1544/A XXIV. GP

Eingebracht am 17.05.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Mag. Kurt Gaßner, Jakob Auer, Dr. Günther Kräuter, August Wöginger

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesbezügegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesbezügegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundesbezügegesetzes

Das Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im § 13 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Endet der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Bundesgesetz, so hat der Bund“ durch die Wortfolge „Der Bund hat“ ersetzt.

2. Im § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „bis zu dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunkt“ durch das Wort „bislang“ ersetzt.

3. § 13 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Anrechnungsbetrag ist jeweils für einen Kalendermonat, ein Kalenderhalbjahr oder ein Kalenderjahr zu leisten, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats, Kalenderhalbjahres oder Kalenderjahres. Endet der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Bundesgesetz, so ist der Anrechnungsbetrag bei monatlicher Leistung innerhalb eines Monats, ansonsten innerhalb von drei Monaten nach dem Beendigungszeitpunkt zu leisten.“

4. Dem § 21 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 13 Abs. 1, 2 und 4 und § 24 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“

5. Nach § 23 wird folgender § 24 samt Überschrift angefügt:

„Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. xxx/2011

§ 24. Abweichend von § 13 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 ist bis zum 31. März 2012 ein Anrechnungsbetrag für alle Kalenderjahre vor dem Jahr 2012 zu leisten, wenn in diesen Jahren Pensionsversicherungsbeiträge nach § 12 Abs. 1 entrichtet worden sind und für diese Zeiten noch kein Anrechnungsbetrag nach § 13 Abs. 3 geleistet wurde.“


Artikel 2

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 70 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf die Fälle eines Anrechnungsbetrages nach § 13 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, entsprechend anzuwenden.“

2. § 91 Abs. 1a Einleitung lautet:

„Dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 sind folgende Bezüge gleichzuhalten, wenn sie 49 % des Ausgangsbetrages nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, übersteigen:“

3. Im § 248c Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „ausgeübt“ der Ausdruck „oder ein Anrechnungsbetrag nach § 13 des Bundesbezügegesetzes geleistet“ und nach dem Wort „Versicherten“ der Ausdruck „oder dem Organ nach § 12 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes“ eingefügt.

4. Nach § 660 wird folgender § 661 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011

§ 661. Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Juli 2011 § 91 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011;

           2. mit 1. Jänner 2012 die §§ 70 Abs. 4 und 248c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011.“

Artikel 3

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 60 Abs. 1a Einleitung lautet:

„Dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 sind folgende Bezüge gleichzuhalten, wenn sie 49 % des Ausgangsbetrages nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, übersteigen:“

2. § 127b Abs. 4 lautet:

„(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf die Fälle eines Anrechnungsbetrages nach § 13 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, entsprechend anzuwenden.“

3. Im § 143 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „ausgeübt“ der Ausdruck „oder ein Anrechnungsbetrag nach § 13 des Bundesbezügegesetzes geleistet“ und nach dem Wort „Versicherten“ der Ausdruck „oder dem Organ nach § 12 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes“ eingefügt.

4. Nach § 340 wird folgender § 341 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011

§ 341. Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Juli 2011 § 60 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011;

           2. mit 1. Jänner 2012 die §§ 127b Abs. 4 und 143 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011.“


Artikel 4

Änderung des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 56 Abs. 1a Einleitung lautet:

„Dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 sind folgende Bezüge gleichzuhalten, wenn sie 49 % des Ausgangsbetrages nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, übersteigen:“

2. § 118b Abs. 4 lautet:

„(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf die Fälle eines Anrechnungsbetrages nach § 13 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, entsprechend anzuwenden.“

3. Im § 134 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „ausgeübt“ der Ausdruck „oder ein Anrechnungsbetrag nach § 13 des Bundesbezügegesetzes geleistet“ und nach dem Wort „Versicherten“ der Ausdruck „oder dem Organ nach § 12 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes“ eingefügt.

