1507/A XXIV. GP

Eingebracht am 28.04.2011
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Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Donnerbauer, Dr. Jarolim
Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch (StGB) und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch (StGB) und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuches (StGB)

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/XXX, wird wie folgt geändert:

§ 301 Abs. 3 lautet:

„(3) Wer auf eine im Abs. 1 bezeichnete Weise eine Mitteilung über den Inhalt von Ergebnissen aus einer Auskunft über Vorratsdaten oder Daten einer Nachrichtenübermittlung oder einer Überwachung von Nachrichten oder aus einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel (§ 134 Z5 StPO) veröffentlicht, ist, wenn diese Ergebnisse nicht zuvor zum Akt genommen wurden (§ 145 Abs. 2 StPO), mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Artikel 2

Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes

Das Staatsanwaltschaftsgesetz, BGBl. Nr. 164/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:


1.            § 5 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Gleiches gilt für Anordnungen gemäß § 76a Abs. 2 StPO.“

2.            § 42 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 5 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxx tritt mit 1. April 2012 in Kraft.“

 

Artikel 3

Inkrafttreten

„Artikel 1 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. April 2012 in Kraft.“

 

 

Begründung

Zu Artikel 1 (Änderung des StGB):

Durch die Erweiterung des Schutzes vor verbotener Veröffentlichung sollen auch Auskünfte über Vorratsdaten erfasst werden, um deren Ergebnisse vor unberechtigter Kenntnisnahme Dritter effektiv schützen zu können.

Zu Artikel 2 (Änderung des StAG):

Die Bestimmung des § 5 Abs. 5 StAG soll um den Fall einer Anordnung der Staatsanwaltschaft gemäß § 76a Abs. 2 StPO ergänzt werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass derartige Datenauskünfte streng nach dem „Vier-Augen-Prinzip“ angeordnet werden.

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag dem Justizausschuss zuzuweisen.