1614/A XXIV. GP

Eingebracht am 16.06.2011
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Antrag

der Abgeordneten Heinzl, Schultes

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Infrastruktursenat-Einführungsgesetz

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert, das Bundesgesetz über den unabhängigen Infrastruktursenat erlassen und das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000), das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz und das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 geändert werden – Infrastruktursenat-Einführungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2011, wird wie folgt geändert:

1. Dem Art. 10 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) In den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben gemäß Abs. 1 Z 9 und der Genehmigung solcher Vorhaben steht die Entscheidung in oberster Instanz dem unabhängigen Infrastruktursenat zu. Gegen Entscheidungen eines Bundesministers und einer Landesregierung kann gesetzlich ein Instanzenzug an den unabhängigen Infrastruktursenat vorgesehen werden. Der unabhängige Infrastruktursenat ist beim zuständigen Bundesministerium eingerichtet. Er besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertretenden Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern. Die Mitglieder des unabhängigen Infrastruktursenates müssen rechtskundig sein.“

2. In Art. 11 Abs. 1 Z 7 lautet der erste Tatbestand:

„Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, soweit sie nicht unter Art. 10 Abs. 1 Z 9 fällt;“

3. Art. 11 Abs. 7 lautet:

"(7) In den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben gemäß Abs. 1 Z 7 steht die Entscheidung in oberster Instanz dem unabhängigen Umweltsenat zu. Gegen Entscheidungen der Landesregierung kann gesetzlich ein Instanzenzug an den unabhängigen Umweltsenat vorgesehen werden. Der unabhängige Umweltsenat ist eine Bundesbehörde und beim zuständigen Bundesministerium eingerichtet. Er besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertretenden Vorsitzenden, Richtern und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern. Die Mitglieder des unabhängigen Umweltsenates müssen rechtskundig sein."

 


4. In Art. 102 Abs. 2 wird nach dem Tatbestand „Post- und Fernmeldewesen;“ der Tatbestand „Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, und Genehmigung solcher Vorhaben;“ eingefügt.

5. Art. 131 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Verwaltungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Infrastruktursenates, eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, von der Rechtspre-chung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn nur eine geringe Geldstrafe verhängt wurde.“

6. Dem Art. 151 wird folgender Abs. xx angefügt:

„(xx) Art. 10 Abs. 4, Art. 11 Abs. 1 Z 7, Art. 11 Abs. 7, Art. 102 Abs. 2 und Art. 131 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 treten mit xx. xxx 2011 in Kraft. Art. 10 Abs. 4 tritt mit Ablauf des xx. xxx 2016 außer Kraft. Der unabhängige Infrastruktursenat bleibt für die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren bis zu deren Beendigung zuständig.“

Artikel 2

Bundesgesetz über den Unabhängigen Infrastruktursenat – Infrastruktursenatsgesetz (ISG)

Einrichtung

§ 1. (1) Der Unabhängige Infrastruktursenat – im Folgenden kurz als Senat bezeichnet – wird beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eingerichtet.

(2) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Senates zu unterrichten.

Aufgaben

§ 2. (1) Der Senat entscheidet über Berufungen gegen Bescheide der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und der Landesregierung in Vollziehung des dritten Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993.

(2) Dem Senat kommen in den in Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten überdies die in den §§ 68 und 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, geregelten Aufgaben einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde zu.

Mitglieder

§ 3. (1) Der Senat besteht aus einer/einem Vorsitzenden, einer Stellvertreterin/einem Stellvertreter der/des Vorsitzenden, vier weiteren Berufsmitgliedern und 18 zusätzlichen Mitgliedern (Beisitzerinnen/Beisitzer).

(2) Die Mitglieder des Senates sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

Bestellung

§ 4. (1) Die Mitglieder werden von der Bundespräsidentin/vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von sechs Jahren ernannt. Die Mitglieder geloben bei Antritt ihres Amtes die gesetzmäßige und gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten.

(2) Bei der Erstattung der Besetzungsvorschläge ist die Bundesregierung an folgende Vorschläge        gebunden:

           1. hinsichtlich von drei Berufsmitglieder an die Vorschläge der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie,

           2. hinsichtlich eines Berufsmitgliedes an einen Vorschlag der Bundeskanzlerin/des Bundeskanzlers,

           3. hinsichtlich von zwei Berufsmitgliedern an die Vorschläge der Bundesministerin/des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und

           4. hinsichtlich der Beisitzerinnen/Beisitzer an jeweils zwei Vorschläge jeder Landesregierung.

(3) Der Vorschlag für die Berufsmitglieder erfolgt nach Durchführung einer Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung. Diese Ausschreibung ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Dar-über hinaus kann die Ausschreibung in sonst geeigneter Weise kundgemacht werden. Die Ausschreibung und die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegen der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler bzw. der/dem jeweils zuständigen Bundesministerin/Bundesminister. Diese/Dieser hat die eingelangten Bewerbungen zu begutachten und nach Maßgabe der höheren Befähigung auszuwählen.

(4) Erlischt eine Mitgliedschaft, so ist der Vorschlag für ein neues Mitglied gemäß Abs. 2 von jener Stelle einzubringen, auf deren Vorschlag hin das ausgeschiedene Mitglied bestellt worden ist.

Bestellungsvoraussetzungen

§ 5. (1) Bestellt werden dürfen nur Personen, die

           1. voll handlungsfähig sind;

           2. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen;

           3. ein rechtswissenschaftliches Studium abgeschlossen haben;

           4. wenigstens fünf Jahre einen Beruf ausgeübt haben, für den der Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums vorgeschrieben ist und der Kenntnisse und Erfahrungen, die für die Tätigkeit eines Mitgliedes des Senates erforderlich sind, vermittelt.

(2) Zum Mitglied kann nicht bestellt werden, wer zum Zeitpunkt der Ernennung das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.

Unvereinbarkeit

§ 6. (1) Dem Senat dürfen der Bundespräsident/die Bundespräsidentin, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre/Staatssekretärinnen, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages, der Präsident/die Präsidentin des Rechnungshofes oder einer gleichartigen Einrichtung eines Bundeslandes, Mitglieder der Volksanwaltschaft des Bundes oder eines Bundeslandes, Bürgermeister/Bürgermeisterinnen, Mitglieder des Europäischen Parlaments, Mitglieder der Europäischen Kommission, Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes oder Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes nicht angehören.

(2) Mitglieder dürfen keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte.

