1632/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 08.07.2011
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Gartelgruber, Dr. Winter

und weiterer Abgeordneter

betreffend Einführung eines Straftatbestandes „Zwangsehe“

 

 

In Österreich wurde mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2006 der privilegierende Straftatbestand der Ehenötigung nach § 193 aufgehoben und stattdessen die Bestimmung des § 106 Abs. 1 Z 3 um die Tathandlung der Nötigung zur Eheschließung ergänzt. Grundsätzlich wird die Intention des damaligen Gesetzgebers positiv gesehen, dennoch geht die Regelung nicht weit genug.

Die Schaffung eines eigenen Straftatbestandes „Zwangsehe“ nach dem Vorbild der Bundesrepublik Deutschland ist ein notwendiger Schritt, um ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein sowie die nötige Sensibilität für diese Art von Delikten zu schaffen.

Eine Ehe, die gegen den freien Willen eines Menschen geschlossen wird, ist eine schwerwiegende Verletzung der Grund- und Freiheitsrechte und stellt eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung dar. Ein solches Verhalten lässt sich nicht mit den Grundwerten eines Rechtsstaates vereinbaren. Kultur, Religion und Traditionen von Migranten haben sich dem demokratisch legitimierten Recht in Österreich anzupassen.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesministerin für Frauen und Öffentlichen Dienst wird aufgefordert, sich für die Einführung eines eigenen Straftatbestandes „Zwangsehe“ einzusetzen.“

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Gleichbehandlungsausschuss gebeten.