1524/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 29.04.2011
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Musiol, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Pflegefreistellung

 

Gemäß dem Urlaubsgesetz haben ArbeitnehmerInnen einen Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn nahe Angehörige oder die Betreuungsperson eines Kindes ausfällt. Der Anspruch auf Freistellung zur Pflege umfasst eine Woche bzw. eine zusätzliche Woche für Kinder unter 12 Jahren.

 

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Pflegefreistellung ist der gemeinsame Haushalt mit dem erkrankten Kind. Im Falle von Trennungen/Scheidungen kommt es fast immer zur Auflösung des gemeinsamen Haushalts. Das Kind, selbst wenn es zu beiden Elternteilen einen intensiven Kontakt pflegt bzw. gemeinsame Obsorge vereinbart wurde, wird nur bei einem Elternteil hauptwohnsitzlich gemeldet sein. Dies hat zur Konsequenz, dass der vom Kind getrennt lebende Elternteil, keine Pflegefreistellung in Anspruch nehmen kann.

 

Ebenso problematisch ist die gesetzliche Regelung zur Pflegefreistellung für die wachsende Zahl der Patchwork-Familien sowie gleichgeschlechtlichen Partnerschaften. Denn selbst wenn der Stiefelternteil, der/die neue LebensgefährtIn oder der/die eingetragene PartnerIn im gemeinsamen Haushalt mit dem leiblichen des/der PartnerIn lebt, hat er/sie keinen Anspruch auf Pflegefreistellung. Anspruch auf Pflegefreistellung hat lediglich der leibliche, nicht aber der „soziale“ Elternteil.

 

Betroffen sind von dieser restriktiven Regelung der Pflegefreistellung auch gleichgeschlechtliche Partnerschaften, in denen ein Teil des Paares als Pflegeelternteil fungiert. Es wird diesen Paaren vorbehalten, dass auch der/die LebensgefährtIn des Pflegeelternteils für das kranke Kind - mit dem er/sie im gemeinsamen Haushalt lebt - mittels Pflegefreistellung sorgt, da nur der Pflegelternteil Anspruch auf Pflegefreistellung hat.

 

Da nur der leibliche bzw. der Pflege-Elternteil im gemeinsamen Haushalt Anspruch auf Pflegefreistellung hat, müssen Elternteile (in der Regel Mütter) in bestimmten Familienkonstellationen häufiger von ihrem Anspruch auf Pflegefreistellung Gebrauch machen, als dies bei einer Vollfamilie (klassische Vater-, Mutter- und Kind- Familien) der Fall ist. Für das Kind getrennt lebender Eltern bzw. ein Stiefkind gibt es also nur halb so viel Pflegefreistellungs-Zeit. Im Vergleich zu Kindern, die mit beiden leiblichen Eltern im Haushalt wohnen, eine klare Benachteiligung.

Im Familienrechtsänderungsgesetz 2009 wurde die Verantwortlichkeit von Stiefelternteilen definiert. So hat der verheiratete Stiefelternteil das Recht sowie die Pflicht, seinen obsorgeberechtigten Lebensgefährten bei Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens zu vertreten, soweit es die Umstände erfordern. Damit wurde die Voraussetzung geschaffen auch LebensgefährtInnen gegenüber ihren Stiefkindern die Pflegefreistellung in einem nächsten Schritt möglich zu machen.

 

Im Regierungsübereinkommen zwischen ÖVP und SPÖ wird sowohl im Kapitel Arbeit (S.26) als auch im Kapitel Familienpolitik (S.145) angeführt, dass pflegende Angehörige unterstützt werden sollen. Als Maßnahme wird folgendes genannt: „Lückenschließung bei der Pflegefreistellung in Abstimmung mit den Sozialpartnern“.

Ergebnisse etwaiger Gespräche zwischen Regierung und Sozialpartnern haben bislang jedoch nicht den Weg an die Öffentlichkeit geschafft.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesvorschlag zur Pflegefreistellung vorzulegen, der folgende Punkte berücksichtigt:

-         Aufhebung des gemeinsamen Wohnsitzes als Voraussetzung für den Anspruch auf Pflegefreistellung für leibliche Elternteile. Auch nicht obsorgeberechtigte Elternteile sollen die Pflegefreistellung in Anspruch nehmen könne, wenn mit dem obsorgeberechtigten Elternteil, Einvernehmen darüber erzielt wird.

-         Anspruch auf Pflegefreistellung für das leibliche Kind bzw. Pflegekind  im gemeinsamen Haushalt des/der LebensgefährtIn, des/der EhegattIn, bzw. des/der eingetragenen Partners/in

-         Anspruch auf Pflegefreistellung bei einem Krankenhausaufenthalt des Kindes

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Familienausschuss vorgeschlagen.