(3) Berufsmitglieder dürfen darüber hinaus keine Tätigkeit ausüben, die weisungsgebunden zu besorgen ist, sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährden könnte.

(4) Mitglieder sind verpflichtet, Tätigkeiten, die sie neben ihrem Amt ausüben, unverzüglich dem Vorsitzenden zur Kenntnis zu bringen. Der Vorsitzende ist verpflichtet, Tätigkeiten, die neben dem Amt ausgeübt werden, unverzüglich der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Kenntnis zu bringen.

Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 7. (1) Die Mitgliedschaft erlischt:

           1. bei Tod des Mitgliedes;

           2. mit Ablauf jenes Jahres, in dem das Mitglied das 65. Lebensjahr vollendet;

           3. durch Ablauf der Bestellungsdauer;

           4. mit einer Amtsenthebung nach Abs. 3 oder 4;

           5. durch nachträgliche Unvereinbarkeit nach § 6 Abs. 1;

           6. wenn das Mitglied seines Amtes wegen strafbarer Handlungen nach § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches BGBl. Nr. 60/1974, verlustig geht;

           7. bei Berufsmitgliedern

               a) durch Übertritt in den Ruhestand oder,

               b) durch Erklärung gemäß § 15 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, oder

                c) durch Austritt gemäß § 21 BDG 1979, oder

               d) mit dem Zeitpunkt, in dem ein Berufsmitglied auf sein Ansuchen auf eine andere Planstelle des Bundes ernannt wird;

           8. mit Einlangen der schriftlichen Verzichtserklärung;

           9. bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft.

(2) Ein Mitglied darf seines Amtes nur in den durch dieses Bundesgesetz bestimmten Fällen enthoben werden.


 (3) Eine Beisitzerin/ein Beisitzer ist durch Beschluss der Vollversammlung ihres/seines Amtes zu entheben, wenn

           1. sie/er sich Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen lässt, dass die weitere Ausübung seines Amtes den Interessen des Amtes abträglich wäre,

           2. sie/er infolge ihrer/seiner körperlichen oder geistigen Verfassung ihre/seine Aufgaben als Mitglied nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit) und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist,

           3. sie/er infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als ein Jahr vom Dienst abwesend war und amtsunfähig ist, oder

           4. abgesehen von den unter Abs. 1 genannten Fällen die Bestellungsvoraussetzungen nicht vorliegen oder Unvereinbarkeit gegeben ist.

(4) (Verfassungsbestimmung) Ein Berufsmitglied ist unter den in Abs. 3 Z 1 bis 4 angeführten Fällen durch Beschluss des Bedienstetenausschusses seines Amtes zu entheben.

Leitung

§ 8. (1) Die/der Vorsitzende leitet den Senat. Zur Leitung zählen insbesondere die Regelung des Dienstbetriebes und die Dienstaufsicht über das Personal der Geschäftsstelle sowie die Festlegung der Amtsstunden.

(2) Die/der Vorsitzende wird von der Stellvertreterin/vom Stellvertreter der/des Vorsitzenden vertreten. Ist auch die Stellvertreterin/der Stellvertreter verhindert, vertritt sie/ihn jenes Berufsmitglied, welches dem Senat am längsten angehört. Bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit ist das höhere Lebensalter entscheidend. Dies gilt auch, wenn die Stelle der/des Vorsitzenden und der Stellvertreterin/des Stellvertreters unbesetzt sind.

(3) Die/der Vorsitzende hat bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder des Senates auf eine möglichste einheitliche Entscheidungspraxis hinzuwirken.

(4) Die Kammervorsitzenden müssen der/dem Vorsitzenden nach Ablauf eines Kalenderjahres alle zu diesem Zeitpunkt anhängigen Fälle ausweisen. In Einzelfällen müssen sie über begründetes Verlangen der/des Vorsitzenden gesondert berichten.

Vollversammlung

§ 9. (1) Die Mitglieder des Senates bilden die Vollversammlung.

(2) Der Vollversammlung obliegt die Beschlussfassung über

           1. die Geschäftsordnung;

           2. die Annahme des Tätigkeitsberichtes;

           3. die Amtsenthebung von Beisitzern/Beisitzerinnen;

           4. die Ergänzung der Tagesordnung der Vollversammlung aus Gründen der Dringlichkeit.

(3) Die Einberufung, die Festlegung der Tagesordnung, der Vorsitz, die Verkündung von Beschlüssen und die Fertigung von Beschlussausfertigungen obliegen der/dem Vorsitzenden. Diese/Dieser hat innerhalb von vier Wochen nach Einlagen eines schriftlichen, einen Tagesordnungspunkt enthaltenden Antrags, der von mindestens drei Mitgliedern unterstützt wird, die Vollversammlung einzuberufen. Allen Mitgliedern steht es frei, in der Vollversammlung das Wort zu ergreifen und Anträge sowie Gegen- und Abänderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen. Über jeden Antrag ist abzustimmen.

(4) Die Einberufung hat so zu erfolgen, dass der Termin und die Tagesordnung den Mitgliedern zwei Wochen vor Beginn der Vollversammlung bekannt gegeben werden.

(5) Beratungen und Abstimmungen in der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Über den Verlauf der Sitzungen ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen.

(6) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, zur Beschlussfassung über Amtsenthebungen ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Die Vollversammlung kann die Vorsitzende/den Vorsitzenden mit der Behandlung einzelner Fragen beauftragen.

Bedienstetenausschuss

§ 10. (1) Die Berufsmitglieder bilden den Bedienstetenausschuss.

(2) Dem Bedienstetenausschuss obliegt die Beschlussfassung über

           1. die Geschäftsverteilung;

           2. die Amtsenthebung von Berufsmitgliedern;


           3. die Wahrnehmung der disziplinarrechtlichen Aufgaben gemäß § 18 Abs. 6;

           4. die Ergänzung der Tagesordnung des Bedienstetenausschusses aus Gründen der Dringlichkeit.

(3) Beratungen und Abstimmungen im Bedienstetenausschuss sind nicht öffentlich. Der Bedienste-tenausschuss wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über den Verlauf der Sitzungen ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen.

(4) Beschlüsse des Bedienstetenausschusses bedürfen der Anwesenheit von zwei Dritteln der Berufsmitglieder und einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Kammern

§ 11. (1) Der Senat wird, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, in Kammern tätig. Jedes Mitglied gehört zumindest einer Kammer an.

