1582/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 15.06.2011
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Entschliessungsantrag

 

 

der Abgeordneten Dr. Spadiut, Ursula Haubner

Kollegin und Kollegen

betreffend Aufnahme der klinisch-psychologischen Behandlung in das ASVG

 

 

Bereits seit dem Jahr 1990 sind die klinisch-psychologische Diagnostik und Behandlung Teil des Berufsbildes und als solche im Psychologengesetz verankert. Derzeit ist gemäß § 135 ASVG jedoch nur die klinisch-psychologische Diagnostik, nicht jedoch die klinisch-psychologische Behandlung im ASVG vorgesehen und mit der ärztlichen Hilfe gleichgestellt. Und das, obwohl auch die klinisch-psychologische Behandlung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 Psychologengesetz 1990 eine Kernkompetenz der Berufsgruppe ist.

Die klinisch-psychologische Behandlung findet in einem Rahmen von bis zu 30 Behandlungseinheiten statt, ist von einer klinisch-psychologischer Diagnostik als Erfolgs- und Verlaufskontrolle begleitet und erfolgt auf wissenschaftlich-psychologischer Basis im Sinne eines eklektischen Ansatzes.

 

Das Fehlen einer klinisch-psychologischen Behandlungsmöglichkeit führt zu Lücken im Versorgungssystem. Vor allem im Bereich der Behandlung von Schlaganfallpatienten, psychischen Co-Morbiditäten, bei somatischen Erkrankungen wie Diabetes, Krebserkrankungen und Herz-Kreislauferkrankungen, Schmerzpatienten sowie der extramuralen Krisenintervention und bei Kindern und Jugendlichen ist aber eine ergänzende psychologische Behandlung von großer Bedeutung für den Heilungsverlauf. Eine klinisch-psychologische Diagnostik ohne die nachfolgende Behandlung verlängert den Krankheitsprozess und führt letztlich zur Verteuerung im Gesundheitssystem. Sie verstärkt darüber hinaus den Weg zu einer Zwei-Klassen-Medizin, da die Finanzierung der klinisch-psychologischen Behandlung vom Einkommen bzw. den verfügbaren finanziellen Mitteln der Patienten abhängig ist. Die klinisch-psychologische Behandlung kann aber einen wesentlichen Beitrag dazu liefern, den Patienten zu einem rascheren Heilungsprozess zu verhelfen und damit letztlich die Gesundheitskosten der öffentlichen Hand zu reduzieren.

 

Da immer wieder Befürchtungen geäußert werden, dass die Aufnahme psychologischer Leistungen in das ASVG unüberschaubare Kosten im Gesundheitswesen verursacht, schlägt der Berufsverband ein Versorgungsmodell durch Vereine analog zur Salzburger Lösung vor, wo in der “ARGE Psychotherapie“ gemeinsam mit der Gebietskrankenkasse die psychotherapeutische Versorgung erfolgreich implementiert wurde.

 

Aus diesen Gründen stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Der Bundesminister für Gesundheit wird aufgefordert, die klinisch-psychologische Behandlung in der Art und Weise in das ASVG aufzunehmen, dass die Versorgung der Patientinnen und Patienten mit Therapien über Vereine analog zur Salzburger Lösung sichergestellt ist.“

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss beantragt.

 

Wien, am 15.Juni 2011