1591/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 15.06.2011
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Musiol, Freundinnen und Freunde

 

betreffend „Grenzüberschreitender“ Kindergartenbesuch im verpflichtenden Kindergartenjahr

 

Im Frühjahr 2009 wurde zwischen dem Bund und den Ländern eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen abgeschlossen.

 

Seit September 2009 haben Kinder im Jahr vor dem Schuleintritt die Möglichkeit im Ausmaß von 16-20 Wochenstunden kostenlos eine außerhäusliche Betreuungseinrichtung zu besuchen. Seit September 2010 sind sie dazu auch in ganz Österreich verpflichtet.

 

Der Bund stellt für das verpflichtende Gratis-Kindergartenjahr jährlich 70 Mio Euro zur Verfügung. Die Mittel werden unter den Bundesländern nach dem Anteil der kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder/Bundesland im jeweiligen Förder-Jahr aufgeteilt.

 

Zahlreiche Beschwerdefälle landeten im vergangenen Jahr bei der Volksanwaltschaft betreffend der Umsetzung des verpflichtenden beitragsfreien Kindergartenjahrs in Grenzfällen. Denn Probleme haben jene Kinder, die eine Betreuungseinrichtung besuchen, die sich nicht an ihrem Wohnort, sondern in einem anderen Bundesland befindet.

 

Da sich die Bundesförderung nach dem jeweiligen Wohnort des Kindes orientiert, wird in manchen Bundesländern für nicht ansässige Kinder ein Kindergartenbeitrag weiterhin eingehoben. Betroffen sind demnach Eltern, die berufsbedingt in ein anderes Bundesland pendeln und das Kind aus organisatorischen Gründen an diesem Ort betreuen lassen. Betroffen sind auch jene Fälle in denen sich Eltern trotz Übersiedelung in ein anderes Bundesland dafür entscheiden, das Kind auch weiterhin in der gewohnten Umgebung des bisher besuchten Kindergartens  zu belassen. Denn wenn die Einrichtung bereits vor dem 5. Lebensjahr besucht wurde, ist ein Wechsel für ein verpflichtendes Kindergartenjahr weder für das Kind noch für die Eltern zumutbar.

 

Sowohl im Bericht der Volksanwaltschaft für das Jahr 2010 (S.166) als auch in der Stellungnahme der Volksanwaltschaft zum nun vorliegenden Entwurf über die Änderung der 15a-Vereinbarung zur Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen (287/ME XXIV.GP) wird auf die Problematik, die insbesondere in NÖ und Wien zu Tragen kommt, hingewiesen.

 

Der Ursprung dessen liegt in unterschiedlichen Fördersystemen der Bundesländer. In Niederösterreich besteht ein System der Objektförderung, in dem KindergartenbetreiberInnen einen bestimmten Förderbetrag pro bestehendem Platz erhalten. In Wien wird hingegen das System der Subjektförderung umgesetzt, d.h. pro Kind wird eine Förderung ausbezahlt. Diese Systemkollision führt dazu, dass Kinder aus NÖ, die in Wien einen Kindergarten besuchen, einen Beitrag zu entrichten haben und folglich nicht vom Gratis-Angebot profitieren.

 

Einige Bundesländer haben, so die Darstellung der Volksanwaltschaft (Bericht 2010, S.167), Vereinbarungen untereinander getroffen, um sicherzustellen, dass auch der „grenzüberschreitende“ Kindergartenbesuch für alle Eltern beitragsfrei ist (z.B. Vereinbarungen zwischen Salzburg, OÖ und NÖ). Lediglich zwischen NÖ und Wien konnte bis dato keine Einigung erzielt werden.

 

Insbesondere die Änderung der derzeit geltenden 15a-Vereinbarung (287/ME  XXIV.GP) wäre ein idealer Zeitpunkt gewesen, um sicherzustellen, dass das kostenlose Kindergartenjahr künftig -  über die Ländergrenzen hinweg - ALLE  5-Jährigen in Österreich in Anspruch nehmen können und Eltern in der Wahl der Betreuungseinrichtungen keine Hindernisse erleben. Diese Gelegenheit wurde von der Regierung verpasst.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung wird aufgefordert, den Entwurf einer Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen (287/ME  XXIV.GP) dahingehend zu überarbeiten, dass die Verpflichtung der Länder, den „grenzüberschreitenden“ Kindergartenbesuch im verpflichtenden letzten Jahr im gesetzlich vorgegebenen Umfang nach Maßgabe der im „Zielland“ vorhandenen Plätze ohne negative Kostenbeiträge für die Eltern zu ermöglichen, verankert wird.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Familienausschuss vorgeschlagen.