(2) Jeder Kammer gehören zwei Berufsmitglieder, von denen eines den Vorsitz führt (Kammervorsitzender/Kammervorsitzende) und ein anderes berichtet (Berichter/Berichterin), sowie eine Beisitzerin/ein Beisitzer an. Eine Beisitzerin/ein Beisitzer ist bei der Ausübung ihrer/seiner Funktion ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in jenem Bundesland gelegen ist, von dessen Landesregierung es vorgeschlagen wurde.

(3) Kammerentscheidungen können, ausgenommen das Verfahren erledigende Bescheide, auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Jedes Kammermitglied kann jederzeit Beschlüsse der Kammer beantragen.

(4) Die/der Kammervorsitzende beraumt die mündliche Verhandlung an, leitet diese, handhabt die Sitzungspolizei, verkündet den Bescheid und unterfertigt das Verhandlungsprotokoll sowie die Urschrift des Bescheides. Sie/Er leitet ferner die Beratung und Abstimmung der Kammer, verkündet deren Beschlüsse und unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen.

(5) Der Berichterin/dem Berichter obliegt die Führung des Verfahrens bis zur mündlichen Verhandlung. Sie/er hat die hiezu erforderlichen Verfahrensanordnungen zu treffen und die anderen Mitglieder über den Verfahrensfortgang zu informieren. Die Berichterin/der Berichter hat der/dem Kammervorsitzenden und den Beisitzerinnen/Beisitzern alle entscheidungsrelevanten Dokumente rechtzeitig zu übermitteln, den Erledigungsentwurf auszuarbeiten, den Beschlussantrag in der Kammer zu stellen und die Entscheidung der Kammer vorzubereiten. Die Berichterin/der Berichter entscheidet auch über die Gebühren für nichtamtliche Sachverständige und Dolmetscher sowie über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Zusammenhang mit Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Entspricht der Beschluss der Kammer dem Antrag der Berichterin/des Berichters, so obliegt ihr/ihm die Ausarbeitung der Entscheidung, sonst jenem Kammermitglied, dessen Antrag zum Beschluss erhoben wurde, es sei denn, dass sie die Berichterin/der Berichter auch in diesem Fall übernimmt.

(6) Die Kammer ist – sofern nicht Abs. 3 zur Anwendung gelangt – beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Kammervorsitzenden den Ausschlag. Die Berichterin/der Berichter stimmt zuerst, die/der Kammervorsitzende zuletzt ab.

(7) Die Beratung und die Abstimmung sind nicht öffentlich. Über die Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.

Geschäftsstelle

§ 12. (1) Zur Besorgung der Geschäftsführung des Senates hat die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH eine Geschäftsstelle einzurichten und dieser nach Anhörung der/des Vorsitzenden des Senates die für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang erforderlichen Personal- und Sachmittel zur Verfügung zu stellen.

(2) Die in der Geschäftsstelle tätigen Bediensteten unterstehen im Rahmen der Tätigkeit für den Senat fachlich nur den Weisungen der/des Vorsitzenden des Senates und der in der Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung bezeichneten Mitglieder.

Geschäftsordnung

§ 13. (1) Der Senat gibt sich eine Geschäftsordnung, welche die Vollversammlung beschließt. In der Geschäftsordnung ist unter Bedachtnahme auf Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit die weitere Verfahrensweise in der Vollversammlung, im Bedienstetenausschuss, den Kammern und durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden zu regeln.

(2) Die Geschäftsordnung ist im Internet kundzumachen.


Geschäftsverteilung

§ 14. (1) Die Geschäfte des Senates werden im Vorhinein durch Beschluss des Bedienstetenaus-schusses auf die Kammern für ein Kalenderjahr verteilt (Geschäftsverteilung). Sie hat die Anzahl der Kammern, die Bildung der Kammern sowie die Verteilung der Geschäfte auf die Kammern nach feststehenden Gesichtspunkten zu regeln. Dabei ist dafür zu sorgen, dass Rechtssachen, die zueinander in einem örtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, in möglichst gleicher Kammerzusammensetzung behandelt werden und eine möglichst gleichmäßige Belastung der Mitglieder bezüglich der anfallenden Rechtssachen eintritt. Für jeden einer Kammer zugeteilten Fall sind die Zusammensetzung zu bestimmen und Regelungen für den Fall der Verhinderung oder der Überbelastung zu treffen.

(2) Der Bedienstetenausschuss kann für den Rest des Jahres die Geschäftsverteilung ändern, wenn dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges erforderlich ist.

(3) Hat der Bedienstetenausschuss bis zum Ende eines Kalenderjahres keine Geschäftsverteilung für das nächste Kalenderjahr erlassen, so gilt die bisherige Geschäftsverteilung bis zu Erlassung einer neuen weiter. Ergibt sich durch die Änderung des Aufgabengebietes, des Personalstandes oder wegen erhöhter Belastung einzelner Mitglieder die Notwendigkeit einer Änderung der Geschäftseinteilung, hat der/die Vorsitzende eine vorläufige Geschäftsverteilung zu erlassen und binnen vier Wochen den Bediensteten-ausschuss einzuberufen. Die vorläufige Geschäftsverteilung gilt so lange, bis diese durch eine vom Be-dienstetenausschuss beschlossene Geschäftsverteilung ersetzt wird.

(4) Die Geschäftsverteilung ist im Internet kundzumachen.

Geschäftszuteilung an Kammern

§ 15. (1) Die/der Vorsitzende des Senates weist jede Rechtssache der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Kammer zu und bestimmt entsprechend der Geschäftsverteilung jeweils ein Berufsmitglied als Kammervorsitzende/Kammervorsitzenden bzw. als Berichterin/Berichter sowie die erforderlichen Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzmitglieder. Lässt sich aufgrund der Geschäftsverteilung die Zuständigkeit in einer konkreten Angelegenheit nicht eindeutig feststellen, entscheidet die/der Vorsitzende unter Beachtung der durch die Geschäftsverteilung vorgegebenen Grundsätze im Einzelfall.

(2) Eine nach der Geschäftsverteilung einer Kammer zufallende Sache darf dieser nur im Falle einer Verhinderung durch Verfügung der/des Vorsitzenden abgenommen werden.

Tätigkeitsbericht

§ 16. Der Senat hat bei Bedarf, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen. Der Tätigkeitsbericht ist im Internet zu veröffentlichen.

Verfahrensbestimmungen

§ 17. (1) Die Entscheidungen des Senates können im Verwaltungswege weder aufgehoben noch abgeändert werden. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.

