1625/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 07.07.2011
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Entschließungsantrag

 

 

der Abgeordneten Ing. Westenthaler, Uschi Haubner, Ing. Lugar
Kolleginnen und Kollegen
betreffend Verbesserung der rechtlichen Situation der Pensionskassenberechtigten

 

Im Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen wurde die Petition zur Reform des Pensionskassengesetzes (Abgeordnete zum Nationalrat Johann Maier, Gertrude Aubauer, Werner Neubauer und Ursula Haubner) eingebracht und behandelt. Bislang wurde allerdings davon Abstand genommen, entsprechende politische Aktivitäten folgen zu lassen.

Petition zur Reform des Pensionskassengesetzes (Abgeordnete zum Nationalrat Johann Maier, Gertrude Aubauer, Werner Neubauer und Ursula Haubner)

Die Bundesregierung hat mit Vorhabensbericht vom 28. Juli 2009 eine Reform des Pensionskassengesetzes angekündigt. In der Präambel wird festgehalten, dass mit Genehmigung des BMF in den späten 1990er Jahren Pensionskassenverträge geschlossen wurden, bei denen die Auszahlung auch nur gleichbleibender Pensionen an unrealistisch hohe Ertragserwartungen geknüpft wurden.

In diesem Vorhabensbericht stellen ehemalige Vizekanzler DI Pröll und Sozialminister Hundstorfer zutreffend fest:

„ In Pensionskassenverträgen wurden vielfach Rechnungszinsen vereinbart, die im mehrjährigen Durchschnitt nicht erwirtschaftet werden konnten. Ursache dafür ist die Einrichtung des Pensionskassensystems in Österreich zu einer Zeit, die, wie sich  rückblickend zeigt, von historisch ungewöhnlich hohen Kapitalmarktzinsen geprägt war. Auch bei der Übertragung von direkten Leistungszusagen in beitragsorientierte Pensionskassenzusagen wurde auf Basis hoher Rechnungszinsen das Deckungskapital berechnet.

Als Folge zu hoher Rechnungszinsen, verschärft durch zwei erhebliche Kapitalmarktkrisen seit Errichtung des Systems, kam es teilweise zu Pensionskürzungen bzw. erwies sich das übertragene Deckungskapital als unzureichend für die getroffenen Pensionsannahmen. Kritikpunkte am System betreffen insbesondere zu hohe Volatilität und die Anfälligkeit für Pensionskürzungen aufgrund der Fortführung zu hoher Rechnungszinsen."

Trotz dieser Feststellungen ist die Bundesregierung offenbar nicht bereit, den von Pensionskürzungen bis zu 45 Prozent Betroffenen einen auch nur teilweisen Ausgleich ihrer Verluste zu verschaffen.


Aus Sicht der Bundesregierung ist offenbar niemand für die „zu hohen Rechnungszinsen" verantwortlich. Das ist aber eindeutig nicht der Fall. Wann immer ein Unternehmen sich mit hohen Rechnungszinsen billig aus direkten Pensionszusagen freikaufen wollte, fand sich eine Pensionskasse, die bereit war, die bei hohen Rechnungszinsen notwendigen hohen Erträge — bis zu 8 Prozent im Jahr für auch nur gleichbleibende Pensionen — zu versprechen. Die diesbezüglichen Geschäftspläne der Pensionskassen wurden bis 2003 vom Bundesministerium für Finanzen, später dann von der Finanzmarktaufsicht geprüft und genehmigt.

Dem Bundesministerium für Finanzen kam nach Pensionskassengesetz 1990 § 33 die Aufsicht über die Pensionskassen zu. Es hatte die Einschätzungen und Ertragsprognosen der Pensionskassen und ihrer Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zu prüfen, zu genehmigen oder zurückzuweisen, falls sie ihm nicht plausibel und erreichbar erschienen:

Nach § 20 Abs. 4 PKG 1990 in der historischen Fassung ist die Bewilligung des Geschäftsplanes einer Pensionskasse daran geknüpft, dass "die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ausreichend gewahrt werden und insbesondere die Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen als dauernd erfüllbar anzusehen sind".

§ 15.4 PKG historische Fassung legte fest, dass der Bundesminister für Finanzen eine Pensionskasse mit der Verbesserung des Vertrages zu beauftragen hat, sofern dieser nicht den Vorschriften des PKG entspricht: "Entspricht der Pensionskassenvertrag nicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes..., so hat der Bundesminister für Finanzen die Pensionskasse mit der Verbesserung des Vertrages zu beauftragen..."

Erst im Jahr 2003 erkannte das Bundesministerium für Finanzen, dass die Ende der 1990er Jahre getroffenen hohen Ertragserwartungen nicht zu erfüllen waren. Für die Zukunft wurde festgelegt, dass der Rechnungszins nicht mehr als 3,5 Prozent betragen darf. Es wurde aber in der damals vom Nationalrat mit Regierungsmehrheit beschlossenen Novelle verabsäumt, für die erst einige wenige Jahre bestehenden Hochzinsverträge Nachbesserungen anzuordnen. Heute, zehn Jahre nach Abschluss dieser Verträge, sind die Pensionen um bis zu 45 Prozent gegenüber den Zusagen gekürzt worden. Die angesparten Kapitalien aktiver Beschäftigter unterliegen den gleichen Verlusten.

