1601/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 16.06.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Herbert, Vilimsky, Mayerhofer

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend Einschreiten eines nicht im Dienst stehenden Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes

 

Krone am 10. Juni 2011

Unglaublich, aber wahr: Ein Polizist ertappte in der Freizeit einen Verbrecher, stellte sich in den Dienst und machte den Täter dingfest. Doch statt Dank erntete der couragierte Beamte eine Rüge – wegen Amtsmissbrauchs. Der Wert der potenziellen Beute war laut Dienstanweisung für ein solches Einschreiten zu gering.

 

Beschreibung: http://static.krone.at/wcm/anmut/donau/32/pfeil_9x8.gifMehr Wien- Nachrichten

Den falschen Tatort hat sich jüngst ein verdächtiger Einbrecher in Wien ausgesucht: Gerade als der Mann den Fahrradraum eines Wohnhauses aufbrach, spazierte ein Polizist in Zivil vorbei. Der aufmerksame Beamte entdeckte den Beschuldigten und warf seine Freizeit umgehend über Bord: Er stellte sich couragiert in den Dienst, überwältigte den mutmaßlichen Verbrecher, nahm diesen fest und brachte ihn schließlich persönlich zu seinen Kollegen in die nächstgelegene Polizeidienststelle.

 

Beute muss mindestens 36.337 Euro betragen

 

Trotz des Erfolges dürfte es aber wohl die letzte Fleißaufgabe des couragierten Beamten gewesen sein. Denn statt Dank erhielt er eine heftige Rüge. Grund: Er habe Amtsmissbrauch begangen – ein "In- Dienst- Stellen" komme bei dieser Straftat nicht infrage. Für ein solches Einschreiten muss die Beute – laut offizieller Dienstanweisung – mehr als 36.337 Euro wert sein.

In diesem Fall wolle man noch ein Auge zudrücken – und es bei einer inoffiziellen Verwarnung belassen.

 

Folgende Richtline ist die Grundlage der disziplinären Maßregelung des Polizeibeamten, der sich für den Schutz des Eigentumes eines Bürgers eingesetzt hat, was wie man eigentlich glauben müsste auch seine Pflicht sein sollte.

 

§ 1 Abs. 3 der Richtlinienverordnung (RLV) zum SPG

Verordnungstext:

„Außerhalb des Dienstes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung ihrer Aufgaben nur dann einzuschreiten, wenn sie erkennen, dass dies zur Abwehr einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß erforderlich und wenn ihnen dies nach den eigenen Umständen zumutbar ist. Im Übrigen haben sie in Fällen, in denen Einschreiten durch Ausübung sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dringend geboten erscheint, die Sicherheitsbehörde hievon zu verständigen.“

 

In den Erläuterungen dieser Richtlinie wird die Möglichkeit bei Eigentumsdelikten sich außerhalb seiner festgelegten Dienstzeiten in den Dienst zu stellen wie folgt eingeschränkt: „(..) Auch eine solche gegenwärtige oder unmittelbar drohende Gefahr für fremdes Eigentum in großem Ausmaß verpflichtet zum Indienststellen, wobei hier nicht nur das Ausmaß des betroffenen fremden Eigentums, sondern auch dessen bedeutender Wert maßgebend ist. Hinsichtlich des Wertes wird eine Orientierung an den §§ 169 ff StGB zu erfolgen haben und somit von einem Wert von über € 36.337,-- auszugehen sein. (…)

 

Ein Einschreiten ist daher defacto bei einem geringeren Vermögenswert als € 36.337,- nicht erlaubt und stellt automatisch eine Dienstpflichtverletzung dar sollte der Beamte sich dennoch bei Vorliegen eines minderen Vermögensdeliktes in den Dienst stellen.

 

Faktum ist jedoch das der überwiegende Teil der Vermögensdelikte diese Wertgrenze nicht erreicht. Dadurch werden Menschen die sich Güter über dieser Wertgrenze nicht leisten können nicht unter den Schutz dieser Richtlinie gestellt.

 

Die Richtlinie ist daher insofern zu novellieren, dass einerseits das Einschreiten von Beamten außer Dienst bei geringeren Vermögenswerten ermöglicht wird, ohne dass diese disziplinäre Nachteile zu erleiden haben und andererseits der Schutz des Rechtsgutes Eigentum auch bei einem Wert unter € 36.337,- sichergestellt wird.

 

 

Daher stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden

 

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesministerin für Inneres wird aufgefordert die Richtlinienverordnung dahingehend zu novellieren, dass das Einschreiten von Beamten außer Dienst bei allen Eigentumsdelikten zugelassen wird.“

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für innere Angelegenheiten