(2) Gegen Entscheidungen des Senates kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

(3) Soweit nicht in diesem Bundesgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften anderes bestimmt ist, ist im Verfahren vor dem Senat das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), einschließlich §§ 67d bis 67g AVG, nicht aber § 66 Abs. 2 AVG, anzuwenden.

(4) Der die Verwaltungssache erledigende Bescheid ist über § 67g AVG hinaus noch zusätzlich bei jeder Standortgemeinde und bei der Geschäftsstelle des Senates während der Amtsstunden mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. § 9 Abs. 2 UVP-G kommt sinngemäß zur Anwendung. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist durch Anschlag in den Standortgemeinden sowie in der Geschäftsstelle während der Auflagefrist hinzuweisen. Die Einsichtnahme in den Bescheid ist jedermann zu gewähren.

(5) Der Senat ist verpflichtet, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, bei Feststellungsverfahren und Einzelfallprüfungen innerhalb von sechs Wochen, in allen anderen Fällen, sofern nicht das Ermittlungsverfahren ergänzt werden muss, binnen zwölf Wochen nach deren Vorlage zu entscheiden.

Dienst- und besoldungsrechtliche Regelungen für Berufsmitglieder

§ 18. (1) Durch die Ernennung zum Berufsmitglied wird ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund auf die Dauer der Ernennung begründet, soweit nicht bereits ein solches besteht.

(2) Die §§ 4 Abs. 1 Z 4 (Ernennungserfordernisse), 11 und 12 (definitives Dienstverhältnis), 15a (Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen), 24 bis 35 (dienstliche Ausbildung), 38 (Versetzung), 39 bis 41 (Dienstzuteilung und dienstliche Ausbildung), 41a bis 41f (Berufungskommission), 75b (Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz), 81 bis 89 (Leistungsfeststellung), 90 (Bericht über den provisorischen Beamten), 136a (Begründung des Dienstverhältnisses), 138 und 139 (Ausbildungsphase, Verwendungszeiten und Grundausbildung) BDG 1979 finden auf Berufsmitglieder keine Anwendung.

(3) Die amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979 ist unzulässig, solange ein im Abs. 1 genanntes Mitglied nicht gemäß § 7 Abs. 4 seines Amtes enthoben worden ist.

(4) Die Erklärung gemäß § 15 Abs. 1 BDG 1979 und der Austritt gemäß § 21 BDG 1979 sind gegenüber der/dem Vorsitzenden abzugeben. Die/der Vorsitzende hat die genannten Erklärungen gegenüber der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie abzugeben.

(5) Endet die Mitgliedschaft eines Berufsmitgliedes, das bereits vor seiner Ernennung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand, durch Zeitablauf, gilt § 141a BDG 1979 mit der Maßgabe, dass dies als eine Abberufung vom bisherigen Arbeitsplatz gilt, die vom Beamten nicht zu vertreten ist. Während der Zugehörigkeit als Berufsmitglied, das vor seiner Ernennung Vertragsbediensteter des Bundes war, tritt eine Beurlaubung gegen Entfall der Bezüge ein; für den Wiederantritt gilt sinngemäß § 29d Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86.

(6) Die §§ 91 bis 130 BDG 1979 gelten mit der Maßgabe, dass

           1. der Disziplinaranwalt von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellt wird,

           2. die Disziplinarkommission und der Disziplinarsenat der Bedienstetenausschuss ist und

           3. gegen Entscheidungen des Bedienstetenausschusses kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.

(7) Die Funktionsbezeichnung (Vorsitzende/Vorsitzender des Unabhängigen Infrastruktursenates, stellvertretende Vorsitzende/stellvertretender Vorsitzender des Unabhängigen Infrastruktursenates bzw. Mitglied des Unabhängigen Infrastruktursenates) ist gleichzeitig Amtstitel nach § 63 BDG 1979 und ist in der dem Geschlecht der Inhaberin oder des Inhabers angepassten Form zu verwenden.

(8) Soweit das BDG 1979 der/dem Vorgesetzten oder der Leiterin/dem Leiter einer Dienststelle Aufgaben zuweist, sind sie von der/vom Vorsitzenden wahrzunehmen, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt. Im Übrigen ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Dienstbehörde.

(9) Für die Besoldung der Berufsmitglieder des Senates gelten die Bestimmungen für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54. Für die Einstufung in die jeweilige Gehaltsstufe gelten die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag mit der Maßgabe, dass Zeiten gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 vollständig angerechnet werden.

(10) Es gebührt das Gehalt der Verwendungsgruppe A 1 der Funktionsgruppe 5, für die Vorsitzende/den Vorsitzenden und die Stellvertreterin/den Stellvertreter der/des Vorsitzenden die jeweilige Zulage der Funktionsgruppe 6.

(11) Ein Berufsmitglied, dessen Dienstverhältnis durch Ablauf der Bestellungsdauer endet und das aus diesem Dienstverhältnis keinen Anspruch auf Ruhegenuss erworben hat, hat Anspruch auf Abfertigung in Höhe des dreifachen Bezuges. Dies gilt nicht, wenn das Mitglied nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückkehrt oder im Anschluss an dieses Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen wird.

Aufwandsentschädigung für Beisitzer/Beisitzerinnen

§ 19. Die Beisitzerinnen/Beisitzer haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten nach Maßgabe der für Bundesbeamte der Allgemeinen Verwaltung geltenden Rechtsvorschriften. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die auf Vorschlag der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung der Bundesregierung festzusetzen ist.

Vollziehung

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 4 die Bundesregierung, ansonsten die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

Verweise

§ 21. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.


Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am xx. xx. 2011 in Kraft und tritt mit Ablauf des xx. xx. 2016 außer Kraft. Dieses Bundesgesetz ist auf Verfahren weiter anzuwenden, die beim Infrastruktursenat bis zum xx. xx. 2016 eingeleitet wurden.

(2) Der Senat kann bereits von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an eingerichtet werden. Er darf seine Tätigkeit in den einzelnen Geschäftsfällen jedoch erst mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufnehmen.

(3) Die/der Vorsitzende hat umgehend eine vorläufige Geschäftsverteilung für 2011 und eine vorläufige Geschäftsordnung zu erlassen und den Bedienstetenausschuss und die Vollversammlung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu ihrer ersten Sitzung einzuberufen.

