1594/A(E) XXIV. GP
Eingebracht am 15.06.2011
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
des Abgeordneten Neubauer
und weiterer Abgeordneter
betreffend Erbringung der Hinterbliebenenleistungen ab dem Ableben des Versicherten
Die Volksanwaltschaft führt in ihrem Bericht an den Nationalrat und an den Bundesrat 2010 auf Seite 40 folgenden Missstand an:
Hinterbliebenenleistungen gebühren ab dem Ableben des Versicherten, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Ableben des Versicherten oder – bei der Waisenpension – spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit des Waisen gestellt wird. Andernfalls gebührt die Hinterbliebenenleistung erst ab dem Zeitpunkt des späteren Antrages.
Diese Regelung führt immer wieder zu unverständlichen leistungsrechtlichen Nachteilen für Hinterbliebene, obwohl die Voraussetzungen für die Leistung schon zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen wären.
Es wird daher gefordert, dass die Hinterbliebenenleistungen rückwirkend ab Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gewährt werden, auch wenn der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt wird.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung, insbesondere der BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die beinhaltet, dass die Hinterbliebenenleistungen rückwirkend ab Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gewährt werden, auch wenn der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt wird.“
In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales gebeten.