Während noch aktive, jüngere Personen die Möglichkeit haben, durch höhere Sparleistungen oder Betriebsvereinbarungen mit dem Arbeitgeber diese Verluste zu verkleinern, haben bereits in Pension befindliche Personen diese Möglichkeit nicht. Ihre Pensionskürzung ist dauerhaft und endgültig. Da die Pensionen nach den Einschränkungen des Pensionskassengesetzes selbst im günstigen Fall nur um weniger als 2 Prozent pro Jahr steigen können, kann der heute eingetretene Kaufkraftverlust nie mehr aufgeholt werden.

Langfristig gehen weder die Bundesregierung noch die Pensionskassen von optimistischen Ertragserwartungen aus, weshalb es im Vorhabensbericht vom 28. Juli 2009 zu Recht heißt, dass auch in Zukunft eine „Anfälligkeit für Pensionskürzungen aufgrund der Fortführung zu hoher Rechnungszinsen" gegeben ist.

Eine Sanierung ist nur durch Absenkung des Rechnungszinses möglich. Dieser bringt aber gleichzeitig erhebliche Pensionskürzungen bis zu weiteren 40 Prozent mit sich. Die Bundesregierung plant mit der Einführung einer „Sicherheitspension" genau diese Senkung — im Gegenzug für das Versprechen, dass dann weitere Verluste sehr unwahrscheinlich sein würden. Sie sieht jedoch auch für diese weitere Pensionskürzung keinerlei abfedernde Maßnahmen vor. Damit stünden die Betroffenen endgültig vor den Trümmern ihrer Altersversorgung.


Der gefertigten Abgeordneten ersuchen daher die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung und den Nationalrat, bei der Befassung mit der angekündigten Novelle zum Pensionskassengesetz darauf zu achten, dass den von den exorbitanten Kürzungen Betroffenen ein Ausgleich zuerkannt wird. Vorschläge dazu erstattet haben sowohl der Österreichische Seniorenrat als auch der Schutzverband der Pensionskassenberechtigten.

Der Österreichische Seniorenrat schlägt für Pensionskassenpensionen ein Pauschalsteuermodell vor:

Bei Pensionsantritt soll das gesamte Pensionskapital mit dem Halbsteuersatz vorweg versteuert werden. Im Gegenzug wären die laufenden Pensionszahlungen steuerfrei zu stellen. Der Staatshaushalt lukriert aus der Steuervorauszahlung sowohl einen Abzinsungsgewinn als auch einen großen Steuerzufluss in einer schwierigen Budgetsituation und in der Folge das Mehrwertsteueraufkommen aus der gestiegenen Kaufkraft.

Der Schutzverband der Pensionskassenberechtigten hat folgendes Forderungsprogramm formuliert:

1. Steuerliche Maßnahmen zur Abfederung bereits entstandener Verluste entsprechend dem Pauschalsteuermodell des Seniorenrates:

Diese Vorversteuerung soll einen teilweisen Verlustausgleich für die vergangenen Jahre seit 2000 bringen.

 

2. Einführung einer wirksamen jährlichen Mindestertragsgarantie in der Größe des halben Rechnungszinssatzes

Mit den dafür erforderlichen Kosten dürfen jedoch nicht - wie derzeit gehandhabt – die PK-Berechtigten belastet werden, tragen doch die Pensionskassen derzeit null Risiko für ihre Veranlagungsentscheidungen.

3. Die verbindliche Befreiung der bereits in Pension befindlichen Berechtigten von der Dotierung einer Schwankungsrückstellung, solange die durchschnittliche Performance gerechnet über die Jahre seit Beginn der Kapital-Übertragung unter dem im Vertrag angenommene Rechnungszins liegt.

4. Möglichkeit der Auszahlung des noch vorhandenen Deckungskapitals.

Bei Auszahlung soll der gemäß Pkt. 1 errechnete Pauschalsteuersatz zur Anwendung kommen. Der Brutto-Auszahlungsbetrag muss das Deckungskapital und die Schwankungsrückstellung umfassen. Ein „versicherungs-technischer" Abschlag wird grundsätzlich abgelehnt.

5. Möglichkeit des begünstigten, staatlich gestützten, individuellen Wechsels in ein Versicherungsprodukt.

6. Transparenz:

 

-  Darstellung der Veranlagungsstrategie

-  Darstellung der Veränderung und Neubewertung der Pensionsleistungen

-  Offenlegung der Kosten für die Vermögensverwaltung

-  Veröffentlichung der Performancewerte aller einzelnen VRGs , um endlich Vergleiche herstellen zu können

 
Aus den genannten Gründen stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
 
Der Nationalrat wolle beschließen:
 

„Die Frau Bundesminister für Finanzen wird aufgefordert, dem Nationalrat ehestmöglich einen beschlussreifen Gesetzesentwurf vorzulegen, in dem die zentralen Eckpunkte der Petition zur Reform des Pensionskassengesetzes (43/PET XXIV. GP) im Sinne der Pensionsberechtigten umgesetzt werden.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss beantragt.

 

Wien, den 8. Juli 2011