(4) Die Akten, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Berufungsverfahren sind ohne unnötigen Aufschub an den Senat zu übermitteln. Allfällige Ermittlungsergebnisse des bisherigen Berufungsverfahrens sind vom Senat bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

Artikel 3

Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000

Das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. I Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 24 Abs. 1 bis 3 lautet:

„(1) Wenn ein Vorhaben gemäß § 23a oder § 23b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren sind alle vom Bund zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen, anzuwenden. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie kann die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens und zur Entscheidung ganz oder teilweise dem Landeshauptmann übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Die Landesregierung hat ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren für Vorhaben gemäß § 23a oder § 23b durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren sind alle vom Land zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, anzuwenden. Die Landesregierung kann die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens und zur Entscheidung ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(3) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ist auch zuständige Behörde für das Feststellungsverfahren gemäß Abs. 5. Für den Vollzug der Strafbestimmungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.“

2. In § 24 entfällt Abs. 4; der bisherige § 24 Abs. 3a erhält die Bezeichnung „(4)“.

3. In § 24 Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 1 und 3“ jeweils durch „Abs. 1 und 2“ ersetzt.

4. In § 24 Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge „Die Behörde nach Abs. 2“ durch die Wortfolge „Die Behörde nach Abs. 3“ ersetzt.

5. § 24 Abs. 7 lautet:

„(7) Soweit in den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anderes geregelt ist, sind im Verfahren nach Abs. 1 anzuwenden: § 2 (Begriffsbestimmungen) mit der Maßgabe, dass auch die Behörde gemäß Abs. 2 zu den mitwirkenden Behörden zählt; § 4 (Vorverfahren); § 6 (Umweltverträglichkeitserklärung) mit der Maßgabe, dass die Behörde festlegen kann, dass bestimmte Angaben und Unterlagen, soweit sie nicht für eine Abschätzung der Umweltauswirkungen in diesem Verfahrensstadium notwendig sind, erst in einem späteren Genehmigungsverfahren vorzulegen sind; § 10 Abs. 1 bis 6 und 8 (grenzüberschreitende Auswirkungen); § 16 Abs. 1 und 2 (mündliche Verhandlung).


6. Nach § 24 Abs. 11 wird ein neuer Abs. 12 eingefügt:

„(12) In den Angelegenheiten des dritten Abschnittes ist der Infrastruktursenat, auch im Fall einer Zuständigkeitsübertragung gemäß Abs. 1 und 2, nicht jedoch in Verfahren gemäß § 45, Berufungsbehörde. Die Berufung ist von der Partei binnen vier Wochen einzubringen. Die Entscheidungen des Infrastruktursenats unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg; die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.“

7. In § 24a Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „Die mitwirkenden Behörden gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 sowie die neben der nach § 24 Abs. 1 zuständigen Behörde nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung eines gemäß § 23a oder § 23b UVP-pflichtigen Vorhabens zuständigen Behörden“ durch die Wortfolge „Die mitwirkenden Behörden nach § 2 Abs. 1 Z 1 sowie die nach § 24 Abs. 2 zuständige Behörde“ ersetzt.

8. In § 24b Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Behörde gemäß § 24 Abs. 1 hat gemeinsam mit den sonstigen für die Erteilung von Genehmigungen zuständigen Behörden“ durch die Wortfolge „Die Behörde gemäß § 24 Abs. 1 hat gemeinsam mit der nach § 24 Abs. 2 zuständigen Behörde“ ersetzt.

9. In § 24f Abs. 6 wird die Wortfolge „zuständige und die übrigen für die Erteilung von Genehmigungen im Sinne des § 2 Abs. 3“ durch die Wortfolge „und 2“ ersetzt.

10. In § 24f Abs. 7 wird die Wortfolge „den anderen“ durch die Wortfolge „der nach § 24 Abs. 2“ ersetzt.

11. In § 24f Abs. 9 und Abs. 12 wird der Ausdruck „§ 24 Abs. 1 und 3“ jeweils durch den Ausdruck „§ 24 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

12. § 24f Abs. 16 entfällt.

13. In § 24h Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 24 Abs. 1 und 3“ durch den Ausdruck „§ 24 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

14. In § 42a entfällt die Wortgruppe „nach dem 2. Abschnitt dieses Bundesgesetzes“.

15. An § 46 werden nach Abs. 20 folgende Abs. 21 und 22 angefügt:

„(21) § 24 Abs. 1 bis 5, 7 und 12, § 24a Abs. 3, § 24b Abs. 1, § 24f Abs. 6, 7, 9 und 12, § 24h Abs. 3 sowie § 42a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2011 treten am xx. xxx 2011 in Kraft; gleichzeitig treten § 24 Abs. 4 und § 24f Abs. 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2009 außer Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

           1. Auf Vorhaben, für die ein Genehmigungsverfahren nach dem dritten Abschnitt vor dem 25. Juni 2005 eingeleitet wurde, ist weiterhin die Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2011 anzuwenden.

           2. Für anhängige Genehmigungsverfahren von Vorhaben, für die ein Genehmigungsverfahren nach dem dritten Abschnitt ab dem 25. Juni 2005 eingeleitet wurde, ist der Unabhängige Infrastruktursenat zuständige Berufungsbehörde. § 24 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 ist anzuwenden.

           3. Auf Vorhaben, für die ein Genehmigungsverfahren nach dem dritten Abschnitt am oder nach dem 25. Juni 2005, aber vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2011 eingeleitet wurde, ist weiterhin die Rechtslage vor Inkrafttreten dieser Novelle anzuwenden.

(22) § 24 Abs. 12 tritt mit Ablauf des xx. xxx 2016 außer Kraft. Der unabhängige Infrastruktursenat bleibt für die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren bis zu deren Beendigung zuständig.“

Artikel 4

Änderung des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes

Das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs. 1 Z 6 lautet:

         „6. die Geschäftsführung des Unabhängigen Infrastruktursenates und der Sachverständigen­kommission gemäß § 48 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957;“

Artikel 5

Änderungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 33a lautet:

§ 33a. Der Verwaltungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Infrastruktursenates, eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesverga-beamtes ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die belangte Behörde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens 750 Euro verhängt wurde.“

2. Dem § 81 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 33a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 tritt mit xx. xxxxxx 2011 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008

Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87, zuletzt geändert durch das Abgabenverwaltungsreformgesetz, BGBl. I Nr. 20/2009, wird wie folgt geändert:

1. Nach Art. I Abs. 2 Z 37 wird folgende Z 37a eingefügt:

    „37a. des unabhängigen Infrastruktursenates;“

2. Der bisherige Text des Art. V erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Art. I Abs. 2 Z 37a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 tritt mit xx. xxxxxx 2011 in Kraft.“

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.

