1557/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 18.05.2011
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Grünewald, Musiol, Schwentner, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Präimplantationsdiagnostik (PID)

 

 

Präimplantationsdiagnostik ist eine genetische Untersuchung zum Erkennen bestimmter Dispositionen („Veranlagungen“ zu Krankheiten) des Embryos im Rahmen der IVF (In-vitro-Fertilisation), bevor dieser in die Gebärmutter transferiert wird. Aus einem Embryo (bestehend aus acht Zellen, „Achtzeller“) werden eine oder zwei Zellen entnommen und untersucht. Im Anschluss werden nur diejenigen Embryonen in die Gebärmutter transferiert, welche keine genetische Disposition für bekannte schwere Erkrankungen oder Behinderungen aufweisen. Durch die PID sind monogen vererbte („familiäre“) Krankheiten[1], Chromosomenstörungen und andere schwerste Störungen mit deutlich verkürzter Lebenserwartung feststellbar. Der weitaus größere Teil schwerer  Erkrankungen und Behinderungen kann nicht erfasst werden. Erwartungen, dass mittels PID alle nur möglichen Gendefekte ausgeschlossen werden können, sind unrealistisch[2].

 

PID wirft eine Reihe von ethischen Fragen[3] auf. Ist es zulässig, Embryonen genetisch zu untersuchen und bei Vorliegen einer genetischen Disposition für eine schwere Erkrankung oder Behinderung nicht in die Gebärmutter der Frau zu transferieren, sondern zu „verwerfen“? Kommt dem Embryo Menschenwürde und Lebensschutz zu? Unterscheidet sich der moralische und rechtliche Status eines Embryos „in vitro[4]“ gegenüber dem Status eines Embryos „in vivo“? Nach derzeitiger Gesetzeslage gibt es eine Ungleichbehandlung zwischen der (erlaubten) Pränataldiagnostik (PND) und der PID. Die PND betrifft den Embryo in vivo und damit ein höheres Entwicklungsalter, das bis vor die Geburt reichen kann, während die PID am Embryo in vitro im frühesten Stadium der befruchteten Eizelle vorgenommen wird. Dadurch können auch potenzielle Spätabtreibungen verhindert werden.

 

Ein "Wunschkind nach Maß", wie vielfach befürchtet, ist im Rahmen der PID unter keinen Umständen möglich, weder technisch, noch methodisch zu erzielen.

 

In Österreich besteht derzeit keine ausdrückliche gesetzliche Regelung über die Zulässigkeit der PID, und zwar weder im Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG), noch im Gentechnikgesetz (GTG). Es ist jedoch einhellige Meinung, dass sich aus § 9 Abs 1 FMedG eine mittelbare Antwort auf die Frage nach der Zulässigkeit von Diagnoseverfahren am Embryo „in vitro“ ergibt[5]:

 

„Entwicklungsfähige Zellen dürfen nicht für andere Zwecke als für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen verwendet werden. Sie dürfen nur insoweit untersucht

und behandelt werden, als dies nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung zur Herbeiführung einer Schwangerschaft erforderlich ist. Gleiches gilt für Samen oder Eizellen, die für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen verwendet werden sollen.“

 

Nach verbreiteter Auffassung folgt aus dem zweiten Satz des § 9 Abs 1 FMedG ein implizites Verbot der PID, weil und sofern es sich dabei um keine Untersuchung an entwicklungsfähigen Zellen handelt, die „zur Herbeiführung einer Schwangerschaft erforderlich ist“. Dieses Verbot bezieht sich auch auf Untersuchungen an Samen und Eizellen, soweit diese für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen verwendet werden sollen. Allerdings steht außer Zweifel, dass schwerste Fehlbildungen vielfach zu Aborten und Todgeburten führen, und somit den Kinderwunsch erschweren oder nicht erfüllen.

 

Wegen des auf österreichisches Bundesgebiet begrenzten Geltungsbereichs des FMedG fällt eine im Ausland durchgeführte PID nicht unter das Verbot. Da eine  Übertretung des FMedG lediglich mit einer Verwaltungsstrafe sanktioniert ist, stellt  die Mitwirkung an einer erlaubten PID im Ausland (z.B. durch entsprechende ärztliche Beratung) keine nach dem VStG strafbare "Beihilfe" dar.

 

Österreich gehört mit Deutschland  zu  den  wenigen  Ländern  in  Europa,  in  denen  PID gesetzlich nicht erlaubt ist. Trotz beträchtlicher Bemühungen verschiedener AkteurInnen ist die diesbezügliche österreichische Gesetzeslage, die aus den  1980er und frühen 1990er Jahren stammt, bislang nicht geändert worden. Die Diskussion um die rechtliche und ethische Zulässigkeit und die Grenzen von PID setzte in Österreich relativ spät ein und blieb mehr oder minder auf ExpertInnenzirkel bzw. die damit befassten Ministerien beschränkt[6]. In Deutschland ist seit einigen Wochen eine öffentliche Diskussion entbrannt: Wegen „genereller ethischer Bedenken“ wollen derzeit Abgeordnete des Deutschen Bundestags aller Parteien PID auf Dauer kategorisch verbieten. Mit ihrem Vorstoß wenden sich die ParlamentarierInnen gegen einen anderen fraktionsübergreifenden Gesetzentwurf, demzufolge PID unter eng begrenzten Voraussetzungen in bestimmten Fällen erlaubt werden soll.

