erwiesenermaßen die Gefahr einer Kopfverletzung deutlich senkt, erscheint es nur konsequent, das Tragen eines Fahrradhelms verbindlich vorzuschreiben.

 

 

Weiters wird auch ein allgemeines Rücksichtnahmegebot in der Straßenverkehrsordnung verankert.

 

Zu den Bestimmungen im Einzelnen:

 

Zu Z 1 (§ 3):

In Zeiten stetig zunehmenden Verkehrs wird rücksichtsvolles Verhalten aller Verkehrsteilnehmer immer wichtiger, auch im Rahmen der Führerscheinausbildung wird schon seit geraumer Zeit das Prinzip des defensiven Fahrens gelehrt. Durch den neuen Abs. 1 soll die Bedeutung gegenseitiger Rücksichtnahme betont und ihr besondere Bedeutung verliehen werden. Die Änderung der Abs. 2 und 3 stellt zum Einen eine redaktionelle Anpassung an den neuen Abs. 1 dar, zum Anderen wurde aus gleichbehandlungsrechtlichen Erwägungen der Ausdruck „Sehbehinderte“ durch den Begriff „Menschen mit Sehbehinderungen“ sowie die Wendung „offensichtlich Körperbehinderte oder Gebrechliche“ durch die Wendung „Menschen mit offensichtlicher körperlicher Beeinträchtigung“ ersetzt.

Um zu vermeiden, dass durch diese neue Bestimmung eine Verschiebung des Verschuldens bewirkt wird, soll an dieser Stelle klargestellt werden, dass nur offensichtliches Beharren auf einem bereits verwirkten Recht (z.B. Erzwingen eines Vorranges bzw. Reaktionsverzögerung) zu einem Teil- oder Mitverschulden führt.

 

Zu Z 2, 3 und 9 (§ 24 Abs. 1 lit. o und p, § 24 Abs. 3 lit. a und § 55 Abs. 8):

Nicht zuletzt um den Schilderwald einzudämmen, soll es in Zukunft möglich sein, ein Halte- und Parkverbot bzw. ein Parkverbot auch mit am Straßenrand angebrachten gelben (durchgehenden oder unterbrochenen) Linien zum Ausdruck gebracht werden können; eine solche Bodenmarkierung ist auch international üblich. § 55 trifft Anordnungen über die Ausführung dieser Linien. Eine Kundmachung mittels Straßenverkehrszeichen bleibt selbstverständlich weiterhin möglich.

Die Bestimmung ist nur dann gültig, wenn diese für die Verkehrsteilnehmer visuell klar ersichtlich ist. Eine Verdeckung der Bodenmarkierung durch Schmutz, darauf abgestellten Materialien oder Schnee bei gleichzeitigem Fehlen von entsprechenden Verkehrstafeln hebt die Verbotsbestimmungen auf.

 

Zu Z 4 (§ 43 Abs. 2a Z  1 und 2)

Zu Recht wurde darauf hingewiesen, dass richtigerweise der (umfassendere) Begriff „Kraftfahrzeug“ statt des Begriffs „Kraftwagen“ verwendet werden sollte, weil nur dann auch Motorräder und dreirädrige Kraftfahrzeuge von den Bestimmungen erfasst sind und eine Ausnahme erhalten können.


 

Zu Z 5 (§ 46 Abs. 1):

Zunehmend werden im Verlauf von Autobahnen Kontrollplätze eingerichtet; auf diese wird der gesamte oder bestimmte Teile des Verkehrs, zB Lkws, zwecks Durchführung von Schwerpunktkontrollen ausgeleitet. Sowohl bei Fahrzeugkontrollen auf solchen Kontrollplätzen als auch im Rahmen der Durchführung von Verkehrszählungen ist Fußgängerverkehr auf der Autobahn nicht zu vermeiden, aber derzeit verboten. Aus diesem Grund werden auch diese Fälle vom Verbot des Fußgängerverkehrs ausgenommen.

 

Zu Z 6 und 7 (§ 52 lit. a Z 7e und lit. b Z 15a):

Mit diesen Änderungen wird einer Änderung des RID Rechnung getragen. Dort wird in Zukunft bei der Kennzeichnung der Beförderung von Gefahrgut danach unterschieden, ob eine Gesamtmenge transportiert wird oder ob eine Vielzahl an Kleinmengen transportiert wird. Diesen geänderten Kennzeichnungsbestimmungen ist auch in der StVO Rechnung zu tragen.

 

Zu Z 8 (§ 53 Abs. 1 Z 2c):

Mit diesem neuen Zeichen wird es möglich sein, einen Schutzweg und eine Radfahrerüberfahrt, die nebeneinander liegen, mit einem einzigen Zeichen anzuzeigen, während bisher zwei Zeichen (eines für den Schutzweg, eines für die Radfahrerüberfahrt) notwendig waren, was öfters zu Platzproblemen führte. Die Verwendung ist für diese Fälle allerdings nicht zwingend vorgeschrieben, sondern es können wie bisher auch zwei Zeichen verwendet werden; somit müssen auch nicht alle derzeit errichteten Verkehrszeichen durch das neue Zeichen ersetzt werden.

 

Zu Z 10 (§ 68 Abs. 6):

Durch die Verwendung von Sturzhelmen kann die Verletzungsschwere bei Fahrradunfällen von Kindern deutlich herabgesetzt werden. In Abs. 6 wird daher eine Radhelmpflicht für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr festgelegt und Personen, die ein Kind beim Rad fahren beaufsichtigen, sollen verpflichtet sein, dafür Sorge zu tragen, dass das Kind einen Sturzhelm trägt. Gleiches gilt für Kinder, die in einem Fahrradanhänger transportiert oder auf einem Fahrrad mitgeführt werden.

Die zivilrechtliche Konsequenz der Minderung des Schadenersatzes aufgrund eines Mitverschuldenseinwands wird ebenfalls ausgeschlossen.

 

Zu Z 11 (§ 99 Abs. 6 lit. d und e):

Hierdurch wird klargestellt, dass eine Verletzung der neu geschaffenen Helmtragepflicht keine Verwaltungsübertretung darstellt

 

Zu Z 12 (§ 103 Abs. 9):

Zur gezielten Information der Verkehrsteilnehmer soll ein fixes Datum für das Inkrafttreten der Änderungen durch dieses Bundesgesetz vorgesehen werden.