1572/A XXIV. GP

Eingebracht am 18.05.2011
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ANTRAG

 

 

 

der Abgeordneten Mag. Widmann, Hagen, Mag. Stadler, Dolinschek

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Die Straßenverkehrsordnung 1960  (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2010, wird wie folgt geändert:

 

1. § 53 Abs. 2 lautet:

 

„(2) Auf Vorwegweisern, Wegweisern und Orientierungstafeln sind die Namen von Orten, die im Ausland liegen, nach der offiziellen Schreibweise des betreffenden Staates (zB Bratislava, Sopron, Maribor) und mit einer allfälligen deutschsprachigen Ortsbezeichnung (zB Preßburg, Ödenburg, Marburg) anzugeben.“

 

2. § 104 wird folgender Abs. 12 angefügt:

 

„(12) Die Hinweiszeichen „Vorwegweiser“ (§ 53 Z 13a), „Vorwegweiser zur Autobahn oder Autostrasse“ (§ 53 Z 14a), „Wegweiser zur Autobahn oder Autostrasse“ (§ 53 Z 14b), „Vorwegweiser – Autobahn oder Autostrasse“ (§ 53 Z 15a) und „Orientierungstafel – Autobahn oder Autostrasse“ (§ 53 Z 15c), die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/XXXX nicht entsprechen, sind bei einer allfälligen Neuanbringung, spätestens aber bis 31. Dezember 2015, durch Straßenverkehrszeichen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen.“

 


 

Begründung:

 

 

Gemäß § 53 StVO weisen Hinweiszeichen auf verkehrswichtige Umstände hin. Wegweiser, Vorwegweiser und Ausfahrtswegweiser zeigen den Straßenverlauf und wichtige Abzweigungen einer Autobahn oder Autostrasse an. Auch Entfernungen auf Autobahnen oder Autostrassen werden mit einer Orientierungstafel – Autobahn oder Autostrasse angezeigt.

 

Laut § 53 Abs. 2 StVO sind auf Vorwegweisern, Wegweisern und Orientierungstafeln die Namen von Orten, die im Ausland liegen, nach der offiziellen Schreibweise des betreffenden Staates anzugeben (zB Bratislava, Sopron, Maribor). Die zusätzliche Anführung einer allfälligen deutschsprachigen Ortsbezeichnung ist zulässig (zB Preßburg, Ödenburg, Marburg).

 

Diese zusätzliche deutschsprachige Beschilderung unterbleibt derzeit leider in vielen Fällen. Für viele Orte in den Nachbarländern Österreichs bestehen aus historischen Gründen alte deutsche Namen, mit denen diese Orte üblicherweise in Österreich auch benannt werden. Zusätzlich ist anzumerken, dass ein Wechsel in der Beschilderung angesichts der kurzen Zeit, die im Straßenverkehr zum Lesen zur Verfügung steht, und der z.T. gravierend unterschiedlichen Namen auch zur Verwirrung der Verkehrsteilnehmer beiträgt. Die Antragsteller schlagen daher vor, die zweisprachige Beschilderung verpflichtend vorzusehen.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verkehrsausschuss vorgeschlagen.