1525/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 29.04.2011
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Schatz, Freundinnen und Freunde

 

betreffend bevorstehende Anpassung der EU-Fluggastverordnung

 

 

Mitte April wurde medial verlautbart, dass die EU-Fluggastrechteverordnung (VERORDNUNG (EG) Nr. 261/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91)

überarbeitet werden soll.

 

Hintergrund:

Europas Fluglinien haben in Brüssel für die Überarbeitung der Verordnung lobbyiert. Naturkatastrophen wie etwa der Vulkanausbruch in Island oder das letztjährige Schneechaos an vielen europäischen Flughäfen hätten nicht nur zu Umsatzeinbußen sondern auch dazu geführt, dass sich die Passagiere an den Fluglinien schadlos gehalten hätten, so die Kritik der Airlines.

Diese Argumentation wirkt doch etwas wunderlich. Denn in Artikel 5/3 der betreffenden Richtlinie heißt es:

„Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

Nun handelt es sich etwa bei einem Vulkanausbruch gerade um ein Schulbeispiel für einen das Recht auf Schadenersatz ausschließenden außerordentlichen Umstand (höhere Gewalt). Die Passagiere haben somit ohnehin keinen Anspruch auf zusätzliche finanzielle Entschädigung. Fluggesellschaften müssten ihren Passagieren soweit erforderlich lediglich Erfrischungen und Mahlzeiten zur Verfügung stellen und ihnen die Wahl zwischen Flugpreiserstattung und - soweit möglich - Umleitung zum Bestimmungsort lassen. Von Schadenersatz kann hier aber sicherlich keine Rede sein.

Es liegt deshalb der Verdacht nahe, dass die Airline-Lobbyisten die Naturkatastrophen zu ihren Gunsten ausnutzen wollen, um der unliebsamen Verordnung die Zähne zu ziehen. Für die Konsumentenschützer bedeutet das höchste Alarmbereitschaft!

Noch dazu muss gesagt werden, dass die Verordnung in machen Teilbereichen bis jetzt ohnehin nur unzureichend angewandt wurde. Beispielsweise verursachen beschädigte oder verlorene Gepäckstücke immer noch große Probleme - die Passagiere können sich nirgendwo beschweren, wenn mit der Fluglinie keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde. Aber auch bei verschobenen Flügen gibt es offene Fragen, etwa wenn ein Passagier deshalb seinen Anschlussflug verpasst.

Die bevorstehende Überarbeitung der Verordnung soll deshalb nicht dazu genützt werden, um ihr Schutzniveau zum Wohle der Lobbyisten nach unten zu nivellieren, sondern, um im Sinne des KonsumentInnenenschutzes ihre Anwendbarkeit zu verbessern.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Die Bundesregierung und insbesondere die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wird aufgefordert, sich bei der bevorstehenden Überarbeitung der EU-Fluggastrechteverordnung auf europäischer Ebene für die Beibehaltung des aktuellen konsumentInnenschutzrechtlichen Schutzniveaus der Verordnung einsetzen.

Weiters möge die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie geeignete Maßnahmen ergreifen, damit Passagiere zukünftig einfacher von den in der Verordnung festgelegten Rechten Gebrauch machen können. Gegebenenfalls möge sie deshalb auch auf europäischer Ebene eine entsprechende Anpassung des Verordnungstextes anregen.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Konsumentenschutz vorgeschlagen.