4. Nach § 330 wird folgender § 331 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011

§ 331. Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Juli 2011 § 56 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011;

           2. mit 1. Jänner 2012 die §§ 118b Abs. 4 und 134 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011.“

Artikel 5

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2011, wird wie folgt geändert:

1. Im § 12 Abs. 6 wird der Punkt am Ende der lit. f durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. g angefügt:

              „g) wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.“

2. Dem § 15 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume der Ausübung einer öffentlichen Funktion und um Zeiträume einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion.“

3. Im § 16 Abs. 1 wird nach der lit. a folgende lit. b eingefügt:

              „b) während einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion,“

4. Dem § 79 wird folgender Abs. 116 angefügt:

„(116) § 12 Abs. 6, § 15 Abs. 9 und § 16 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.“

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Budgetausschuss zuzuweisen.


Begründung:

Zu Art. 1 (Änderung des BBezG), Art. 2 Z 1 und 3 (§§ 70 Abs. 4 und 248c Abs. 1 ASVG), Art. 3 Z 2 und 3 (§§ 127b Abs. 4 und 143 Abs. 1 GSVG) und Art. 4 Z 2 und 3 (§§ 118b Abs. 4 und 134 Abs. 1 BSVG):

Nach dem Bundesbezügegesetz bzw. den entsprechenden Regelungen der Bezügegesetze der Länder wird von den PolitikerInnenbezügen ein Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 12,55 % (für die Jahrgänge 1955 bis 1985: zwischen 11,82 % und 10,35 %) des Bezuges bzw. einer allfälligen Bezugsfortzahlung einbehalten.

Erst wenn die politischen OrganwalterInnen aus ihren jeweiligen politischen Funktionen ausscheiden, wird sodann ein - um einen fiktiven Dienstgeberanteil ergänzter - „Anrechnungsbetrag“ von 23,6 % (für die genannten Jahrgänge 1955 bis 1985 22,8 %) der Beitragsgrundlage von der in Betracht kommenden Gebietskörperschaft an den Pensionsversicherungsträger überwiesen, bei dem diese Personen versichert sind oder zuletzt versichert waren. Erst dann erwerben sie Versicherungszeiten, nämlich Beitragsmonate der Pflichtversicherung, und können die Rückerstattung jener Beitragsteile von Bezügen, die (allenfalls mit sonstigen Einkünften) über der Höchstbeitragsgrundlage liegen, beantragen.

Diese Regelung stößt auf Kritik des Gemeinde- und des Städtebundes, zumal Beitragserstattungen oft erst nach Jahren oder Jahrzehnten der politischen Tätigkeit lukriert werden können.

Es wird daher vorgeschlagen, das Bundesbezügegesetz dahingehend zu ändern, dass die Überweisung des Anrechnungsbetrages an die Pensionsversicherungsträger in der Vollziehung des Bundes jeweils für ein Kalendermonat, für die Vollziehung in den Ländern auch jeweils für ein Kalendermonat, Kalenderhalbjahr oder Kalenderjahr spätestens am letzten Tag des entsprechenden Zeitraumes zu erfolgen hat, um so eine monatliche, halbjährliche oder jährliche Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung zu ermöglichen.

Dadurch wird auch den Ländern die Möglichkeit eröffnet, entsprechende Regelungen im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches zu schaffen.

Diese Novelle zum Bundesbezügegesetz erfordert auch die Erlassung von sozialversicherungsrechtlichen Begleitregelungen.

Einerseits kann die Maßgabe im § 70 Abs. 4 ASVG samt Parallelrecht, wonach ein Erstattungsbetrag erst nach dem Ende der Funktionsperiode der politischen OrganwalterInnen beantragt werden kann, auf Grund der Umstellung des Zahlungsmodus für den Anrechnungsbetrag nach § 13 des Bundesbezügegesetzes entfallen.

Andererseits soll klargestellt werden, dass bezüglich der besonderen Höherversicherung nach § 248c samt Parallelrecht die Leistung des Anrechnungsbetrages nach § 13 des Bundesbezügegesetzes einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gleich steht.

