1521/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 29.04.2011
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Musiol, Steinhauser, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Aufhebung Adoptionsverbot im Gesetz über die eingetragene Partnerschaft (EPG)

 

Gegenwärtig herrscht in Österreich ein Adoptionsverbot für eingetragene PartnerInnen. Dieses Verbot ist explizit im Gesetz über die Eingetragene PartnerInnenschaft festgeschrieben. Die Ergebnisse internationaler Studien zum Thema Adoption durch gleichgeschlechtliche PartnerInnen bzw. über Kinder, die  in gleichgeschlechtlichen Beziehungen aufwachsen, widerlegen hingegen klar die Vorurteile, die nach wie vor auch die österreichische Gesetzgebung in dieser Frage beeinflussen.

 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) betont, dass das Recht ein Kind zu bekommen zu den von Art 8 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) geschützten Rechten zählt. Der Wunsch nach einem Kind stellt demnach einen besonders wichtigen Aspekt der Existenz oder der Identität eines privaten Individuums dar.

 

Im Verfahren Schalk und Kopf gegen Österreich trug der EGMR der „rapiden Evolution des gesellschaftlichen Verhaltens gegenüber gleichgeschlechtlichen Paaren in vielen Mitgliedstaaten“ Rechnung und sprach aus, dass die Beziehung eines gleichgeschlechtlichen Paares unter den Begriff „Familienleben“ wie auch unter den Begriff „Privatleben“ falle und daher Art 14 iVm Art 8 EMRK zur Anwendung gelange. Der EGMR geht davon aus, dass Paare gleichen Geschlechts ebenso in der Lage sind, wie Paare verschiedenen Geschlechts, stabile, bindende Beziehungen einzugehen. Unter diesen Voraussetzungen ist eine solche gleichgeschlechtliche Beziehung „Familie“ im Verständnis des Art 8 EMRK. Kinder werden entweder durch Geburt oder durch Adoption Teil einer Familienbeziehung.

 

Die Versagung der Adoption durch eine in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebenden Person im Wesentlichen wegen ihrer sexuellen Orientierung verstößt gegen das Benachteiligungsverbot des Art 14 iVm Art 8 EMRK, wenn die Adoption grundsätzlich Einzelpersonen und damit auch alleinstehenden Homosexuellen offen steht, so der EGMR.


 

Nach österreichischem Recht ist die Einzeladoption mit Zustimmung des Partners bei eingetragener Partnerschaft zulässig (§ 181 Abs 1 ABGB). Die Einzeladoption durch eine eingetragene Partnerin oder einen eingetragenen Partner widerspricht damit für sich genommen grundsätzlich nicht dem Kindeswohl.

 

Die Herstellung eines nicht auf eine biologische Verbindung rückführbaren Eltern-Kind-Verhältnisses durch Einzel-Adoption ist sowohl für eine(n) alleinstehende(n) Homosexuelle(n) als auch in einer eingetragenen Partnerschaft möglich und erlaubt. Außerhalb der eingetragenen PartnerInnenschaft steht es Einzelpersonen damit unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung offen, durch Adoption ein Eltern-Kind-Verhältnis zu begründen. Die auf Vertrag beruhende Verbindung ergänzt die auf Abstammung beruhende Familienbeziehung.

 

Damit erscheint es nicht sachgerecht, das Adoptionsrecht vom Bestehen einer verschieden geschlechtlichen Partnerschaft abhängig zu machen und Personen, die in eingetragener PartnerInnenschaft leben, von dem Recht, gemeinsam ein Kind zu adoptieren, auszuschließen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesministerin für Justiz wird aufgefordert, eine entsprechende Novellierung des Eingetragenen PartnerInnenschaftsgesetzes (EPG) auszuarbeiten, damit eingetragene PartnerInnen gemeinsam ein Kind an Kindesstatt oder die Kinder des jeweils anderen an Kindesstatt annehmen können.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.