 

Begründung

Allgemeiner Teil

Nach einem Beschluss eines Senats des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 2010, Zl. 2010/03/0051, sind – soweit dies unionsrechtlich geboten ist – bei UVP-pflichtigen Hochleistungsstrecken zusätzliche Berufungen an den Umweltsenat möglich. Für Bundesstraßen gilt grundsätzlich eine vergleichbare Rechtslage. Der angeführte Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes lässt zwangsläufig sehr viele Fragen zum Instanzenzug offen, wodurch sich erhebliche Rechtsunsicherheiten ergeben. Nach einem zwischenzeitig ergangenen Bescheid des Umweltsenates besteht diese Berufungsmöglichkeit gegen sämtliche nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 ergangene Bescheide.

Vor allem bei wichtigen Infrastrukturprojekten sollen die Verfahren rasch und rechtssicher abgewicket werden können. Dies betrifft beispielweise nachstehende Vorhaben im Bereich der Hochleistungsbahnstrecken Brenner Basistunnel (Tirol), Eisenbahnbrücke Angerschlucht (Salzburg), Pottendorferlinie (Niederösterreich), Koralmbahn (Steiermark und Kärnten), Semmeringbasistunnel (Niederösterreich und Steiermark), Verbindung Ostbahn – Flughafenschnellbahn (Niederösterreich und Wien), Terminal Inzers-dorf (Niederösterreich und Wien) oder Summerauerbahn (Oberösterreich).

Die Umweltverträglichkeitsprüfung im Bereich der Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken ist derzeit im Gegensatz zu allen anderen Umweltverträglichkeitsprüfungen nur hinsichtlich der in Bundesverwaltung zu vollziehenden Materien teilkonzentriert, wodurch sich für die vielen verschiedenen zuständigen Behörden und Berufungsbehörden (nach dem angeführten Beschluss nunmehr zuzüglich des Umweltsenates als zusätzlicher Berufungsbehörde) erheblicher Koordinierungsaufwand ergibt.

Dieser Infrastruktursenat soll eine Übergangslösung bis zu einer Realsierung der Verwaltungsgerichts-barkeits-Novelle darstellen, um Verzögerungen möglich hintanzuhalten und Rechtssicherheit zu gewährleisten


Ziel des Antrags:

-       Beschleunigung der Genehmigungsverfahren von Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken durch Verbesserung der Verfahrenskonzentration bei Bundesministerin und Landesregierung;

-       Schaffung von Rechtsvorschriften zur vollständigen Lösung der vom Verwaltungsgerichtshof aufgezeigten Problemstellungen.

-       Vorwegnahme einzelner Zielsetzungen zur Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz.

-       Schaffung eines Unabhängigen Infrastruktursenates als Berufungsbehörde, in der neben unabhängigen, hauptberuflich tätigen Spezialisten für Umweltrecht auch Experten der Länder an der Entscheidung mitwirken.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Verbesserung der Verfahrenskonzentration der Zuständigkeit in UVP-Verfahren für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken bei der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie für Bundesmaterien bzw. bei der Landesregierung für Landesmaterien ergibt sich ein Wegfall von Genehmigungsverfahren bei einigen Behörden der Länder (insbesondere bei Bezirksverwaltungsbehörden). Durch die verbesserte Teilkonzentration wird aber gleichzeitig erheblicher Personal- und Sachaufwand wegfallen, da sowohl Administrativaufwand für die Führung der parallelen Genehmigungsverfahren (getrennte Kundmachungen in Tageszeitungen, Informationstätigkeit, Durchführung von getrennten mündlichen Verhandlungen mit mehreren Verhandlungsschriften, etc) als auch rechtliche (zB Konzipieren und Erlassen von Bescheiden mit teilweise sehr ähnlichen Inhalten) und fachliche (Abgabe von inhaltlich sehr ähnlichen Gutachten durch Amtssachverständige in parallel geführten Genehmigungsverfahren, etc) Aufgabenstellungen erheblich reduziert werden. Für die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wird gleichzeitig ein erheblicher Aufwand für die Koordination mit den vielen verschiedenen mitwirkenden Behörden wegfallen.

Durch die Notwendigkeit, den Umweltsenat als zusätzliche gerichtliche Instanz vor dem Verwaltungsgerichtshof anrufen zu können, tritt nach der durch den Beschluss des VwGH aufgezeigten Rechtslage in vielen Verfahren nach den ersten beiden verwaltungsinternen Instanzen eine weitere Instanz vor dem Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof hinzu. Durch die Schaffung des Infrastruktursenates werden alle diese Berufungsverfahren durch die Berufung an den Unabhängigen Infrastruktursenat ersetzt. Damit ergeben sich nicht nur Einsparungen aufgrund der verbesserten Konzentration der Verfahren, sondern auch durch den Wegfall einer ganzen Berufungsinstanz (zB derzeit: erste Instanz BH, zweite Instanz Landesregierung und Umweltsenat als weitere Berufungsinstanz gegenüber künftig: erste Instanz Landesregierung oder BMVIT, zweite Instanz Infrastruktursenat; die Beschwerdemöglichkeit an VwGH oder VfGH wird durch den Entwurf nicht verändert).

Dieser Vereinfachung wird eine Zunahme an Aufgabenstellungen bei der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie und auch bei den Landesregierungen gegenüber stehen, wobei es aber in Summe allein durch die verbesserte Teilkonzentration zu einer erheblichen Reduktion der Kosten kommen wird.

Für den Unabhängigen Infrastruktursenat selbst werden wird sechs Berufsmitgliedern vorgesehen. Hinsichtlich der Anzahl der Berufsmitglieder wird dabei berücksichtigt, dass infolge der neuen Berufungsmöglichkeit (egal, ob an Umweltsenat oder an den Unabhängigen Infrastruktursenat) mit einer erheblichen Zunahme der Rechtsmittel zu rechnen ist, während sich bei den Beschwerden an VwGH bzw. VfGH kaum Änderungen ergeben dürften.

In den Berufungsverfahren werden von Parteien oft gleiche oder sehr ähnliche Argumente vorgebracht, wodurch sich aus der Konzentration der Berufungen bei einer Berufungsbehörde Synergien ergeben.

In Summe ist daher durch die vorgeschlagene verbesserte Teilkonzentration von einer erheblichen Kostenreduktion und Verfahrensbeschleunigung auszugehen.