Zu Art. 2 Z 2 (§ 91 Abs. 1a ASVG), Art. 3 Z 1 (§ 60 Abs. 1a GSVG) und Art. 4 Z 1 (§ 56 Abs. 1a BSVG):

Die vorgeschlagene Neuregelung dient einer demokratiepolitisch erforderlichen Adaptierung des Erwerbseinkommensbegriffes.

Da sich die derzeit vorgesehene unbeschränkte Berücksichtigung der Bezüge von öffentlichen Mandatar/inn/en im Hinblick auf die Wegfallsbestimmungen bei Frühpensionen für das politische Engagement älterer Personen als schädlich erweist, sollen diese Bezüge in jenen Fällen, in denen sie 49 % des Ausgangsbetrages nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, nicht übersteigen, in Hinkunft pensionsrechtlich keine Berücksichtigung mehr finden.

Zum Unterschied von anderen Tätigkeiten ist die Ausübung einer politischen Funktion nicht arbeitsmarktrelevant und nicht als Tätigkeit mit Erwerbserzielungsabsicht anzusehen. Darüber hinaus sind die Bezüge von politischen Mandatar/inn/en nach dem Vorbild der Beamt/inn/enbezüge gestaltet und bei Beamt/inn/en existiert kein Wegfall bei vorzeitigem Ruhegenussbezug (nach einem diesbezüglichen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes). Ein höherer Zuverdienst erscheint daher bei Politiker/inne/n nach einem Größenschluss (ausgehend vom „Beamt/inn/enpensionsrecht“) gerechtfertigt.

Im Jahr 2011 beläuft sich der Ausgangsbetrag nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre auf 8 160 €. Werden 49 % dieses Betrages überstiegen, so sind die einschlägigen Bezüge weiterhin vollständig zu berücksichtigen und führen daher weiterhin zum Wegfall der Frühpension.

 


Zu Art. 5 (Änderung des AlVG):

Die vorgeschlagene Neuregelung dient der demokratiepolitisch erforderlichen Absicherung politischer Funktionär/inn/e/n, insbesondere der BürgermeisterInnen, für den Fall der Arbeitslosigkeit.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur (Erkenntnis vom 13. November 1990, 89/08/0229, VwSlg. 13308 A/1990 und folgende) zum Ausdruck gebracht hat, zeigt gerade die Rechtslage nach dem ASVG, dass der Begriff des Einkommens aus Erwerbstätigkeit im Sozialrecht für sich genommen nicht so zu verstehen ist, dass er jedenfalls auch alle Bezüge öffentlicher Funktionär/inn/e/n umfasst. Der Begriff des Erwerbseinkommens, wie er für § 12 AlVG maßgeblich ist, umfasst daher nicht ohne Weiteres alle Einkünfte, die mit der Ausübung einer öffentlichen Funktion verbunden sind. In weiteren Entscheidungen (zB Erkenntnis vom 9. August 2002, Zl. 2002/08/0048) hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass ein Erwerbseinkommen im Sinne des § 12 AlVG vielmehr nur dann gegeben ist, wenn die Bezüge eines öffentlichen Funktionärs/einer öffentlichen Funktionärin ein Ausmaß erreichen, welches zeigt, dass sie nicht nur den Zweck haben, mit der Ausübung der Funktion in der Regel verbundene Aufwendungen abzugelten, sondern auch zB einen angemessenen Beitrag zum Lebensunterhalt der betreffenden Person zu bilden. Das Vorliegen von Arbeitslosigkeit bei politischen Funktionär/inn/en darf daher der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend nicht bloß durch einen Vergleich der jeweils gebührenden Aufwandsentschädigung mit der Geringfügigkeitsgrenze erfolgen.

Die Regelung des § 12 Abs. 6 lit. g AlVG enthält die gesetzliche Verankerung der derzeit auf Grund der vorstehend dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlassmäßig festgelegten Regelung, die aus Gründen der Vollziehbarkeit generell eine Beurteilung anhand des Ausgleichszulagenrichtsatzes zuzüglich der jeweils in Betracht kommenden Beiträge zur Sozialversicherung vorsieht. Die maßgeblichen Werte betragen demnach im Jahr 2011 für Kärnten, Niederösterreich, Steiermark, Tirol und Wien 942,84 € (793,40 € plus 4,1 % Krankenversicherungsbeitrag plus 11,75 % Pensionsversicherungsbeitrag) und für Burgenland, Oberösterreich, Salzburg und Vorarlberg 951,89 € (793,40 € plus 4,1 % Krankenversicherungsbeitrag plus 12,55 % Pensionsversicherungsbeitrag).

