1581/A XXIV. GP

Eingebracht am 15.06.2011
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Antrag

 

 

der Abgeordneten Mag. Stadler,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Artikel 1

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

 

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungs­gesetz BGBl. I Nr. 98/2010, wird wie folgt geändert:

Artikel 52a Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit, von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung sowie der staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit wählen die zuständigen Ausschüsse des Nationalrates je einen ständigen Unterausschuss. Jedem Unterausschuss muss mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Partei angehören.“

 

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates

 

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2010, wird wie folgt geändert:

§ 32b Abs. 1 lautet:

„§ 32b. (1) Zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit, von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung sowie der staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit wählen die zuständigen Ausschüsse des Nationalrates je einen Ständigen Unterausschuss. Jedem Unterausschuss muss mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Partei angehören.“

 

Begründung:

 

Die in letzter Zeit gehäuft auftretenden Justizskandale deuten darauf hin, dass die Reform des strafprozessualen Vorverfahrens, aber auch die Verankerung der Staatsanwaltschaft in der Verfassung zu einer Verschärfung des Missstandes geführt haben, dass Staatsanwälte zunehmend sowohl bei der Strafverfolgung als auch bei der Einstellung von Strafverfahren teilweise ihre eigenen, aber auch übergeordnete politische Interessen verfolgen bzw. sich von diesen leiten lassen, statt das Strafrecht ihrer Pflicht gemäß ohne Ansehen der Person zu handhaben. Es kommt damit trotz des weiter bestehenden Weisungsrechts des Justizministers zu deutlich erkennbaren Unterschieden in der prak­tischen Anwendung des Strafrechts, die von der Bevölkerung nicht zu unrecht als Prominenten­privilegierung und Willkür wahrgenommen werden.

Im Regierungsprogramm für die XXIV. GP haben die Koalitionsfraktionen SPÖ und ÖVP daher das Vorhaben verankert, „zur Verbesserung der parlamentarischen Kontrolle nach dem Beispiel bereits existierender parlamentarischer Ausschüsse die Errichtung eines Unterausschusses zur Kontrolle des Anklagemonopols“ zu prüfen. Einer Verwirklichung dieses Vorhabens ist man bedauerlicherweise bisher aber nicht nähergetreten.

Die Antragsteller regen die rasche Umsetzung dieses Vorhabens an; dies insbesondere im Zusammen­hang mit Beispielen wie dem der Verhaftung des Bruders des Chefermittlers der Kampusch-Kommission, Karl Kröll, die mit der staatsanwaltschaftlichen Begründung erfolgte, er werde verdächtigt, Unterlagen an den Abgeordneten Pilz und Medien weitergeben zu wollen. Es soll daher neben den schon bestehenden zwei geheimen ständigen Unterausschüssen des Landesverteidigungs- und des Innenausschusses auch einer des Justizausschusses eingerichtet werden, für den dieselben Regeln gelten sollen und der sich der Kontrolle einzelner wesentlicher Vorkommnisse und Fälle, aber auch prinzipieller Fragen der einheitlichen Vorgangsweise der Strafverfolgungsbehörden widmen und ebenso wie die anderen geheimen ständigen Unterausschüsse das Recht auf Auskunftserteilung und Einsicht in Unterlagen wie etwa Akten über einzelne Strafverfahren durch Justiz- und Innenressorts haben soll.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Geschäftsordnungsausschuss vorgeschlagen. Die Durchführung der nach § 108 GOG-NR erforderlichen ersten Lesung binnen dreier Monate wird ver-langt.