Weitere Einsparungen gegenüber dem status quo ergeben sich aus dem in gleicher Weise wie bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten vorgesehenen Ablehnungsrecht des Verwaltungsgerichtshofes.

Für die Geschäftsführung ist die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH vorgesehen. Hiedurch ist sichergestellt, dass der Infrastruktursenat rasch seine Tätigkeit aufnahmen kann.

Die Kosten für die sechs Berufsmitglieder (viermal A1/5 und zweimal A1/6) wären nach den Richtlinien für Ermittlung und Darstellung finanzieller Auswirkungen neuer rechtssetzender Maßnahmen, BGBl. II Nr. 50/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 97/2011, mit insgesamt 557.946 Euro pro Jahr anzusetzen.

Hinsichtlich der Vergütung für die Beisitzer ist eine Verordnung der Bundesregierung vorgesehen. Diese wird sich an der bestehenden Umweltsenats-Vergütungsverordnung, BGBl. II Nr. 95/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 164/2007, orientieren. Die Vergütung der Beisitzer wird daher im Vergleich zur Zuständigkeit beim Umweltsenat kostenneutral sein bzw. tendenziell durch die verbesserte Verfahrenskonzentration eher zu einer nicht quantifizierbaren Einsparung führen.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine neuen Informationsverpflichtungen für Bürger/innen und für Unternehmen vorgesehen. Durch die Reduktion der Genehmigungsverfahren und der Berufungsebenen ist von einer signifikaten Reduktion der Informationsverpflichtungen auszugehen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Da der Vorschlag Verfassungsbestimmungen enthält kann dieser gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes):

Zu Z 1 (Art. 10 Abs. 4):

Durch die Bestimmung wird der Unabhängige Infrastruktursenat als Berufungsbehörde eingerichtet. Die Zuständigkeit für Berufungen gegen Entscheidungen eines Bundesministers bzw. der Landesregierung in Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Hochleistungsstrecken und Bundesstraßen berücksichtigt die verbesserte Teilkonzentration.

Zu Z 2 (Art. 11 Abs. 1 Z 1):

Durch die vorgesehene Novellierung erfolgt eine notwendige Präzisierung, womit die Umschreibung des Anwendungsbereiches des Art. 11 Abs. 1 Z 1 erleichtert wird.

Zu Z 3 (Art. 11 Abs. 7):

Im Sinn der fachlichen Kohärenz wird die Bestimmung neu gefasst.

Zu Z 4 (Art. 102 Abs. 2):

Durch die Verbesserung der Teilkonzentration werden mehr Bundeskompetenzen in erster Instanz durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie in unmittelbarer Bundesverwaltung als bisher vollzogen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit der Anpassung des Art. 102 Abs. 2.

Zu Z 5 (Art. 131 Abs. 3):

So wie bei den anderen mit Berufsmitgliedern ausgestatteten Verwaltungssenaten wird auch beim Unabhängigen Infrastruktursenat für den Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit vorgesehen, unter bestimmten Voraussetzungen die Behandlung von Beschwerden abzulehnen.

Zu Z 6 (Art. 151 Abs. xx):

Um eine rasche Erledigung durch den Infrastruktursenat zu ermöglichen, wird keine weitere Übergangsregelung vorgesehen. Mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen tritt daher der Infrastruktursenat an die Stelle jener Behörde, die bis zu diesem Zeitpunkt Berufungen behandelt hat. Die Einführung einer neuen Berufungsmöglichkeit für Fälle, in denen die Berufungsfrist bzw. die Frist zur Einbringung einer Beschwerde an einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts bereits fruchtlos verstrichen ist, ist nicht vorgesehen.

Der Unabhängige Infrastruktursenat selbst wird nur auf fünf Jahre befristet eingerichtet. Es wird aber davon ausgegangen, dass bereits vor Ablauf der Befristung durch die generelle Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz besondere Übergangsbestimmungen geschaffen werden.

Zu Art. 2 (Infrastruktursenatsgesetz):

Vorbemerkungen:

Die Regelungen über den Unabhängigen Infrastruktursenat folgen im Wesentlichen den einschlägigen Bestimmungen zu den eingerichteten Unabhängigen Verwaltungssenaten auf Landesebene bzw. dem Bundesvergabeamt.

Zu § 2:

Da der Senat als Berufungsbehörde eines Obersten Organes der Bundesverwaltung eingerichtet ist, handelt es sich – so wie bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten – nicht um eine sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Dementsprechend sind die im AVG vorgesehenen Sonderregelungen für die Unabhängigen Verwaltungssenate aufzunehmen.


Zu § 4:

Bei der Dauer der Bestellung ist berücksichtigt, dass die nach Ablauf der Befristung für den Senat noch anhängigen Berufungsverfahren noch abgeschlossen werden können.

Bei der Auswahl der Beisitzer wird besonders auf die Vermeidung des Anscheins einer Befangenheit zu achten sein.

Zu § 5:

Die Voraussetzung nach § 5 Abs. 1 Z 2 entspricht den Vorgaben des § 42a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333 idgF.

Die in Abs.1 Z 4 angeführten „Kenntnisse und Erfahrungen, die für die Tätigkeit eines Mitgliedes des Senates erforderlich sind“, beziehen sich vor allem auf Anlagenrecht, Umweltrecht, allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahrensrecht.

Zu § 12:

Für die Beistellung der Geschäftsstelle (Schreibarbeiten, allgemeine Bürotätigkeit, Räumlichkeiten, EDV-Ausstattung, Kanzleitätigkeit, etc) wird die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH vorgesehen. Da die in der Geschäftsstelle tätigen Bediensteten nur an die Weisungen des Vorsitzenden und der durch die Geschäftsordnung bezeichneten Mitglieder gebunden sind, ist eine Einflussnahme durch die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ausgeschlossen.

Zu § 17 Abs. 2:

Im Entwurf wird die Möglichkeit einer Amtsbeschwerde durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vorgesehen. Aufgrund der Bestimmungen des UVP-G haben neben der betroffenen Öffentlichkeit auch die jeweiligen Landesumweltanwälte ein Berufungsrecht.

Zu § 17 Abs. 3:

Zielsetzung dieser Novelle ist eine Beschleunigung der Verfahren. Aus diesem Grund wird die im AVG in Ausnahmefällen vorgesehene Möglichkeit der Zurückverweisung an die Behörde erster Instanz ausgeschlossen. Der Senat hat somit erforderlichenfalls das Ermittlungsverfahren selbst zu ergänzen.