Durch eine Rahmenfristerstreckung soll künftig eine soziale Absicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit nach dem Ende der politischen Funktionsausübung und einer allenfalls daran anschließenden Bezugsfortzahlung gewährleistet bleiben. Die Rahmenfristerstreckung gilt auch für den Fortbezug von Arbeitslosengeld (gemäß § 19 Abs. 1 AlVG) sowie für den Bezug von Notstandshilfe (gemäß § 33 Abs. 4 AlVG) und für den Fortbezug von Notstandshilfe (gemäß § 37 AlVG).

Die Gesetzgebung verfügt zwar über einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, ob sie die Rahmenfrist um Zeiten, in denen kein arbeitslosenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, verlängert; sieht sie jedoch eine Verlängerung der Rahmenfrist vor, muss diese den verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere auch dem Gleichheitssatz, genügen. Eine Unterscheidung hinsichtlich der Verlängerung der Rahmenfrist zwischen ehemaligen Funktionsträgern, die einen Anspruch auf Bezugsfortzahlung haben und solchen, die keinen Anspruch haben, wäre verfassungsrechtlich bedenklich, da der Anspruch auf Bezugsfortzahlung keinen sachlichen Grund für eine solche Differenzierung darstellt. Die Ausübung einer öffentlichen Funktion stellt nach dem B-VG keinen Beruf mit Erwerbserzielungsabsicht dar. Zwischen den Anspruchsvoraussetzungen einer Sozialversicherungsleistung und dem Bezug bzw. einer Bezugsfortzahlung auf Grund einer politischen Funktion besteht daher kein Sachzusammenhang, der eine solche Differenzierung rechtfertigen könnte.

Während einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende der politischen Funktionsausübung soll der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhen, da für diese Zeit eine zusätzliche Absicherung entbehrlich ist (auf Grund der geltenden Regelung des § 38 AlVG gilt das ebenso für den Anspruch auf Notstandshilfe).

 

 

Finanzielle Erläuterungen:

 

Bundesbezügegesetz:

Die Änderungen betreffend haben keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt im Jahr 2011.

Hinsichtlich der Änderung der Zahlungsweise des Anrechnungsbetrages treten im Jahr 2012 im Wesentlichen lediglich Verschiebungen zwischen dem Parlamentsbudget und der Abgangsdeckung des Bundes für die Pensionsversicherung im Umfang von etwas über 14 Mio. € ein. Ab dem Jahr 2013 werden Ausgaben und Einnahmen der verschiedenen Stellen über mehrere Jahre betrachtet im Wesentlichen ausgabenneutral sein.

 


ASVG, GSVG, BSVG, ALVG:

Die Änderungen betreffend § 70 Abs. 4 ASVG (und Parallelbestimmungen) bewirken keine Belastung des Bundeshaushalts im Jahr 2011. Diese Regelungen haben im Übrigen lediglich zeitliche Verschiebungen der Beitragserstattung zum Gegenstand. Zudem stehen diesen Ausgaben auch laufende Einnahmen der Pensionsversicherung aus der Überweisung der Anrechnungsbeträge gegenüber. Diese Bestimmungen sind daher – jedenfalls über mehrere Jahre betrachtet – ausgabenneutral.

Die Änderungen betreffend § 91 Abs. 1a ASVG (und Parallelbestimmungen) bewirken zwar Mehrausgaben der Pensionsversicherung. Da höchstens an die hundert Personen überhaupt potenziell betroffen sind, finden die Ausgaben im BFRG-Gesamtbetrag für die PV Deckung. Dies gilt ähnlich auch für die Änderungen im ALVG, wobei hier die Zahl der potenziell betroffenen Personen noch niedriger sein dürfte.