 

Eine Vielzahl von ethischen und verfassungsrechtlichen Erwägungen führte im Juli 2004 zur Empfehlung einer beschränkten Zulassung der PID in Österreich durch die Bioethikkommission. Folgende Punkte seien unbedingt zu berücksichtigen:

 

 

 

 

 

Die Zulassung der PID sollte gesetzlich möglichst präzise geregelt werden. Die Durchführung der PID sollte nicht den die IVF vornehmenden ReproduktionsmedizinerInnen obliegen,  sondern auf entsprechend ausgewiesene HumangenetikerInnen begrenzt sein, wobei für jede einzelne Indikation eine gesonderte Zulassung zu erteilen wäre. Eine humangenetische Beratung im Vorfeld einer PID sollte jedenfalls verpflichtend vorgesehen werden.  Das  gesellschaftliche  und verfassungsrechtlich  vorgegebene Ziel, Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen vor jeder Form der Diskriminierung zu schützen,  darf durch die Zulassung der PID nicht in Frage gestellt werden. 

 

Besonders wichtig scheint uns auch, die Aufklärung bzw. den Wissensstand der Bevölkerung in bioethischen Fragestellungen zu erhöhen, um eine möglichst breite Diskussion zu ermöglichen. Besonders deutlich wird dieser Nachholbedarf, wenn man sich folgendes vor Augen führt:

 

Vor einigen Jahren wurde für die Bundesregierung eine Studie „Wissen zu Fragen der Bioethik in der österreichischen Bevölkerung“ durchgeführt. Erschreckendes Ergebnis: Zwei Drittel der Befragten gaben an, den Begriff "Bioethik" noch nie gehört zu haben[7]. Weitgehend auf Ablehnung in der Bevölkerung stößt, wenig überraschend, die PID. Einer Studie zufolge sprachen sich 69 Prozent der ÖsterreicherInnen gegen solch eine „Selektion“ von Embryonen aus. Es gibt weitere Zahlen (Stand: Juni 2010), die aufrütteln sollten: Einer Eurobarometer-Umfrage zufolge sind die ÖsterreicherInnen EU-Spitze bei Wissenschaftsignoranz, ausgestattet mit der Überzeugung, es sei im täglichen Leben nicht wichtig, etwas von Wissenschaft zu verstehen[8].

 

Wie hoch die Wogen in der Bevölkerung gehen können, zeigt aber etwa die "Kind als Schaden"-Debatte Anfang 2011, die anlässlich der Novelle[9] für eine Abschaffung der Haftungspflicht der Ärzte im Fall einer nicht diagnostizierten Behinderung von Babys in der Schwangerschaft losgebrochen ist. Dies zeigt, dass Interesse an Aufklärung und breiter Debatte besteht.

 

Nach unserem Ermessen und der Ansicht vieler Wissenschafter sowie der Bioethikkommission ist eine begrenzte Zulassung des Diagnoseverfahrens geboten. Es existieren weder Verfahren, „Designer-Babies“ zu entwickeln, noch, vorgeburtlich alle denkbaren Krankheiten des Embryo nachzuweisen bzw. auszuschließen. In einer gesetzlichen Zulassung der PID wäre daher auch keinerlei Geringschätzung von Menschen mit Behinderungen zu erblicken. Sie würde lediglich dem gebotenen Respekt vor der individuellen Gewissensentscheidung der Betroffenen Rechnung tragen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Der Bundesminister für Gesundheit wird aufgefordert, den Empfehlungen der Bioethikkommission folgend umgehend eine eingeschränkte Zulassung der PID zu prüfen und gesetzlich zu verankern. Weiters soll eine breite Aufklärungskampagne einsetzen, um den ÖsterreicherInnen die Möglichkeit zu bieten, in eine breite Diskussion über PID im Speziellen und bioethische Fragestellungen im Allgemeinen eintreten zu können.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.

 



[1] z.B. Chorea Huntington, ß-Thalassämie, Cystische Fibrose, Adrenoleucodystrophie (Addison-Schilder-Syndrom), Sichelzellenanämie, Hämophilie A + B, Retinitis pigmentosa, Spinale Muskelatrophie, Wiskott-Aldrich-Syndrom, 21-ß-Hydroxylase-Defizienz, Morbus Charcot Marie Tooth (Neurale Muskelatrophie), Myotone Dystrophie (Morbus Curschmann-Steinert), Marfan-Syndrom, Muskeldystrophie Typ Duchenne, Muskeldystrophie Typ Becker, Osteogenesis imperfecta, Torsionsdystonie, Lesch-Nyhan-Syndrom (Hyperurikose), etc.

 

[2] Barbara Maier, Ethik in Gynäkologie und Geburtshilfe, Springer, Berlin; Auflage: 1 (Juni 2000)

 

[3] Präimplantationsdiagnostik (PID) Bericht der Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt

 

[4] „in vitro“ (lateinisch, im Glas) bezeichnet organische Vorgänge, die außerhalb eines lebenden Organismus stattfinden, im Gegensatz zu solchen, die im lebenden Organismus („in vivo“) ablaufen. Bekanntes Beispiel für ein in einer kontrollierten künstlichen Umgebung außerhalb eines lebenden Organismus durchgeführtes Experiment im Reagenzglas ist die „In-vitro-Fertilisation“.

 

[5] http://www.austria.gv.at/DocView.axd?CobId=6415

 

[6] http://www.ihs.ac.at/publications/soc/rs91.pdf: Präimplantationsdiagnostik als Regelungsgegenstand österreichischer Reproduktionstechnologiepolitik, IHS 2009

 

[7] http://sciencev1.orf.at/science/news/114277

 

[8]http://derstandard.at/1276413652243/Eurobarometer-Umfrage-Oesterreicher-EU-Spitze-bei-Wissenschaftsignoranz

 

[9]http://www.parlinkom.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/ME/ME_00255/index.shtml

Schadenersatzrechts-Änderungsgesetz 2011 - SchRÄG 2011