Zu § 17 Abs. 5:

Im Sinne der Beschleunigung werden zusätzlich zu den im AVG bzw. B-VG vorgesehenen Fristen für einfachere Verfahren kürzere Entscheidungsfristen vorgesehen. Nicht angesprochen wird der Fall, dass das Ermittlungsverfahren ergänzt werden muss. In diesem Fall bleibt es daher bei der allgemeinen Regelung, dass die Behörde innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden hat.

Zu § 18:

Hinsichtlich der dienst- und besoldungsrechtlichen Regelung für Berufsmitglieder werden weitgehend die Bestimmungen des Beamtendienstrechtes übernommen. Anpassungen erfolgen soweit dies aufgrund der Unabhängigkeit der Berufsmitglieder erforderlich ist. Berücksichtigt wird die Bestellung von Beamten, Vertragsbediensteten und von Personen, die dem Bund nicht angehören, gleichermaßen. Dementsprechend wird in Abs. 11 eine Abfertigung vorgesehen.

Die Festlegung der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 5 für die Berufsmitglieder entspricht der gängigen Praxis. § 300 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes sieht etwa für Senatsvorsitzende die Zulage der Funktionsgruppe 5, für den stellvertretenden Vorsitzenden die jeweilige Zulage der Funktionsgruppe 6 und den Vorsitzenden ein Fixgehalt der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 1 vor. Mit diesen Funktionszulagen gelten alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.

Zu § 19:

Die Beisitzer erhalten – so wie die Mitglieder des Umweltsenates oder die sonstigen Mitglieder der Bundesvergabeamtes – einen Ersatz für die Reisekosten sowie eine Aufwandsentschädigung. Die Verordnung wird sich im Wesentlichen an den Vorgaben der Umweltsenats-Vergütungsverordnung, BGBl. II Nr. 95/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 164/2007, orientieren.

Zu § 22:

Mit Inkrafttreten der Novelle tritt für Berufungsverfahren der Zuständigkeitsübergang an den Unabhängigen Infrastruktursenat unmittelbar ein. Der Zuständigkeitsübergang betrifft dabei alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängigen Berufungsverfahren (zB beim Umweltsenat, bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat, bei einer Landesregierung oder bei einer Bundesministerin/einem Bundesminister).

Durch die vorgesehene Bestimmung des Abs. 4 wird sichergestellt, dass die bis zu diesem Zeitpunkt in den bisher zuständigen Berufungsbehörden angefallenen Ermittlungsergebnisse vom Infrastruktursenat verwertet werden können und so eine rasche Entscheidung möglich ist.


Zu Art. 3 (Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000):

Zu Z 1 bis 5, 7 bis 11 und 13:

Der Entwurf sieht vor, dass künftig die vom Bund zu vollziehenden Aufgaben in einem Genehmigungsverfahren der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie und die vom Land zu vollziehenden Aufgaben in einem Genehmigungsverfahren der Landesregierung zu vollziehen sind. Hiedurch werden die Genehmigungsverfahren nach dem dritten Abschnitt erheblich vereinfacht und beschleunigt. Diese Verbesserung der Teilkonzentration erfordert weitere Anpassungen, da die Verweise auf die nach dem dritten Abschnitt zuständigen Behörden zu korrigieren sind (Z 2 bis 5, ).

Zu Z 6:

Die Frist zur Einbringung einer Berufung an den neu vorgesehenen Infrastruktursenat wird analog zu den Bestimmungen zum Umweltsenat mit vier Wochen festgesetzt.

Zu Z 12:

Die Bestimmung stimmt mit § 24h Abs. 5 überein und kann daher entfallen.

Zu Z 14:

Das bisher nur für Vorhaben nach dem zweiten Abschnitt geltende Fortbetriebsrecht wird auch auf Vorhaben nach dem dritten Abschnitt ausgedehnt.

Zu Z 15:

In den Übergangsbestimmungen wird zunächst festgelegt, dass auf Vorhaben, für die ein Genehmigungsverfahren nach dem dritten Abschnitt vor dem 25. Juni 2005 eingeleitet wurde, weiterhin die alte Rechtslage anzuwenden ist. Dieser Grundsatz gilt also auch für neue Genehmigungsverfahren (zB für Änderungen).

In § 21 Z 2 wird für (zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle) anhängige Genehmigungsverfahren von Vorhaben, für die ein Genehmigungsverfahren nach dem dritten Abschnitt ab dem 25. Juni 2005 eingeleitet wurde, festgelegt, dass der Unabhängige Infrastruktursenat zuständige Berufungsbehörde ist. Da hiefür – abgesehen von § 22 Abs. 4 des Infrastruktursenatsgesetzes, wodurch eine Verwertung der bisherigen Ermittlungsergebnisse sichergestellt wird – keine weiteren Übergangsbestimmungen getroffen werden, tritt dieser Zuständigkeitsübergang unmittelbar ein.

Durch Z 3 wird festgelegt, dass abgesehen von der nach Z 2 angeordneten Änderung der Zulässigkeit von bzw. Zuständigkeit für Berufungen gegen Bescheide nach dem dritten Abschnitt die bisherigen Bestimmungen nicht geändert werden. In diesem Sinne ändert sich für Vorhaben, für die ein Genehmigungsverfahren nach dem dritten Abschnitt am oder nach dem 25. Juni 2005, aber vor dem Inkrafttreten der Novelle eingeleitet wurde, die bisherige Behördenzuständigkeit nicht.

In § 46 Abs. 22 wird berücksichtigt, dass der Unabhängige Infrastruktursenat nur befristet eingerichtet wird und daher die Berufungsmöglichkeit nach Ablauf der Befristung entfallen wird.

Zu Artikel 4 (Änderung des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes):

Gemäß § 12 des Infrastruktursenatsgesetzes ist in der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH eine Geschäftsstelle für den Infrastruktursenat einzurichten. Dementsprechend ist die Aufgabe der Gesellschaft, die schon bisher die Geschäftsführung für die Sachverständigenkommission wahrnimmt, zu ergänzen.

Zu Artikel 5 (Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985):

Die Änderung des § 33a VwGG entspricht der vorgesehenen Änderung des Art. 131 Abs. 3 B-VG.

Zu Artikel 6 (Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen):

Der Infrastruktursenat hat die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden und ist daher in die Liste nach Art. 1 Abs. 2 aufzunehmen.